Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob ein im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gebildeter Investitionsabzugsbetrag auch dann gewinnerhöhend aufzulösen ist, wenn die Investition tatsächlich nicht im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern im Sonderbetriebsvermögen eines ihrer Gesellschafter getätigt wird.
Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich und jeweils bezogen auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, das vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres reicht. In ihrer Gesamthandsbilanz für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 bildete die Klägerin zum 30.6.2008 Investitionsabzugsbeträge für geplante Investitionen im Bereich der Keller-Ausstattung i.H.v. 40.000 € (voraussichtliche Anschaffungskosten 100.000 €) und für einen Schraubverschließer i.H.v. 4.000 € (voraussichtliche Anschaffungskosten 10.000 €). Den Gewinn des Wirtschaftsjahrs, der anteilig je zur Hälfte in den festzustellenden Gewinn der Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 (der Streitjahre) einfloss, minderte sie entsprechend.
Später schaffte A den Schraubverschließer am 30.7.2010 für rd. 26.500 € und die Kellerausstattung am 20.4.2011 für rd. 120.000 € aus eigenen finanziellen Mitteln an. Er aktivierte die beiden Investitionen in seiner Sonderbilanz für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 und rechnete die von der Klägerin im Wirtschaftsjahr 2007/2008 geltend gemachten Investitionsabzugsbeträge i.H.v. 40.000 € und 4.000 € gewinnerhöhend hinzu. Das Finanzamt folgte dem nicht. Wenn der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG im Gesamthandsvermögen gebildet werde, führe die Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen zu keiner begünstigten Anschaffung im Sinne dieser Vorschrift.
Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Gründe:
Bei Personengesellschaften führt der Umstand, dass bei einem vom Gesamthandsgewinn abgezogenen Investitionsabzugsbetrag die geplante Investition später (innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums) von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird, nicht zur gewinnerhöhenden Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags.
Maßgebend dafür, ob der im Wirtschaftsjahr 2007/2008 zu Lasten des Gesamthandsgewinns abgezogene Investitionsabzugsbetrag nach dem Ende des dritten darauffolgenden Wirtschaftsjahres, also nach dem 30.6.2011, nicht wieder rückgängig zu machen ist, ist es, ob die Anschaffung oder Herstellung des betreffenden begünstigten Wirtschaftsguts auch dann, wenn sie im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters stattfindet, die Rechtsfolge des § 7g Abs. 2 S. 1 EStG auslöst und mithin im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung zu einer gewinnerhöhenden Hinzurechnung des betreffenden Betrags führt.
Den Verwaltungsanweisungen des BMF lässt sich zu der Streitfrage zwar keine eindeutige Antwort entnehmen; nach Auffassung des Senats ist die Streitfrage jedoch zu bejahen. Dafür spricht, dass nach § 7g Abs. 7 EStG bei Personengesellschaften im Rahmen der Auslegung der Vorschriften des § 7g Abs. 1 bis Abs. 6 EStG anstelle des "Steuerpflichtigen" die "Gesellschaft" tritt. Demnach sind die Regelungen des § 7g EStG insoweit, als sie auf andere als Einzelunternehmer erstreckt werden, betriebs- und nicht personenbezogen auszulegen. Zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehört aber in steuerlicher Hinsicht nicht nur das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft (genauer: der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit), sondern auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter.
Als Folge der sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebenden betriebsbezogenen Betrachtung verfügt die Personengesellschaft für die Zwecke des § 7g EStG über einen einheitlichen Betrieb, der sowohl das gesamthänderisch gebundene Betriebsvermögen als auch das Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Gesellschafter umfasst. Aus der Einheitlichkeit des Betriebes folgt, dass es im Bereich des Investitionsabzugs für die Prüfung, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für die der Abzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, ohne Bedeutung ist, ob im Bereich des Gesamthands- oder des Sonderbetriebsvermögens investiert worden ist.
Demnach waren die angefochtenen Feststellungsbescheide für 2007 und 2008 in der Weise abzuändern, dass in den Streitjahren die Rückgängigmachung der Investitionsabzugsbeträge für die Kellerausstattung und den Schraubverschließer entfällt. Der vom Finanzamt festgestellte Gewinn der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft war für beide Jahre um insgesamt 44.000 € zu verringern.
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