Mit Urteil vom 17.12.2014 (Az. I R 23/13) kam der BFH zu dem Ergebnis, dass neben dem laut DBA anzuwendenden „dealing at arm`s length“-Grundsatz keine Gewinnkorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG vorzunehmen ist. In die abkommensrechtliche Fremdvergleichsprüfung eines Gesellschafterdarlehens könnten nur diejenigen Umstände des Sachverhalts einbezogen werden, die die Angemessenheit des vereinbarten Zinssatzes (also des Preises) berührten. Die in fremdunüblicher Weise unbesicherte Begebung des Darlehens sei hingegen abkommensrechtlich irrelevant und könne wegen der Sperrwirkung der DBA-Regelungen auch nicht nach § 1 Abs. 1 AStG zu einer Einkünftekorrektur führen. Zu einem entsprechenden Ergebnis kam der BFH auch mit Urteil vom 24.6.2015 (Az. I R 29/14). Einer bis 2007 steuerwirksam möglichen Teilwertabschreibung auf ein unbesichert begebenes Gesellschafterdarlehen stehe nicht § 1 Abs. 1 AStG a. F. mit Verweis auf den Konzernrückhalt entgegen.
Hinweis
In Fachkreisen wurden Stimmen laut, wonach diese Rechtsprechung des BFH Ausstrahlungswirkung dahingehend haben könnte, dass DBA-Regelungen auch gegenüber anderen nationalen Missbrauchsregelungen Sperrwirkung entfalten könnten.
Das BMF wendet laut seinem Schreiben vom 30.3.2016 beide Urteile über die entschiedenen Einzelfälle hinaus nicht an und will wohl dadurch auch einer erweiternden Interpretation der BFH-Rechtsprechung entgegenwirken. Nach Auffassung der Finanzverwaltung könne den abkommensrechtlichen Regelungen die vom BFH postulierte ausschließliche Beschränkung der Korrektur auf Preise bzw. Verrechnungspreise nicht entnommen werden. Vielmehr werde im OECD-Kommentar zum OECD-Musterabkommen ausdrücklich auf die Fremdüblichkeit der Bedingungen abgestellt. Auch verneint das BMF eine Sperrwirkung der DBA-Regelungen gegenüber § 1 Abs. 1 AStG.
Hinweis
Damit kann die Vereinbarung fremdunüblicher Darlehenskonditionen nach Auffassung des BMF auch bei einem grundsätzlich fremdvergleichskonformen Zinssatz sowohl nach den DBA-Regelungen als auch nach § 1 Abs. 1 AStG zu einer Einkünftekorrektur führen. Das BMF-Schreiben vom 29.3.2011 zu Teilwertabschreibungen auf Darlehen zwischen nahe stehenden Personen bleibt hinsichtlich der Ausführungen zum Konzernrückhalt weiter anwendbar.