deen

Aktuelles

Keine Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs

BFH 12.2.2015, IV R 29/12

Pacht­verträge se­hen oft­mals vor, dass der Pächter die Pacht­sa­che in­stand zu hal­ten hat. Ist er da­mit zum Bi­lanz­stich­tag im Rück­stand, hat er eine ent­spre­chende Ver­bind­lich­keit zu bi­lan­zie­ren. Der BFH klärt nun die Frage, ob der Verpächter in die­sem Fall eine ent­spre­chende For­de­rung aus­zu­wei­sen hat.

Ist der Pächter ver­trag­lich zur Über­nahme der ge­setz­li­chen In­stand­hal­tungs­pflicht des Verpächters ver­pflich­tet, ist beim Verpächter laut Ur­teil des BFH vom 12.2.2015 (Az. IV R 29/12) der In­stand­hal­tungs­an­spruch auch dann nicht zu ak­ti­vie­ren, wenn sich der Pächter mit der In­stand­hal­tung im Rück­stand be­fin­det.

Der BFH begründet seine Ent­schei­dung da­mit, dass für den Er­werb des In­stand­hal­tungs­an­spruchs nichts auf­ge­wen­det wurde und so­mit keine An­schaf­fungs­kos­ten ent­stan­den sind, die ak­ti­viert wer­den könn­ten. Die In­stand­hal­tungs­ver­pflich­tung stellt ins­be­son­dere auch kei­nen Teil des Pacht­zin­ses dar, den der Pächter für die Ge­brauchsüber­las­sung der Pacht­sa­che zu zah­len hat.

Hinweis

Nichts an­de­res gilt, wenn der Ge­sell­schaf­ter sei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft ein Grundstück ein­schließlich Be­triebs­vor­rich­tun­gen ver­pach­tet und die Ge­sell­schaft in der Ge­samt­hands­bi­lanz eine Rück­stel­lung ge­bil­det hat. Auf Grund des Grund­sat­zes der kor­re­spon­die­ren­den Bi­lan­zie­rung wäre die Ak­ti­vie­rung ei­nes In­stand­hal­tungs­an­spruchs in der Son­der­bi­lanz des Ge­sell­schaf­ters nur dann an­ge­zeigt, wenn die­ser als Ge­gen­leis­tung für die Nut­zungsüber­las­sung an­zu­se­hen wäre.

nach oben