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Keine Aufdeckung stiller Reserven bei Ausscheiden eines Mitunternehmers gegen Übernahme eines Teilbetriebs

FG Münster 29.1.2015, 12 K 3033/14 F

Das Aus­schei­den ei­nes Mit­ge­sell­schaf­ters aus ei­ner GbR ge­gen Ab­fin­dung in Form ei­nes Teil­be­triebs löst kei­nen Veräußerungs­ge­winn aus. We­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Frage, ob bei ei­ner Fort­set­zung der Mit­un­ter­neh­mer­schaft un­ter den übri­gen Mit­un­ter­neh­mern im Fall ei­ner Sach­wert­ab­fin­dun­gen durch einen Teil­be­trieb Real­tei­lungs­grundsätze gem. § 18 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 S. 2 EStG An­wen­dung fin­den, wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war an ei­ner Steu­er­be­ra­tungs- und Wirt­schaftsprüfungs-GbR be­tei­ligt. Nach sei­nem Aus­schei­den im Jahr 2006 führ­ten die ver­blie­be­nen fünf Ge­sell­schaf­ter die GbR fort. Der Kläger über­nahm die Ak­tiva, Pas­siva so­wie den Kun­den­stamm der von ihm geführ­ten Nie­der­las­sung. Hier­bei han­delt es sich um einen Teil­be­trieb. Außer­dem zahlte der Kläger einen Aus­gleichs­be­trag an die GbR.

Das Fi­nanz­amt stellte für den Kläger einen steu­er­pflich­ti­gen Veräußerungs­ge­winn i.S.v. § 16 EStG fest. Es war der An­sicht, es handle sich we­der um eine Real­tei­lung noch sei eine Buch­wert­fortführung nach § 6 Abs. 5 EStG möglich. Der Kläger war hin­ge­gen der Auf­fas­sung, es sei kein steu­er­pflich­ti­ger Ge­winn an­ge­fal­len, weil eine Be­steue­rung der stil­len Re­ser­ven in sei­nem Ein­zel­un­ter­neh­men si­cher­ge­stellt sei.

Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Mit sei­nem Aus­schei­den aus der GbR war beim Kläger kein zu ver­steu­ern­der Veräußerungs­ge­winn ent­stan­den. Das Aus­schei­den ge­gen Sach­wert­ab­fin­dung er­folgte viel­mehr steu­erneu­tral ent­spre­chend § 18 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 S. 2 EStG.

Wer­den im Zuge der Real­tei­lung ei­ner Mit­un­ter­neh­mer­schaft Teil­be­triebe, Mit­un­ter­neh­me­ran­teile oder ein­zelne Wirt­schafsgüter in das je­wei­lige Be­triebs­vermögen der ein­zel­nen Mit­un­ter­neh­mer über­tra­gen, so sind bei der Er­mitt­lung des Ge­winns der Mit­un­ter­neh­mer­schaft die Wirt­schaftsgüter mit den Buch­wer­ten an­zu­set­zen, so­fern die Be­steue­rung der stil­len Re­ser­ven si­cher­ge­stellt ist; der über­neh­mende Mit­un­ter­neh­mer ist an diese Werte ge­bun­den. Um­strit­ten ist, ob eine Real­tei­lung i.d.S. er­for­dert, dass die Ge­sell­schaft ihre Tätig­keit ins­ge­samt ein­stellt (so die Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung.

Der Se­nat folgt da­bei nicht der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung. Viel­mehr ist eine begüns­tigte Real­tei­lung auch dann an­zu­neh­men, wenn der aus­schei­dende Mit­un­ter­neh­mer mit einem Teil­be­trieb ab­ge­fun­den wird. An­de­ren­falls würde das Aus­schei­den ei­nes Ge­sell­schaf­ters ge­gen Über­nahme ei­nes Teil­be­triebs aus ei­ner zwei­glied­ri­gen Ge­sell­schaft an­ders be­han­delt als das Aus­schei­den aus ei­ner mehr­glied­ri­gen Ge­sell­schaft. In bei­den Fällen wird je­doch das un­ter­neh­me­ri­sche En­ga­ge­ment fort­geführt und die Be­steue­rung der stil­len Re­ser­ven ist si­cher­ge­stellt.

Die Frage, ob sich aus der Zah­lung des Spit­zen­aus­gleichs ein steu­er­pflich­ti­ger lau­fen­der Ge­winn er­gab, brauchte nicht geklärt wer­den. Denn nur die Fest­stel­lung des Veräußerungs­ge­winns, nicht aber die­je­nige des lau­fen­den Ge­winns war Ge­gen­stand des Kla­ge­ver­fah­rens. Es war je­doch die Re­vi­sion we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Frage zu­zu­las­sen, ob bei ei­ner Fort­set­zung der Mit­un­ter­neh­mer­schaft un­ter den übri­gen Mit­un­ter­neh­mern im Fall ei­ner Sach­wert­ab­fin­dun­gen durch einen Teil­be­trieb Real­tei­lungs­grundsätze gem. § 18 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 S. 2 EStG An­wen­dung fin­den.

Link­hin­weis:

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