Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die (weitere) Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Juli bis September 2011 i.H.v. rd. 4.700 €. Die Klägerin betreibt ein Binnenschifffahrtunternehmen mit Sitz in der Schweiz. Im Streitzeitraum erwarb die Klägerin in Deutschland Kraftstoffe und begehrte mit Antrag vom 19.12.2011 u.a. die Vergütung der hierauf entfallenden Vorsteuern. Das Finanzamt gewährte mit Bescheid vom 8.3.2013 eine Vorsteuervergütung i.H.v. rd. 100 € und lehnte die Vergütung der auf den Erwerb von Kraftstoffen entfallenden Vorsteuern i.H.v. rd. 4.700 € ab, da insoweit eine Vergütung an nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer ausgeschlossen sei.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung der begehrten Vorsteuern.
Gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. den §§ 59-61a erfolgt die Vergütung von Vorsteuern an nicht in einem Mitgliedstaat der EU ansässige Unternehmer in einem besonderen Verfahren. Gem. § 18 Abs. 9 S. 5 UStG sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge von der Vergütung ausgeschlossen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Der Wortlaut ist eindeutig, ohne dass eine Beschränkung auf Kraftstoffe für den Straßen- oder Luftverkehr der Norm zu entnehmen wäre.
Anders als die Klägerin behauptet, ist die Schweiz nicht über bilaterale Verträge einem EU-Staat gleichgestellt mit der Folge, dass sie im Hinblick auf das Vorsteuervergütungsverfahren genauso zu behandeln wäre, wie ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass der Wortlaut des BMF-Schreibens vom 7.2.1996 (IV C 4-S 7359-23/96, BStBl. I 1996, 118) den Ausschluss der Vorsteuervergütung nur in Bezug auf Kraftstoffe für den Straßen- und Luftverkehr anordnet. Aufgrund der ausdrücklichen Erwähnung in der Positivliste des BMF-Schreibens vom 26.3.2012 (IV A 2-O 2000/11/10006, BStBl. I 2012, 370) kann das Gericht auch nicht erkennen, dass das BMF-Schreiben tatsächlich außer Kraft gesetzt sein sollte.
Das Gericht ist jedoch an den norminterpretierenden Inhalt des Schreibens nicht gebunden. Das Schreiben steht, soweit es sich zum Vorsteuerabzug in Bezug auf Kraftstoffe verhält, nicht im Einklang mit § 18 Abs. 9 S. 5 UStG, da es den gesetzlichen Wortlaut einschränkt. Vor diesem Hintergrund ist das Schreiben für das Gericht unbeachtlich, so dass ein Anspruch auf Vorsteuervergütung auch nicht unter Berufung auf das BMF-Schreiben angenommen werden kann.
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