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Keine einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des "Bestellerprinzips" bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge

BVerfG 13.5.2015, 1 BvQ 9/15

Das BVerfG hat den Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen An­ord­nung ge­gen das zum 1.6.2015 vor­ge­se­hene In­kraft­tre­ten des "Be­stel­ler­prin­zips" bei Mak­ler­pro­vi­sio­nen für Wohn­raum­miet­verträge ab­ge­lehnt. Die An­trag­stel­ler konn­ten einen hin­rei­chend schwer­wie­gen­den Nach­teil we­der für die Ge­samt­heit der Woh­nungs­ver­mitt­ler noch im Hin­blick auf ihre ei­gene Si­tua­tion dar­le­gen.

Der Sach­ver­halt:
Der An­trag auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen An­ord­nung war dar­auf ge­rich­tet, das zum 1.6.2015 vor­ge­se­hene In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes zur Dämp­fung des Miet­an­stiegs auf an­ge­spann­ten Woh­nungsmärk­ten und zur Stärkung des Be­stel­ler­prin­zips bei der Woh­nungs­ver­mitt­lung (Miet­NovG) vom 21.4.2015 aus­zu­set­zen, so­weit durch das Ge­setz das sog. Be­stel­ler­prin­zip bei der Ver­mitt­lung von Miet­verträgen über Wohn­raum vor­ge­schrie­ben wer­den soll.

Da­nach kommt ein Ver­trag zwi­schen Woh­nung­su­chen­dem und Mak­ler nur zu­stande, wenn der Woh­nung­su­chende dem Mak­ler einen Such­auf­trag er­teilt und die­ser aus­schließlich im In­ter­esse des Woh­nung­su­chen­den und nicht für den Ver­mie­ter tätig wird. Ver­ein­ba­run­gen, durch die Woh­nung­su­chende ver­pflich­tet wer­den, ein vom Ver­mie­ter oder einem Drit­ten ge­schul­de­tes Ver­mitt­lungs­ent­gelt zu zah­len, sind un­wirk­sam. Verstöße können mit Bußgel­dern bis zu 25.000 € ge­genüber dem Woh­nungs­ver­mitt­ler ver­folgt wer­den.

An­trag­stel­ler wa­ren zwei Im­mo­bi­li­en­mak­ler, die sich durch die Einführung des "Be­stel­ler­prin­zips" in ih­rer wirt­schaft­li­chen Exis­tenz be­droht sa­hen, so­wie ein Woh­nungs­mie­ter, der eine Ver­let­zung sei­nes Rechts auf Ver­trags­frei­heit rügte. Ne­ben dem An­trag auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen An­ord­nung ha­ben sie mit den glei­chen Rügen Ver­fas­sungs­be­schwerde er­ho­ben, über die noch zu ent­schei­den ist (1 BvR 1015/15).

Das BVerfG hat den An­trag auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen An­ord­nung ab­ge­lehnt.

Die Gründe:
Die Ver­fas­sungs­be­schwerde der an­trag­stel­len­den Mak­ler ist zwar we­der von vorn­her­ein un­zulässig noch of­fen­sicht­lich un­begründet. Nach dem Er­geb­nis der Fol­gen­abwägung konnte hier je­doch keine einst­wei­lige An­ord­nung er­ge­hen, denn die Dar­le­gun­gen der An­trag­stel­ler genügten hierfür nicht.

Die Ge­set­zes­begründung geht von Um­satzrückgängen für Woh­nungs­ver­mitt­ler durch die Neu­re­ge­lung i.H.v. etwa 310 Mio. € aus. Auf die­ser Grund­lage, die von den An­trag­stel­lern nicht mit be­last­ba­ren wei­te­ren An­ga­ben ergänzt wor­den war, konnte die für den gan­zen Be­rufs­stand der Woh­nungs­ver­mitt­ler gel­tend ge­machte Exis­tenz­be­dro­hung je­doch nicht hin­rei­chend sub­stan­ti­iert dar­ge­legt wer­den. Auf Ba­sis der in der Ge­set­zes­begründung ge­nann­ten Zah­len er­gab sich eine durch­schnitt­li­che Be­las­tung der ein­zel­nen Un­ter­neh­men i.H.v. jähr­lich etwa 8.200 €. Von ei­ner Exis­tenz­be­dro­hung des ge­sam­ten Be­rufs­stan­des der Woh­nungs­ver­mitt­ler konnte also nicht die Rede sein.

Im Hin­blick auf die ei­gene Si­tua­tion der An­trag­stel­ler war im Aus­gangs­punkt zu­dem zu berück­sich­ti­gen, dass wirt­schaft­li­che Nach­teile, die Ein­zel­nen durch den Voll­zug ei­nes Ge­set­zes ent­ste­hen, im All­ge­mei­nen nicht ge­eig­net sind, die Aus­set­zung der ge­sam­ten An­wen­dung von Nor­men zu begründen. Un­ter wel­chen Umständen aus­nahms­weise an­de­res zu gel­ten hat, wenn die un­mit­tel­bare Ge­fahr be­steht, dass ein Ge­wer­be­be­trieb vollständig zum Er­lie­gen kommt und da­durch ein ir­re­pa­ra­bler Scha­den ent­steht, konnte hier of­fen blei­ben. Der er­ste An­trag­stel­ler be­haup­tete an­ge­sichts sei­ner wei­te­ren Ein­nah­me­quel­len nicht ein­mal, dass die Einführung des "Be­stel­ler­prin­zips" den Fort­be­stand sei­nes Un­ter­neh­mens gefähr­den könnte. Dem­ge­genüber machte der zweite An­trag­stel­ler zwar gel­tend, dass ihm die In­sol­venz drohe, falls das Miet­rechts­no­vel­lie­rungs­ge­setz in Kraft trete, konnte dies al­ler­dings nicht durch kon­krete Zah­len be­le­gen.

Die Ver­fas­sungs­be­schwerde des an­trag­stel­len­den Woh­nungs­mie­ters war be­reits of­fen­sicht­lich un­zulässig. Der An­trag auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen An­ord­nung war da­her ab­zu­leh­nen, ohne dass es ei­ner Fol­gen­abwägung be­durfte. Ins­be­son­dere war nicht zu er­se­hen, dass er - als Mie­ter bzw. Woh­nung­su­chen­der - in sei­ner durch Art. 2 Abs. 1 GG ge­schütz­ten Ver­trags­frei­heit ver­letzt sein könnte. Es blieb ihm wei­ter­hin un­be­nom­men, über den Nach­weis oder die Ver­mitt­lung von Wohn­raum wirk­same Mak­ler­verträge zu schließen und sich zur Zah­lung der Cour­tage zu ver­pflich­ten.

Link­hin­weis:

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