Mit Urteil vom 22.6.2016 (Az. XR 54/14) entschied der BFH, dass ein Besitz-Einzelunternehmen, das anlässlich einer Betriebsaufspaltung Grundbesitz an eine Betriebs-Kapitalgesellschaft verpachtet, die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen kann. Dies gelte selbst dann, wenn die Betriebs-Kapitalgesellschaft vermögensverwaltend tätig ist.
Hinweis
Dazu führt der BFH aus, dass selbst dann, wenn die Betriebs-Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung erfüllt, eine Anwendung dieser Kürzungsvorschrift auf das Besitz-Einzelunternehmen im Wege einer „Merkmalsübertragung“ nicht in Betracht kommt. Eine solche Merkmalsübertragung hatte der BFH bezüglich der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG der ein Altenheim betreibenden Betriebs-Kapitalgesellschaft auf die Vermietungstätigkeit des Besitz-Personenunternehmens bejaht (BFH-Urteil vom 29.3.2006, Az. X R 59/00, BStBl. II 2006, S. 661). Eine Übertragung auf den Fall der erweiterten Kürzung für Grundbesitz lehnt er jedoch ab.