deen

Aktuelles

Keine Verrechnung von Vorsteuerüberhängen aus vorläufiger Insolvenzverwaltung mit später entstandenen Steuerschulden

FG Münster 26.1.2017, 5 K 3730/14 U

Um­satz­steu­er­schul­den, die im Rah­men des In­sol­venz­ver­fah­rens ent­ste­hen, können nicht mit Er­stat­tungs­an­sprüchen aus Vor­steuerüberhängen ver­rech­net wer­den, die im Rah­men der vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­tung ent­stan­den sind. Eine Ver­rech­nung kommt des­halb nicht in Be­tracht, weil das Un­ter­neh­men be­dingt durch die Er­for­der­nisse des In­sol­venz­rechts aus meh­re­ren Un­ter­neh­mens­tei­len (vor­in­sol­venz­recht­li­cher Un­ter­neh­mens­teil, In­sol­venz­masse und in­sol­venz­freies Vermögen) be­steht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist In­sol­venz­ver­wal­te­rin über das Vermögen ei­ner GmbH & Co. KG. Das AG hatte die Kläge­rin zunächst zur vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­te­rin ohne Ver­wal­tungs- und Verfügungs­be­fug­nis (sog. schwa­che vorläufige In­sol­venz­ver­wal­te­rin) be­stellt. So­wohl während des Eröff­nungs­ver­fah­rens als auch nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens führte die GmbH & Co. KG ihr Bau­un­ter­neh­men mit Zu­stim­mung der Kläge­rin fort.

Das Fi­nanz­amt teilte die Umsätze des Streit­jah­res be­zo­gen auf den Zeit­punkt der In­sol­ven­zeröff­nung auf. Auf den Zeit­raum nach die­sem Stich­tag ent­fiel da­nach eine Um­satz­steu­er­schuld, die das Fi­nanz­amt ge­genüber der Kläge­rin als In­sol­venz­ver­wal­te­rin fest­setzte. Die Kläge­rin be­gehrte die Ver­rech­nung mit zu­vor ent­stan­de­nen Vor­steu­er­er­stat­tungs­an­sprüchen.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Recht eine Auf­tei­lung des Un­ter­neh­mens der GmbH & Co KG in meh­rere Un­ter­neh­mens­teile ab dem Zeit­punkt der In­sol­ven­zeröff­nung vor­ge­nom­men und da­bei eine Ver­rech­nung der vor dem Zeit­punkt der In­sol­ven­zeröff­nung begründe­ten Vor­steu­er­an­sprüche mit den Um­satz­steu­er­schul­den, die nach dem Zeit­punkt der In­sol­ven­zeröff­nung ent­stan­den sind, un­ter­las­sen.
 
Das Fi­nanz­amt hat dem­nach zu­tref­fend nur die auf nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens ent­fal­len­den Um­satz­steu­er­schul­den ge­genüber der Kläge­rin fest­ge­setzt. Eine Ver­rech­nung mit zu­vor ent­stan­de­nen Vor­steu­er­er­stat­tungs­an­sprüchen, die nicht ge­genüber der Kläge­rin fest­zu­set­zen sind, kommt des­halb nicht in Be­tracht, weil das Un­ter­neh­men be­dingt durch die Er­for­der­nisse des In­sol­venz­rechts aus meh­re­ren Un­ter­neh­mens­tei­len (vor­in­sol­venz­recht­li­cher Un­ter­neh­mens­teil, In­sol­venz­masse und in­sol­venz­freies Vermögen) be­steht. Diese Auf­tei­lung lässt das Recht des Un­ter­neh­mers auf Vor­steu­er­ab­zug un­berührt, denn die­ser kommt dem vor­in­sol­venz­recht­li­chen Un­ter­neh­mens­teil zu­gute.

Dem steht § 55 Abs. 4 InsO, wo­nach durch einen vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­ter begründete Steu­er­ver­bind­lich­kei­ten nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens als Mas­se­ver­bind­lich­keit gel­ten, nicht ent­ge­gen. Der Ge­setz­ge­ber geht viel­mehr da­von aus, dass ohne diese Fik­tion der­ar­tige Ver­bind­lich­kei­ten nicht zu den Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten gehören. Im Übri­gen dient diese Vor­schrift der Si­che­rung des Um­satz­steu­er­an­spruchs im In­sol­ven­zeröff­nungs­ver­fah­ren. Die Möglich­keit ei­ner Ver­rech­nung mit Er­stat­tungs­an­sprüchen ist da­ge­gen ge­setz­lich nicht vor­ge­se­hen. Da die Kläge­rin le­dig­lich eine "schwa­che" vorläufige In­sol­venz­ver­wal­te­rin war, un­ter­lag die In­sol­venz­masse erst mit Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens der Be­schlag­nahme.

Link­hin­weis:

nach oben