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Keine Steuerermäßigung für Beziehen von Polstermöbeln in nahe gelegener Werkstatt des Handwerkers

FG Rheinland-Pfalz 6.7.2016, 1 K 1252/16

Das Be­zie­hen von Pols­termöbeln in ei­ner nahe ge­le­ge­nen Werk­statt des Hand­wer­kers er­folgt nicht "im Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen". In­fol­ge­des­sen können die Kos­ten dafür die Steuer nicht nach § 35a Abs. 3 EStG (In­an­spruch­nahme von Hand­wer­ker­leis­tun­gen) ermäßigen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind Ehe­leute. Sie hat­ten im Jahr 2014 einen Raum­aus­stat­ter da­mit be­auf­tragt, ihre Sitz­gruppe (zwei So­fas und einen Ses­sel) neu zu be­zie­hen. Der Raum­aus­stat­ter holte dar­auf­hin die Sitz­gruppe ab und be­zog die Möbel in sei­ner etwa vier Ki­lo­me­ter ent­fern­ten Werk­statt neu. Für die ent­stan­de­nen Kos­ten von rund 2.600 € be­an­trag­ten die Kläger in ih­rer Steu­er­erklärung die Steu­er­ermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG (In­an­spruch­nahme von Hand­wer­ker­leis­tun­gen). Das Fi­nanz­amt lehnte dies al­ler­dings ab. Es war der An­sicht, dass das Ge­setz ver­lange, dass die Hand­wer­ker­leis­tung "im Haus­halt" des Steu­er­pflich­ti­gen er­bracht wor­den sein müsse. Der BFH lege den Be­griff "Haus­halt" in­so­fern räum­lich-funk­tio­nal aus.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Zu Recht hatte das Fi­nanz­amt die Steu­er­ermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG ab­ge­lehnt.

Eine Hand­wer­ker­leis­tung wird nur dann "in" einem Haus­halt er­bracht, wenn sie im räum­lich-funk­tio­na­len Be­reich des Haus­halts ge­leis­tet wird. Da­nach en­det der Haus­halt zwar nicht an der Grundstücks­grenze, so dass etwa auch Auf­wen­dun­gen zur Her­stel­lung ei­nes Haus­an­schlus­ses im öff­ent­li­chen Grund und Bo­den oder Kos­ten für den Win­ter­dienst begüns­tigt wer­den können. Die Hand­wer­ker­leis­tun­gen müssen aber in einem un­mit­tel­ba­ren räum­li­chen Zu­sam­men­hang zum Haus­halt durch­geführt wer­den.

Bei ei­ner Ent­fer­nung zur Werk­statt von rund vier Ki­lo­me­tern fehlt es al­ler­dings an einem un­mit­tel­ba­ren räum­li­chen Zu­sam­men­hang zum Haus­halt. Daran ändert auch die Trans­port­leis­tung des Raum­aus­stat­ters nichts, da es sich da­bei nur um eine un­ter­ge­ord­nete Ne­ben­leis­tung han­delt. Die strikte Un­ter­schei­dung in "häus­li­che" und "außerhäus­li­che" Leis­tun­gen führt zwar zu dem Er­geb­nis, dass es al­lein vom Ort der Leis­tungs­er­brin­gung abhängt, ob eine Tätig­keit begüns­tigt wird oder nicht. So wird etwa die Be­treu­ung ei­nes Haus­tiers begüns­tigt, wenn sie im Haus­halt durch­geführt wird. Eine Begüns­ti­gung schei­det je­doch aus, wenn sie außer­halb des Haus­halts (Tier­pen­sion) er­bracht wird.

Die­ses Er­geb­nis hat der Ge­setz­ge­ber be­wusst in Kauf ge­nom­men, da er mit der Steu­er­ermäßigung die Schwarz­ar­beit bei Dienst­leis­tun­gen im Pri­vat­haus­halt bekämp­fen wollte.

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