Ist der Pächter vertraglich zur Übernahme der gesetzlichen Instandhaltungspflicht des Verpächters verpflichtet, ist beim Verpächter laut Urteil des BFH vom 12.2.2015 (Az. IV R 29/12) der Instandhaltungsanspruch auch dann nicht zu aktivieren, wenn sich der Pächter mit der Instandhaltung im Rückstand befindet.
Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass für den Erwerb des Instandhaltungsanspruchs nichts aufgewendet wurde und somit keine Anschaffungskosten entstanden sind, die aktiviert werden könnten. Die Instandhaltungsverpflichtung stellt insbesondere auch keinen Teil des Pachtzinses dar, den der Pächter für die Gebrauchsüberlassung der Pachtsache zu zahlen hat.
Hinweis
Nichts anderes gilt, wenn der Gesellschafter seiner Personengesellschaft ein Grundstück einschließlich Betriebsvorrichtungen verpachtet und die Gesellschaft in der Gesamthandsbilanz eine Rückstellung gebildet hat. Auf Grund des Grundsatzes der korrespondierenden Bilanzierung wäre die Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs in der Sonderbilanz des Gesellschafters nur dann angezeigt, wenn dieser als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung anzusehen wäre.