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Keine Nachversteuerung thesaurierter Gewinne bei Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung

FG Münster 27.1.2017, 4 K 56/16 F

Die Über­tra­gung ei­nes Mit­un­ter­neh­me­ran­teils auf eine Stif­tung stellt man­gels Ent­gelt­lich­keit keine Veräußerung dar. Sie löst da­mit keine Nach­ver­steue­rung von in der Ver­gan­gen­heit begüns­tigt be­steu­er­ten the­sau­ri­er­ten Ge­win­nen aus.

Der Sach­ver­halt:
Das Ver­fah­ren be­trifft die Frage der Rechtmäßig­keit der ge­son­der­ten Fest­stel­lung ei­ner Nach­ver­steue­rung nach § 34a Abs. 6 EStG. Hier­bei strei­ten die Be­tei­lig­ten über die Rechts­frage, ob die Über­tra­gung ei­nes Mit­un­ter­neh­me­ran­teils auf eine Stif­tung einen Nach­ver­steue­rungs­tat­be­stand auslöst.

Der Kläger hielt An­teile an ei­ner GmbH & Co. KG, für die er in der Ver­gan­gen­heit für nicht ent­nom­mene Ge­winne die The­sau­rie­rungs­begüns­ti­gung nach § 34a EStG in An­spruch ge­nom­men hatte. Im Streit­jahr 2012 über­trug er die An­teile auf eine neu gegründete Stif­tung. Das Fi­nanz­amt nahm eine Nach­ver­steue­rung der begüns­tigt be­steu­er­ten Ge­winne vor mit der Begründung, dass die Über­tra­gung auf eine Stif­tung ei­ner Ein­brin­gung in eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft gleich­zu­stel­len sei, wes­halb der Nach­ver­steue­rungs­tat­be­stand des § 34a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG ana­loge An­wen­dung finde.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
In­folge der un­ent­gelt­li­chen Über­tra­gung der Kom­man­dit­be­tei­li­gung des Klägers an der GmbH & Co. KG auf die Stif­tung ist der für das Vor­jahr fest­ge­stellte nach­ver­steue­rungs­pflich­tige Be­trag nicht der Nach­ver­steue­rung gem. § 34a Abs. 4 i.V.m. § 34a Abs. 6 S. 1 EStG zu­zuführen. Die Vor­aus­set­zun­gen für eine Nach­ver­steue­rung nach § 34a Abs. 6 S. 1 EStG lie­gen we­der vom Ge­set­zes­wort­laut vor noch können die dort auf­geführ­ten Tat­bestände ana­log an­ge­wandt wer­den.

Der Wort­laut des Nach­ver­steue­rungs­tat­be­stands ist nicht erfüllt. Die Über­tra­gung ei­nes Mit­un­ter­neh­me­ran­teils auf eine Stif­tung stellt man­gels Ent­gelt­lich­keit keine Veräußerung dar. Der Kläger hat den An­teil auch nicht in eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft oder Ge­nos­sen­schaft, son­dern in eine sons­tige ju­ris­ti­sche Per­son des pri­va­ten Rechts ein­ge­bracht. Diese ist zwar körper­schaft­steu­er­pflich­tig (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG), aber we­der ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) noch ei­ner Ge­nos­sen­schaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG) gleich­zu­stel­len.

Man­gels plan­wid­ri­ger Re­ge­lungslücke kommt auch eine ana­loge An­wen­dung von § 34a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG nicht in Be­tracht. Die Über­tra­gung ei­nes Mit­un­ter­neh­me­ran­teils ist in § 34a Abs. 7 EStG da­hin­ge­hend ge­re­gelt, dass der Rechts­nach­fol­ger den nach­ver­steue­rungs­pflich­ti­gen Be­trag vor­zuführen hat. Un­abhängig da­von ist die Über­tra­gung auf eine Stif­tung mit der Ein­brin­gung in eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft auch nicht ver­gleich­bar, weil der Ein­brin­gende bei ei­ner Stif­tung, die nicht über vermögensmäßige Be­tei­li­gungsmöglich­kei­ten verfügt, keine Ge­gen­leis­tung erhält.

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