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Keine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG für ein Grundstück mit nicht bezugsfertigem Gebäude

BFH 11.12.2014, II R 30/14

Eine Steu­er­begüns­ti­gung nach § 13c ErbStG kommt nicht in Be­tracht, wenn von To­des we­gen ein Grundstück mit einem Gebäude er­wor­ben wird, das nicht be­zugs­fer­tig ist. Für die Frage, ob die Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­begüns­ti­gung nach § 13c ErbStG erfüllt sind, ist ent­schei­dend auf die Verhält­nisse zum Zeit­punkt der Ent­ste­hung der Steuer ab­zu­stel­len.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Al­lein­erbe der Erb­las­se­rin (E), die zwi­schen im Juni 2012 ver­stor­ben ist. Zum Nach­lass gehörten u.a. die Mit­ei­gen­tums­an­teile der E an zwei in A ge­le­ge­nen Grundstücken, die der Kläger und E im Mai 2011 er­wor­ben hat­ten. Nach dem Ab­bruch der dort be­find­li­chen Gebäude ließen sie auf den Grundstücken zwei neue Ein­fa­mi­li­enhäuser er­rich­ten, die nach den An­ga­ben des Klägers ver­mie­tet wer­den soll­ten. Die Gebäude wa­ren zum Zeit­punkt des Ab­le­bens der E noch im Roh­bau­zu­stand und nicht be­zugs­fer­tig. Nach der Fer­tig­stel­lung im Fe­bruar 2013 wur­den sie vom Kläger ver­mie­tet.

Der Kläger be­gehrte u.a. für den Er­werb der Mit­ei­gen­tums­an­teile an den Grundstücken die Steu­er­begüns­ti­gung nach § 13c ErbStG 2009. Das Fi­nanz­amt setzte ge­gen den Kläger Erb­schaft­steuer fest. Es ver­trat die An­sicht, dass eine Steu­er­begüns­ti­gung für den Er­werb der Mit­ei­gen­tums­an­teile zu ver­sa­gen sei, weil die Grundstücke beim Tod der E noch nicht be­baut und nicht ver­mie­tet ge­we­sen seien.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die vom Kläger durch Er­ban­fall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB) er­wor­be­nen Mit­ei­gen­tums­an­teile an den Grundstücken in A sind ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG nicht mit einem ver­min­der­ten Wert nach § 13c Abs. 1 ErbStG an­zu­set­zen.

Nach § 13c Abs. 1 und 3 ErbStG sind bei der Er­mitt­lung des steu­er­pflich­ti­gen Er­werbs be­baute Grundstücke oder Grundstück­steile mit 90 Pro­zent ih­res Werts an­zu­set­zen, wenn sie - ne­ben wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen - zu Wohn­zwe­cken ver­mie­tet wer­den. Be­baute Grundstücke i.S.d. § 13c Abs. 3 ErbStG sind sol­che, auf de­nen sich be­nutz­bare Gebäude be­fin­den (vgl. § 180 Abs. 1 S. 1 BewG). Noch zu be­bau­ende Grundstücke wer­den von der Steu­er­begüns­ti­gung nicht er­fasst. Wird auf einem Grundstück ein Gebäude neu er­rich­tet, liegt ein be­bau­tes Grundstück vor, wenn das Gebäude be­nutz­bar ist. Die Be­nutz­bar­keit ei­nes Gebäudes be­ginnt im Zeit­punkt der Be­zugs­fer­tig­keit. Ein Gebäude ist als be­zugs­fer­tig an­zu­se­hen, wenn den künf­ti­gen Be­woh­nern oder sons­ti­gen Be­nut­zern zu­ge­mu­tet wer­den kann, es zu be­nut­zen.

Für die Frage, ob die Vor­aus­set­zun­gen des ver­min­der­ten Wert­an­sat­zes nach § 13c ErbStG erfüllt sind, ist ent­schei­dend auf die Verhält­nisse zum Zeit­punkt der Ent­ste­hung der Steuer ab­zu­stel­len. Die Erb­schaft­steuer ent­steht bei Er­wer­ben von To­des we­gen re­gelmäßig mit dem Tode des Erb­las­sers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Des­halb ist nach den Verhält­nis­sen zum Zeit­punkt des Ab­le­bens des Erb­las­sers zu be­ur­tei­len, ob das auf einem Grundstück neu er­rich­tete Gebäude be­reits be­zugs­fer­tig und da­mit das Grundstück i.S. von § 13c ErbStG be­baut ist. War das Gebäude beim Tode des Erb­las­sers noch nicht be­zugs­fer­tig, schei­det eine Steu­er­begüns­ti­gung nach § 13c ErbStG aus.

Das FG ist von ei­ner an­de­ren Rechts­auf­fas­sung aus­ge­gan­gen; die Vor­ent­schei­dung war da­her auf­zu­he­ben und die Klage ab­zu­wei­sen. Vor­lie­gend sind die vom Kläger er­wor­be­nen Grundstücks­an­teile nicht nach § 13c Abs. 1 ErbStG mit einem ver­min­der­ten Wert an­zu­set­zen. Die Grundstücke wa­ren zum Zeit­punkt des Ab­le­bens der E we­gen der feh­len­den Be­zugs­fer­tig­keit der Gebäude noch nicht be­baut. Aus die­sem Grund kann da­hin­ste­hen, ob eine Ver­mie­tung zu Wohn­zwe­cken i.S.v. § 13c Abs. 3 Nr. 1 ErbStG ge­ge­ben war.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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