In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder kommt das BMF mit Schreiben vom 20.8.2015 (Az. IV C 2 - S 2770/12/10001) zu dem Ergebnis, dass eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, weder Organgesellschaft noch Organträger einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein kann. Ebenso wenig kann die atypisch stille Gesellschaft Organträger sein.
Hinweis
Das BMF weist darauf hin, dass am 20.8.2015 bereits bestehende, steuerlich anerkannte Organschaften mit einem Organträger, an dessen Handelsgewerbe eine atypisch stille Beteiligung besteht, im Wege der Billigkeit und aus Vertrauensschutzgründen auch weiterhin steuerlich anerkannt werden können. Eine solche Vertrauensschutzregelung für den Fall einer Kapitalgesellschaft mit atypisch stiller Beteiligung als Organgesellschaft sieht das BMF-Schreiben hingegen nicht vor.