deen

Aktuelles

Keine regelmäßige Arbeitsstätte im Arbeitgeberbetrieb bei überwiegend im Außendienst tätigen Arbeitnehmern

Niedersächsisches FG 17.6.2015, 4 K 192/14

Über­wie­gend im Außendienst tätige Ar­beit­neh­mer ha­ben im Be­trieb des Ar­beit­ge­bers keine re­gelmäßige Ar­beitsstätte. Das gilt etwa dann, wenn nicht nur der quan­ti­ta­tive, son­dern auch der qua­li­ta­tive Schwer­punkt der von einem Be­am­ten der Was­ser­schutz­po­li­zei ausgeübten Tätig­keit auf den an den je­wei­li­gen Lie­geplätzen der Schiffe vor­ge­nom­me­nen Kon­trol­len liegt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind Ehe­leute, die für das Streit­jahr 2011 zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt wur­den. Der Kläger er­zielt als Be­am­ter der Was­ser­schutz­po­li­zei Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Er ist in Häfen als Ge­fahr­gut­kon­trol­leur ein­ge­setzt. In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr machte der Kläger die Auf­wen­dun­gen für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Dienst­stelle nach Dienst­rei­se­grundsätzen gel­tend. Außer­dem be­gehrte er den Ab­zug von Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen i.H.v. 6 €/Tag.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die Auf­wen­dun­gen für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Dienst­stelle nur mit dem Satz der Ent­fer­nungs­pau­schale und die Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen über­haupt nicht. Er stellte sich auf den Stand­punkt, dass der Kläger keine Auswärtstätig­keit ausübe, son­dern die Dienst­stelle seine re­gelmäßige Ar­beitsstätte sei.

Die Kläger ma­chen dem­ge­genüber gel­tend, dass die Dienstelle des Klägers nicht des­sen re­gelmäßige Ar­beitsstätte sei. Sie leg­ten eine Bestäti­gung des Ar­beit­ge­bers vor, nach der der Kläger an fünf Ta­gen mit ei­ner Wo­chen­ar­beits­zeit von 40 Stun­den in sei­ner Dienst­stelle ein­ge­setzt sei, sei­nen Tätig­keits­schwer­punkt aber nicht dort, son­dern auf einem Fahr­zeug habe und der zeit­li­che Um­fang der auswärts ausgeübten Tätig­keit ins­ge­samt 30 Stun­den je Ar­beits­wo­che be­trage.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung zu­ge­las­sen und wird dort un­ter dem Az. VI R 39/15 geführt.

Die Gründe:
Der Kläger kann die Auf­wen­dun­gen für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Dienst­stelle in vol­ler Höhe als Wer­bungs­kos­ten ab­zie­hen. Außer­dem hat er we­gen mehr als achtstündi­ger Ab­we­sen­heit von der Woh­nung für alle Ar­beits­tage An­spruch auf Ab­zug von Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen.

Die Auf­wen­dun­gen des Klägers für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Dienst­stelle gehören nach § 9 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG zu den Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit, weil sie ob­jek­tiv durch die be­ruf­li­che Tätig­keit des Klägers ver­an­lasst sind und sub­jek­tiv der Förde­rung der Ein­kunfts­er­zie­lung die­nen. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­amts han­delt es sich da­bei nicht um Auf­wen­dun­gen für Wege zwi­schen Woh­nung und re­gelmäßiger Ar­beitsstätte i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 EStG in der bis zum Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2013 gel­ten­den Fas­sung (EStG a.F.), die durch die Ent­fer­nungs­pau­schale von 0,30 € pro Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter ab­ge­gol­ten wer­den (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG). Denn die Dienst­stelle der Was­ser­schutz­po­li­zei, die der Kläger ar­beitstäglich auf­sucht, stellt nicht des­sen re­gelmäßige Ar­beitsstätte dar.

Nach der neue­ren BFH-Recht­spre­chung (BFH 9.6.2011, VI R 58/09) be­stimmt sich der orts­ge­bun­dene Mit­tel­punkt der dau­er­haft an­ge­leg­ten be­ruf­li­chen Tätig­keit nach den qua­li­ta­ti­ven Merk­ma­len der wie auch im­mer ge­ar­te­ten Ar­beits­leis­tung, die der Ar­beit­neh­mer an die­ser Ar­beitsstätte im Ein­zel­nen wahr­nimmt oder wahr­zu­neh­men hat, so­wie nach dem kon­kre­ten Ge­wicht die­ser dort ver­rich­te­ten Tätig­keit. Al­lein der Um­stand, dass ein Ar­beit­neh­mer den Be­triebs­sitz oder sons­tige Ein­rich­tun­gen des Ar­beit­ge­bers mit ei­ner ge­wis­sen Nach­hal­tig­keit auf­sucht, genügt da­ge­gen für sich be­trach­tet nicht aus, um eine re­gelmäßige Ar­beitsstätte zu begründen. Da­nach hatte der Kläger in der Dienst­stelle der Was­ser­schutz­po­li­zei keine re­gelmäßige Ar­beitsstätte. Nach den von ihm vor­ge­leg­ten Ar­beit­ge­ber­be­schei­ni­gun­gen liegt nicht nur der quan­ti­ta­tive, son­dern auch der qua­li­ta­tive Schwer­punkt der von dem Kläger ausgeübten Tätig­keit auf den an den je­wei­li­gen Lie­geplätzen der Schiffe vor­ge­nom­me­nen Kon­trol­len.

Darüber hin­aus kann der Kläger für je­den Ar­beits­tag Mehr­auf­wen­dun­gen für Ver­pfle­gung i.H.v. 6 € ab­zie­hen, weil er we­ni­ger als 14 Stun­den, aber min­des­tens acht Stun­den von sei­ner Woh­nung ent­fernt be­ruf­lich tätig war (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 Buchst. c EStG a.F. i.V.m. § 9 Abs. 5 S. 1 EStG). Die Tat­sa­che, dass die Ab­we­sen­heits­zei­ten von der Dienst­stelle die zeit­li­che Grenze von acht Stun­den nicht er­reich­ten, steht dem Ab­zug nicht ent­ge­gen, weil diese nicht sei­nen Tätig­keits­mit­tel­punkt i.S.v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG a.F. bil­dete. Denn die­ser be­stimmt sich nach den­sel­ben Grundsätzen wie die re­gelmäßige Ar­beitsstätte i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 EStG a.F.

Link­hin­weis:

Für den in der Recht­spre­chungs­da­ten­bank der nie­dersäch­si­schen Jus­tiz veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

nach oben