Die Zuwendung des Familienwohnheims an den anderen Ehegatten oder der Erwerb von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten bzw. durch Kinder und Enkelkinder ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit - dies gilt laut Urteil des BFH vom 18.7.2013 (Az. II R 35/11) allerdings nur, sofern das Familienwohnheim auch Mittelpunkt des familiären Lebens ist.
Der BFH legt die sehr weitreichende Steuerbefreiung für Familienwohnheime einschränkend aus. Für den Fall einer unentgeltlichen Übertragung zwischen Ehegatten entschied er, dass ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim ist. Somit unterfallen Zweit- oder Ferienwohnungen nicht der Steuerbefreiung.
Hinweis
Nach Auffassung des BFH fehlt für eine weitergehende Steuerbefreiung, die die Zuwendung aller von den Eheleuten selbst genutzter Häuser und Eigentumswohnungen, also auch von Zweit- und Ferienwohnungen, erfasst, eine sachliche Rechtfertigung. Diese Rechtsprechung dürfte auch für den Fall des Erwerbs von Todes wegen einer Immobilie durch Kinder und Enkel gelten.