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Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens infolge Zahlungsverzugs

BGH 19.1.2016, XI ZR 103/15

§ 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10.6.2010 gel­ten­den Fas­sung) enthält eine spe­zi­elle Re­ge­lung zur Scha­dens­be­rech­nung bei not­lei­den­den Kre­di­ten, die vom Dar­le­hens­ge­ber in­folge Zah­lungs­ver­zugs des Dar­le­hens­neh­mers vor­zei­tig gekündigt wor­den sind. Die Vor­schrift schließt die Gel­tend­ma­chung ei­ner als Er­satz des Erfüllungs­in­ter­es­ses ver­lang­ten Vorfällig­keits­ent­schädi­gung aus.

Der Sach­ver­halt:
Die be­klagte Kreis­spar­kasse gewährte zwei nicht am Rechts­streit be­tei­lig­ten natürli­chen Per­so­nen im Jahr 2004 je­weils ein zum 30.11.2016 fälli­ges Ver­brau­cher­dar­le­hen, für de­ren Rück­zah­lung u.a. eine Grund­schuld an einem Grundstück als Si­cher­heit diente, das im Ei­gen­tum ei­ner aus den Dar­le­hens­neh­mern und dem Kläger be­ste­hen­den GbR stand.

Im Jahr 2010 und 2011 kündigte die Be­klagte die bei­den Dar­le­hen vor­zei­tig we­gen Zah­lungs­ver­zugs der Dar­le­hens­neh­mer, stellte die noch of­fene Dar­le­hens­va­luta fällig und be­gehrte fer­ner die Zah­lung ei­ner Vorfällig­keits­ent­schädi­gung i.H.v. rd. 77.000 € und 10.000 €. Zur Ab­wen­dung der Zwangs­voll­stre­ckung in das Grundstück zahlte der Kläger an die be­klagte Kreis­spar­kasse - ohne An­wei­sung der Dar­le­hens­neh­mer - die ver­langte Vorfällig­keits­ent­schädi­gung i.H.d. noch of­fe­nen Be­trags von ins­ge­samt rd. 25.000 €, wo­bei er sich de­ren Überprüfung dem Grunde und der Höhe nach vor­be­hielt.

LG und OLG wie­sen die u.a. auf Rück­zah­lung die­ses Be­trags nebst Zin­sen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil teil­weise auf und ver­ur­teilte die Be­klagte un­ter Abände­rung des land­ge­richt­li­chen Ur­teils zur Zah­lung der be­gehr­ten 25.000 € nebst Zin­sen.

Die Gründe:
Die um­strit­tene Frage, ob der Dar­le­hens­ge­ber bei der außer­or­dent­li­chen Kündi­gung ei­nes Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trags in­folge Zah­lungs­ver­zugs des Dar­le­hens­neh­mers an­stelle des Verzöge­rungs­scha­dens eine Vorfällig­keits­ent­schädi­gung als Er­satz sei­nes Nichterfüllungs­scha­dens ver­lan­gen kann, wird vom Wort­laut des § 497 Abs. 1 BGB in der hier maßgeb­li­chen bis zum 10.6.2010 gel­ten­den Fas­sung nicht ein­deu­tig be­ant­wor­tet. Nach die­ser Vor­schrift hat der Dar­le­hens­neh­mer, der mit sei­ner Zah­lungs­ver­pflich­tung in Ver­zug kommt, den ge­schul­de­ten Be­trag mit dem dort fest­ge­leg­ten Ver­zugs­zins­satz zu ver­zin­sen. Ob da­mit gleich­zei­tig eine Sperr­wir­kung ver­bun­den ist, so dass eine an­dere Form des Scha­dens­er­sat­zes nicht gel­tend ge­macht wer­den kann, ist dem Wort­laut der Vor­schrift selbst nicht zu ent­neh­men.

Al­ler­dings spre­chen hierfür die Ge­setz­ge­bungs­ge­schichte und der Sinn und Zweck der Vor­schrift. Laut Ge­set­zes­begründung sollte "der Ver­zugs­zins nach Scha­dens­er­satz­ge­sichts­punk­ten zu er­mit­teln und ein Rück­griff auf den Ver­trags­zins grundsätz­lich aus­ge­schlos­sen" sein. So wollte der Ge­setz­ge­ber die Scha­dens­be­rech­nungsmöglich­kei­ten ei­ner ein­fa­chen und prak­ti­ka­blen Neu­re­ge­lung zuführen. Außer­dem sollte mit der Fest­le­gung der Höhe des Ver­zugs­zin­ses auch dem Ver­brau­cher die Möglich­keit ge­ge­ben wer­den, die Höhe der Mehr­auf­wen­dun­gen im Ver­zugs­fall selbst zu be­rech­nen. Die­ses Ziel der (Pro­zess-)Ver­ein­fa­chung würde je­doch nicht er­reicht, wenn der Dar­le­hens­ge­ber an­stelle der ein­fa­chen Ver­zugs­zins­be­rech­nung auf die im Zeit­punkt der Wirk­sam­keit der Kündi­gung be­ste­hen­den Zah­lungsrückstände eine Vorfällig­keits­ent­schädi­gung be­an­spru­chen könnte.

Vor al­lem aber würde bei Zu­bil­li­gung ei­ner Vorfällig­keits­ent­schädi­gung, die im Aus­gangs­punkt auf dem Ver­trags­zins be­ruht, das vor­nehm­li­che Ziel des Ge­setz­ge­bers, einen Rück­griff auf den Ver­trags­zins für die Scha­dens­be­rech­nung nach Wirk­sam­wer­den der Kündi­gung grundsätz­lich aus­zu­schließen, ver­fehlt. So­weit da­mit - was be­reits ge­gen die Vorgänger­re­ge­lung ein­ge­wen­det wor­den ist - für den Be­reich des Ver­brau­cher­dar­le­hens­ge­schäfts eine Bes­ser­stel­lung des ver­tragsbrüchi­gen ge­genüber dem ver­trags­treuen Schuld­ner ver­bun­den sein sollte, hat der Ge­setz­ge­ber dies be­wusst in Kauf ge­nom­men, in­dem er bei Überführung des § 11 Ver­brKrG in das BGB durch das Schuld­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz zu ei­ner Ände­rung der Rechts­lage kei­nen An­lass ge­se­hen hat, son­dern ganz im Ge­gen­teil den An­wen­dungs­be­reich des § 497 Abs. 1 BGB so­gar noch auf Im­mo­bi­li­ar­dar­le­hens­verträge aus­ge­dehnt hat.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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