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Keine Berücksichtigung der Kosten einer Lehrerin für die Teilnahme an Kunstausstellungen als Werbungskosten

FG Baden-Württemberg 19.2.2016, 13 K 2981/13

Die Kos­ten ei­ner Ober­stu­di­enrätin und Kunst­leh­re­rin für den Be­such von Ver­nis­sa­gen und Kunst­aus­stel­lun­gen können nicht als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den. Bei der­ar­ti­gen Auf­wen­dun­gen han­delt es sich um sol­che für kul­tu­relle Ver­an­stal­tun­gen und die Teil­nahme am ge­sell­schaft­li­chen Le­ben, die ähn­lich wie Kon­zert­be­su­che oder der Be­such von Thea­ter- und Ki­no­vor­stel­lun­gen von einem brei­ten in­ter­es­sier­ten Pu­bli­kum wahr­ge­nom­men wer­den und grundsätz­lich von den Vor­schrif­ten zur Berück­sich­ti­gung des steu­er­li­chen Exis­tenz­mi­ni­mums er­fasst wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Ober­stu­di­enrätin und un­ter­rich­tet das Fach Bil­dende Kunst an einem Gym­na­sium. Da­ne­ben ist sie seit vie­len Jah­ren als frei­be­ruf­li­che Kunst­ma­le­rin tätig. Aus ih­rer Tätig­keit als Künst­le­rin er­wirt­schaf­tete die Kläge­rin bis­her aus­schließlich Ver­luste, die man­gels Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht steu­er­lich nicht berück­sich­tigt wur­den (sog. Lieb­ha­be­rei). Ihre künst­le­ri­sche Tätig­keit (Ma­le­rei) wurde in der Ver­gan­gen­heit in dienst­li­chen Be­ur­tei­lun­gen u.a. mit dem po­si­ti­ven Ver­merk aus dem Jahr 2000 her­vor­ge­ho­ben, dass sich ihre Teil­nahme an außer­un­ter­richt­li­chen Ver­an­stal­tun­gen (Stu­di­en­fahr­ten, Aus­stel­lun­gen und Events im Rah­men der künst­le­ri­schen Ak­ti­vitäten der Schule) so­wie ihre ak­tive Ma­le­rei po­si­tiv auf ih­ren Un­ter­richt zurück­wirke.

In den Streit­jah­ren 2009 und 2010 be­suchte die Kläge­rin di­verse Kunst­aus­stel­lun­gen und Ver­nis­sa­gen, bei de­nen Künst­ler ihre Werke aus­stell­ten und neue Ent­wick­lun­gen und Tech­ni­ken auf dem Feld der Kunst präsen­tier­ten. Die Ver­an­stal­tun­gen wa­ren je­weils für die Öff­ent­lich­keit zugäng­lich und konn­ten von je­der­mann be­sucht wer­den. Anläss­lich die­ser Aus­stel­lun­gen, zu de­nen sie zu­min­dest teil­weise persönlich ein­ge­la­den wurde, kam es auch zum ge­dank­li­chen Aus­tausch mit an­de­ren Kunst­schaf­fen­den. Die Kos­ten dafür (Beiträge zum Kunst­ver­ein, Ein­tritts­gel­der, Fahrt­kos­ten und Park­gebühren) machte die Kläge­rin in ih­ren Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen je­weils zu 50% als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit gel­tend.

Das Fi­nanz­amt folgte dem nicht und setzte die Ein­kom­men­steuer in den Streit­jah­ren ohne Berück­sich­ti­gung der gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen für die Ver­an­stal­tun­gen fest. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Die Berück­sich­ti­gung der Auf­wen­dun­gen der Kläge­rin für den Be­such von Ver­nis­sa­gen und Kunst­aus­stel­lun­gen kam nicht in Be­tracht.

Bei der­ar­ti­gen Auf­wen­dun­gen han­delt es sich um sol­che für kul­tu­relle Ver­an­stal­tun­gen und die Teil­nahme am ge­sell­schaft­li­chen Le­ben, die ähn­lich wie Kon­zert­be­su­che oder der Be­such von Thea­ter- und Ki­no­vor­stel­lun­gen von einem brei­ten in­ter­es­sier­ten Pu­bli­kum wahr­ge­nom­men wer­den und grundsätz­lich von den Vor­schrif­ten zur Berück­sich­ti­gung des steu­er­li­chen Exis­tenz­mi­ni­mums er­fasst wer­den. Eine na­hezu aus­schließli­che be­ruf­li­che Ver­an­las­sung, die ein Ab­wei­chen von die­sem Grund­satz recht­fer­ti­gen würde, ver­mochte der Se­nat nicht zu er­ken­nen. Es konnte als fern­lie­gend an­ge­se­hen wer­den, dass die Kläge­rin sol­che Ver­an­stal­tun­gen los­gelöst von ih­rer be­ruf­li­chen Tätig­keit - etwa nach ih­rer Pen­sio­nie­rung - nicht be­su­chen würde. So­mit konnte eine aus­schließli­che oder na­hezu aus­schließli­che be­ruf­li­che Ver­an­las­sung aus­ge­schlos­sen wer­den.

