Laut gleich lautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.11.2015 unterliegen die Zinszahlungen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG, weil es sich nicht um Entgelte für die Nutzung von Fremdkapital, sondern um Entgelte für die Verwahrung von Eigenkapital handelt.
Hinweis
Werden negative Einlagezinsen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen gezahlt, sind diese laut BMF nicht als Zinsen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern vielmehr als Werbungskosten zu behandeln, die infolge des Abzugsverbots in § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG im Ergebnis steuerlich unbeachtlich bleiben (BMF-Schreiben vom 27.5.2015).