Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Oberstudienrätin und unterrichtet das Fach Bildende Kunst an einem Gymnasium. Daneben ist sie seit vielen Jahren als freiberufliche Kunstmalerin tätig. Aus ihrer Tätigkeit als Künstlerin erwirtschaftete die Klägerin bisher ausschließlich Verluste, die mangels Einkünfteerzielungsabsicht steuerlich nicht berücksichtigt wurden (sog. Liebhaberei). Ihre künstlerische Tätigkeit (Malerei) wurde in der Vergangenheit in dienstlichen Beurteilungen u.a. mit dem positiven Vermerk aus dem Jahr 2000 hervorgehoben, dass sich ihre Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen (Studienfahrten, Ausstellungen und Events im Rahmen der künstlerischen Aktivitäten der Schule) sowie ihre aktive Malerei positiv auf ihren Unterricht zurückwirke.
Das Finanzamt folgte dem nicht und setzte die Einkommensteuer in den Streitjahren ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für die Veranstaltungen fest. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Die Berücksichtigung der Aufwendungen der Klägerin für den Besuch von Vernissagen und Kunstausstellungen kam nicht in Betracht.
Bei derartigen Aufwendungen handelt es sich um solche für kulturelle Veranstaltungen und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, die ähnlich wie Konzertbesuche oder der Besuch von Theater- und Kinovorstellungen von einem breiten interessierten Publikum wahrgenommen werden und grundsätzlich von den Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums erfasst werden. Eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung, die ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würde, vermochte der Senat nicht zu erkennen. Es konnte als fernliegend angesehen werden, dass die Klägerin solche Veranstaltungen losgelöst von ihrer beruflichen Tätigkeit - etwa nach ihrer Pensionierung - nicht besuchen würde. Somit konnte eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung ausgeschlossen werden.
Eine (anteilige) Berücksichtigung als Werbungskosten scheidet gem. § 12 Nr. 1 S. 1 EStG selbst dann aus, wenn es sich bei den Aufwendungen nicht um solche für kulturelle Veranstaltungen, die durch die Vorschriften zur Freistellung des Existenzminimums berücksichtigt und pauschal abgegoltenen sind, handeln würde. Nach neuerer Rechtsprechung enthält § 12 Nr. 1 S. 2 EStG zwar kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot, so dass die Vorschrift einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer beruflichen bzw. privaten Anteile trennbaren Aufwendungen, nicht entgegensteht. Die Aufwendungen können grundsätzlich anhand der privaten bzw. beruflichen Veranlassungsbeiträge aufgeteilt werden. Ist ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst, ist dieser als Werbungskosten abziehbar (BFH-Beschl. v. 21.9.2009, Az.: GrS 1/06). Eine Aufteilung kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, weil es an objektivierbaren Aufteilungskriterien fehlt.
Eine abweichende Beurteilung ergab sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin nebenberuflich als selbständige Künstlerin tätig ist und diese Tätigkeit mangels Einkünfteerzielungsabsicht steuerlich nicht berücksichtigt wird. Eine Veranlassung i.d.S. ist nur dann anzunehmen, wenn die freiberufliche Tätigkeit für den Hauptberuf Vorteile von solchem Gewicht mit sich bringen kann, dass demgegenüber denkbare private Gründe für die Ausübung der Nebenbeschäftigung und Inkaufnahme der daraus resultierenden Verluste auszuschließen oder von ganz untergeordneter Bedeutung sind. Private Gründe können in der Regel jedenfalls dann als ganz untergeordnet gewertet werden, wenn die Nebentätigkeit eine tatsächlich wichtige Voraussetzung für eine in dem Hauptberuf nachweisbar ernsthaft angestrebte berufliche Verbesserung ist.
Doch auch gemessen daran kam eine anteilige Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten nicht in Betracht. Ein Abzug der Kosten als Betriebsausgabe im Rahmen einer freiberuflichen künstlerischen Tätigkeit scheidet ebenso aus wie ein Abzug als Werbungskosten. Im Übrigen wäre nach der genannten Rechtsprechung auch allenfalls ein Abzug des Verlustes aus der freiberuflichen Tätigkeit bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit möglich, nicht jedoch ein anteiliger Übertrag einzelner Kosten ohne Berücksichtigung etwaiger Einnahmen. Daneben liegen die Voraussetzungen für eine Verlustberücksichtigung nicht vor.
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