Mit Schreiben vom 19.5.2015 (Az. IV C 5 - S 2353/15/10002 ) stellt das BMF klar, dass die dem Arbeitnehmer anlässlich einer Auswärtstätigkeit lohnsteuerfrei gezahlte Verpflegungspauschale nur dann um vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich gewährte Mahlzeiten zu kürzen ist, wenn es sich dabei um ein Frühstück, Mittag- oder Abendessen handelt.
Eine Kürzung der steuerlichen Verpflegungspauschalen ist deshalb nicht vorzunehmen, wenn z. B. beim Kunden zum Nachmittagskaffee Kuchen gereicht wird oder auf innerdeutschen Flügen oder Kurzstrecken-Flügen kleine Tüten mit Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln oder vergleichbaren Knabbereien angeboten werden.
Diese Rechtsauffassung ist aus Vertrauensschutzgründen erst ab 1.1.2015 zu beachten.