Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils unterliegt laut Urteil des BFH vom 9.12.2014 (Az. IV R 36/13 ) nicht der Tarifbegünstigung nach § 34 EStG, wenn ein Teil des ursprünglichen Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG zu Buchwerten übertragen wurde und anschließend der verbleibende Mitunternehmeranteil auf Grund einheitlicher Planung und im zeitlichen Zusammenhang veräußert wird. Wie schon vom Großen Senat des BFH mit Beschluss vom 18.10.1999 (Az. GrS 2/98) entschieden, ist keine für die Tarifbegünstigung erforderliche atypische Zusammenballung von Einkünften gegeben, wenn nicht alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt wurden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden.
Mit entsprechender Begründung versagt der BFH mit Urteil vom 17.12.2014 (Az. IV R 57/11) ebenso die Gewährung der Tarifbegünstigung nach § 34 EStG, wenn Teile der wesentlichen Betriebsgrundlagen einer KG zu Buchwerten auf eine Schwester-KG übertragen und sodann die Mitunternehmeranteile an der Schwester-KG veräußert werden, die stillen Reserven der bei der ursprünglichen KG zurückbehaltenen wesentlichen Betriebsgrundlagen jedoch nicht mit aufgedeckt werden. Auch hier fehlt es nach Auffassung des BFH mit Verweis auf die sog. Gesamtplan-Rechtsprechung an der Aufdeckung aller in der Person des Mitunternehmers vorhandenen stillen Reserven in einem einheitlichen Vorgang.