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Keine erbschaftsteuerfreie Zuwendung von Zweit- und Ferienwohnungen

Die Zu­wen­dung des Fa­mi­li­en­wohn­heims an den an­de­ren Ehe­gat­ten oder der Er­werb von To­des we­gen durch den über­le­ben­den Ehe­gat­ten bzw. durch Kin­der und En­kel­kin­der ist un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen von der Erb­schaft- und Schen­kung­steuer be­freit - dies gilt laut Ur­teil des BFH vom 18.7.2013 (Az. II R 35/11) al­ler­dings nur, so­fern das Fa­mi­li­en­wohn­heim auch Mit­tel­punkt des fa­miliären Le­bens ist.

Der BFH legt die sehr weit­rei­chende Steu­er­be­frei­ung für Fa­mi­li­en­wohn­heime ein­schränkend aus. Für den Fall ei­ner un­ent­gelt­li­chen Über­tra­gung zwi­schen Ehe­gat­ten ent­schied er, dass ein zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutz­tes Gebäude, in dem sich nicht der Mit­tel­punkt des fa­miliären Le­bens der Ehe­leute be­fin­det, kein steu­er­begüns­tig­tes Fa­mi­li­en­wohn­heim ist. So­mit un­ter­fal­len Zweit- oder Fe­ri­en­woh­nun­gen nicht der Steu­er­be­frei­ung.

Hinweis

Nach Auf­fas­sung des BFH fehlt für eine wei­ter­ge­hende Steu­er­be­frei­ung, die die Zu­wen­dung al­ler von den Ehe­leu­ten selbst ge­nutz­ter Häuser und Ei­gen­tums­woh­nun­gen, also auch von Zweit- und Fe­ri­en­woh­nun­gen, er­fasst, eine sach­li­che Recht­fer­ti­gung. Diese Recht­spre­chung dürfte auch für den Fall des Er­werbs von To­des we­gen ei­ner Im­mo­bi­lie durch Kin­der und En­kel gel­ten.

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