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Keine Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Snacks

Ist der Ar­beit­neh­mer im In­land auf Dienst­rei­sen un­ter­wegs, kann ihm der Ar­beit­ge­ber den Mehr­auf­wand für die auswärtige Ver­pfle­gung steu­er­frei in Höhe der Ver­pfle­gungs­pau­schale von je nach Ab­we­sen­heits­dauer ar­beitstäglich 12 bzw. 24 Euro er­stat­ten. Wird der Ar­beit­neh­mer al­ler­dings vom Ar­beit­ge­ber oder auf des­sen Ver­an­las­sung von einem Drit­ten verköstigt, min­dert sich die steu­er­frei zu er­stat­tende Ver­pfle­gungs­pau­schale. In der Pra­xis stellte sich die Frage, wie mit Snacks um­zu­ge­hen ist, die dem Ar­beit­neh­mer erhält.

Mit Schrei­ben vom 19.5.2015 (Az. IV C 5 ­- S 2353/15/10002 ) stellt das BMF klar, dass die dem Ar­beit­neh­mer anläss­lich ei­ner Auswärtstätig­keit lohn­steu­er­frei ge­zahlte Ver­pfle­gungs­pau­schale nur dann um vom Ar­beit­ge­ber oder auf des­sen Ver­an­las­sung von einem Drit­ten un­ent­gelt­lich gewährte Mahl­zei­ten zu kürzen ist, wenn es sich da­bei um ein Frühstück, Mit­tag- oder Abend­es­sen han­delt.

Eine Kürzung der steu­er­li­chen Ver­pfle­gungs­pau­scha­len ist des­halb nicht vor­zu­neh­men, wenn z. B. beim Kun­den zum Nach­mit­tags­kaf­fee Ku­chen ge­reicht wird oder auf in­ner­deut­schen Flügen oder Kurz­stre­cken-Flügen kleine Tüten mit Chips, Salz­gebäck, Scho­ko­waf­feln oder ver­gleich­ba­ren Knab­be­reien an­ge­bo­ten wer­den.

Diese Rechts­auf­fas­sung ist aus Ver­trau­ens­schutzgründen erst ab 1.1.2015 zu be­ach­ten.

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