Eine (an­tei­lige) Berück­sich­ti­gung als Wer­bungs­kos­ten schei­det gem. § 12 Nr. 1 S. 1 EStG selbst dann aus, wenn es sich bei den Auf­wen­dun­gen nicht um sol­che für kul­tu­relle Ver­an­stal­tun­gen, die durch die Vor­schrif­ten zur Frei­stel­lung des Exis­tenz­mi­ni­mums berück­sich­tigt und pau­schal ab­ge­gol­te­nen sind, han­deln würde. Nach neu­erer Recht­spre­chung enthält § 12 Nr. 1 S. 2 EStG zwar kein all­ge­mei­nes Auf­tei­lungs- und Ab­zugs­ver­bot, so dass die Vor­schrift ei­ner Auf­tei­lung von ge­mischt ver­an­lass­ten, aber an­hand ih­rer be­ruf­li­chen bzw. pri­va­ten An­teile trenn­ba­ren Auf­wen­dun­gen, nicht ent­ge­gen­steht. Die Auf­wen­dun­gen können grundsätz­lich an­hand der pri­va­ten bzw. be­ruf­li­chen Ver­an­las­sungs­beiträge auf­ge­teilt wer­den. Ist ein ab­grenz­ba­rer Teil der Auf­wen­dun­gen be­ruf­lich ver­an­lasst, ist die­ser als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar (BFH-Be­schl. v. 21.9.2009, Az.: GrS 1/06). Eine Auf­tei­lung kommt je­doch dann nicht in Be­tracht, wenn die be­ruf­li­chen und pri­va­ten Ver­an­las­sungs­beiträge so in­ein­an­der grei­fen, dass eine Tren­nung nicht möglich ist, weil es an ob­jek­ti­vier­ba­ren Auf­tei­lungs­kri­te­rien fehlt.

Eine ab­wei­chende Be­ur­tei­lung er­gab sich auch nicht aus dem Um­stand, dass die Kläge­rin ne­ben­be­ruf­lich als selbständige Künst­le­rin tätig ist und diese Tätig­keit man­gels Einkünf­te­er­zie­lungs­ab­sicht steu­er­lich nicht berück­sich­tigt wird. Eine Ver­an­las­sung i.d.S. ist nur dann an­zu­neh­men, wenn die frei­be­ruf­li­che Tätig­keit für den Haupt­be­ruf Vor­teile von sol­chem Ge­wicht mit sich brin­gen kann, dass dem­ge­genüber denk­bare pri­vate Gründe für die Ausübung der Ne­ben­be­schäfti­gung und In­kauf­nahme der dar­aus re­sul­tie­ren­den Ver­luste aus­zu­schließen oder von ganz un­ter­ge­ord­ne­ter Be­deu­tung sind. Pri­vate Gründe können in der Re­gel je­den­falls dann als ganz un­ter­ge­ord­net ge­wer­tet wer­den, wenn die Ne­bentätig­keit eine tatsäch­lich wich­tige Vor­aus­set­zung für eine in dem Haupt­be­ruf nach­weis­bar ernst­haft an­ge­strebte be­ruf­li­che Ver­bes­se­rung ist.

Doch auch ge­mes­sen daran kam eine an­tei­lige Berück­sich­ti­gung der gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten nicht in Be­tracht. Ein Ab­zug der Kos­ten als Be­triebs­aus­gabe im Rah­men ei­ner frei­be­ruf­li­chen künst­le­ri­schen Tätig­keit schei­det ebenso aus wie ein Ab­zug als Wer­bungs­kos­ten. Im Übri­gen wäre nach der ge­nann­ten Recht­spre­chung auch al­len­falls ein Ab­zug des Ver­lus­tes aus der frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit möglich, nicht je­doch ein an­tei­li­ger Über­trag ein­zel­ner Kos­ten ohne Berück­sich­ti­gung et­wai­ger Ein­nah­men. Da­ne­ben lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen für eine Ver­lust­berück­sich­ti­gung nicht vor.

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