Das BMF reagiert mit seinem Schreiben vom 6.12.2016 auf das Urteil des BFH vom 1.6.2016 (Az. X R 17/15). Dort entschied dieser, dass sich die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht um Zuschüsse gesetzlicher Krankenkassen für die von ihren Versicherten getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen mindern.
Die Finanzverwaltung wendet die Urteilsgrundsätze in allen noch offenen Fällen an. Leistungen aufgrund anderer Bonusprogramme werden hingegen weiterhin als Beitragsrückerstattungen behandelt (vgl. BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. I 2013, S. 1087).