Der Sachverhalt:
Die Klägerin absolvierte nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung ein Studium, das sie 2008 erfolgreich abschloss. Im Streitjahr 2004 hatte sie neben geringfügigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für ihr Studium von über 10.000 €. Das Finanzamt zog von den Einnahmen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag ab und kam so zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 0 €. Die geltend gemachten Aufwendungen behandelte es als Ausbildungskosten, die es i.H.v. von 4.000 € als Sonderausgaben berücksichtigte. Dies führte zu einem negativen zu versteuernde Einkommen. Die von der Klägerin eingereichte Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ließ das Finanzamt unbeschieden.
Die Gründe:
Die Ablehnung der von der Klägerin beantragten Verlustfeststellung auf den 31.12.2004 durch das Finanzamt war rechtmäßig. Im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides auf den 31.12.2004 im September 2013 war bereits Feststellungsverjährung eingetreten. Eine Ablaufhemmung nach § 181 Abs. 5 AO kam wegen § 10d Abs. 4 S. 6 2. Hs. EStG nicht in Betracht.
Ein verbleibender Verlustabzug ist gem. § 10d Abs. 4 S. 6, 2. Hs. EStG, § 181 Abs. 5 AO für bereits festsetzungsverjährte Jahre nur dann festzustellen, wenn die zuständige Finanzbehörde Kenntnis von dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte hatte und die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hatte. Es ist jedoch nicht pflichtwidrig, wenn dem Finanzamt Werbungskosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung zwar aus der eingereichten Steuererklärung bekannt waren, es diese aber im Zeitpunkt der Veranlagung in Übereinstimmung mit der seinerzeit geltenden Verwaltungsauffassung lediglich im Rahmen des Sonderausgabenabzugs gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt hatte.
Die Regelung zur Verlängerung der Feststellungsfrist hat nicht den Sinn, dem Steuerpflichtigen das Risiko eines Rechtsbehelfsverfahrens abzunehmen. Insoweit gilt nämlich nichts anderes als bei der Änderungsvorschrift des § 173 AO, die (auch) nicht dazu dient, dem Steuerpflichtigen das Risiko eines Rechtsbehelfsverfahrens dadurch abzunehmen, dass ihm gestattet wird, sich auf Tatsachen gegenüber dem Finanzamt erst dann zu berufen, wenn etwa durch eine spätere Änderung der BFH-Rechtsprechung eine Rechtslage eintritt, aufgrund der eine bisher nicht vorgetragene Tatsache nunmehr als relevant erscheint.
Im vorliegenden Fall hat es vielmehr im Verantwortungsbereich der Klägerin gelegen, die entsprechenden Anträge zu stellen. Zwar hatte sie mangels Beschwer den Einkommensteuerbescheid 2004 nicht anfechten können. Sie hatte jedoch die Möglichkeit gehabt, im Hinblick auf den nicht beschiedenen Antrag auf Verlustfeststellung einen Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO einzulegen, um dadurch die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3a AO zu erreichen.
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