Zu diesem Ergebnis kommt der BFH mit Urteil vom 1.6.2016 (Az. X R 17/15) und widerspricht damit ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. I 2013, S. 1087), die alle Krankenkassenleistungen auf Grund eines Bonusprogramms als Beitragserstattung wertet.
Gewährt eine gesetzliche Krankenkasse dem Versicherten im Rahmen eines Bonusprogramms einen Zuschuss für die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindern sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs dadurch nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.