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Keine Vergütung der Vorsteuer auf Kraftstoffe an nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

FG Köln 10.3.2015, 2 K 1877/14

Bei Un­ter­neh­mern, die nicht im Ge­mein­schafts­ge­biet ansässig sind, sind die Vor­steu­er­beträge von der Vergütung aus­ge­schlos­sen, die auf den Be­zug von Kraft­stof­fen ent­fal­len. Der Wort­laut des BMF-Schrei­bens vom 7.2.1996 (IV C 4-S 7359-23/96, BStBl. I 1996, 118), das den Aus­schluss der Vor­steu­er­vergütung nur in Be­zug auf Kraft­stoffe für den Straßen- und Luft­ver­kehr an­ord­net, steht in­so­weit nicht im Ein­klang mit § 18 Abs. 9 S. 5 UStG, da es den ge­setz­li­chen Wort­laut ein­schränkt.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten über die (wei­tere) Vergütung von Vor­steu­ern für den Zeit­raum Juli bis Sep­tem­ber 2011 i.H.v. rd. 4.700 €. Die Kläge­rin be­treibt ein Bin­nen­schiff­fahrt­un­ter­neh­men mit Sitz in der Schweiz. Im Streit­zeit­raum er­warb die Kläge­rin in Deutsch­land Kraft­stoffe und be­gehrte mit An­trag vom 19.12.2011 u.a. die Vergütung der hier­auf ent­fal­len­den Vor­steu­ern. Das Fi­nanz­amt gewährte mit Be­scheid vom 8.3.2013 eine Vor­steu­er­vergütung i.H.v. rd. 100 € und lehnte die Vergütung der auf den Er­werb von Kraft­stof­fen ent­fal­len­den Vor­steu­ern i.H.v. rd. 4.700 € ab, da in­so­weit eine Vergütung an nicht im Ge­mein­schafts­ge­biet ansässige Un­ter­neh­mer aus­ge­schlos­sen sei.

Die Kläge­rin ist dem­ge­genüber der An­sicht, dass durch ver­schie­dene bi­la­te­rale Ab­kom­men zwi­schen der Schweiz und der EU die Schweiz einem EU-Staat gleich­ge­stellt sei. Im Übri­gen seien Vor­steu­er­vergütungs­anträge in Hol­land und Bel­gien an­stands­los an­er­kannt wor­den. Wei­ter­hin er­gebe sich aus der Mann­hei­mer Akte, dass für die Rhein­schiff­fahrt Ab­ga­ben­frei­heit be­stehe. Schließlich gelte § 18 Abs. 9 UStG nur für Treib­stoff­bezüge durch Pkw und Lkw.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat kei­nen An­spruch auf Vergütung der be­gehr­ten Vor­steu­ern.

Gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. den §§ 59-61a er­folgt die Vergütung von Vor­steu­ern an nicht in einem Mit­glied­staat der EU ansässige Un­ter­neh­mer in einem be­son­de­ren Ver­fah­ren. Gem. § 18 Abs. 9 S. 5 UStG sind bei Un­ter­neh­mern, die nicht im Ge­mein­schafts­ge­biet ansässig sind, die Vor­steu­er­beträge von der Vergütung aus­ge­schlos­sen, die auf den Be­zug von Kraft­stof­fen ent­fal­len. Der Wort­laut ist ein­deu­tig, ohne dass eine Be­schränkung auf Kraft­stoffe für den Straßen- oder Luft­ver­kehr der Norm zu ent­neh­men wäre.

An­ders als die Kläge­rin be­haup­tet, ist die Schweiz nicht über bi­la­te­rale Verträge einem EU-Staat gleich­ge­stellt mit der Folge, dass sie im Hin­blick auf das Vor­steu­er­vergütungs­ver­fah­ren ge­nauso zu be­han­deln wäre, wie ein Un­ter­neh­men mit Sitz in einem Mit­glied­staat. Zwar ist der Kläge­rin zu­zu­ge­ben, dass der Wort­laut des BMF-Schrei­bens vom 7.2.1996 (IV C 4-S 7359-23/96, BStBl. I 1996, 118) den Aus­schluss der Vor­steu­er­vergütung nur in Be­zug auf Kraft­stoffe für den Straßen- und Luft­ver­kehr an­ord­net. Auf­grund der ausdrück­li­chen Erwähnung in der Po­si­tiv­liste des BMF-Schrei­bens vom 26.3.2012 (IV A 2-O 2000/11/10006, BStBl. I 2012, 370) kann das Ge­richt auch nicht er­ken­nen, dass das BMF-Schrei­ben tatsäch­lich außer Kraft ge­setzt sein sollte.

Das Ge­richt ist je­doch an den nor­min­ter­pre­tie­ren­den In­halt des Schrei­bens nicht ge­bun­den. Das Schrei­ben steht, so­weit es sich zum Vor­steu­er­ab­zug in Be­zug auf Kraft­stoffe verhält, nicht im Ein­klang mit § 18 Abs. 9 S. 5 UStG, da es den ge­setz­li­chen Wort­laut ein­schränkt. Vor die­sem Hin­ter­grund ist das Schrei­ben für das Ge­richt un­be­acht­lich, so dass ein An­spruch auf Vor­steu­er­vergütung auch nicht un­ter Be­ru­fung auf das BMF-Schrei­ben an­ge­nom­men wer­den kann.

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