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Keine sofortige Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in vermieteter Wohnung

BFH 3.8.2016, IX R 14/15

Auf­wen­dun­gen für die vollständige Er­neue­rung ei­ner Ein­bauküche (Spüle, Herd, Ein­baumöbel und Elek­tro­geräte) in einem ver­mie­te­ten Im­mo­bi­li­en­ob­jekt sind nicht - als sog. Er­hal­tungs­auf­wand - so­fort als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ab­zieh­bar. Bei ei­ner Ein­bauküche mit ih­ren ein­zel­nen Ele­men­ten han­delt es sich um ein ein­heit­li­ches Wirt­schafts­gut, das auf zehn Jahre ab­zu­schrei­ben ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ent­fernte in meh­re­ren ihm gehören­den Miet­ob­jek­ten die Ein­bauküchen und er­setzte sie durch neue. In die­sem Zu­sam­men­hang ver­trat er die Auf­fas­sung, dass die hierfür ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen als sog. "Er­hal­tungs­auf­wand" so­fort ab­zieh­bar seien. Das Fi­nanz­amt ließ hin­ge­gen le­dig­lich die Kos­ten für den Ein­bau von Herd und Spüle so­wie für sol­che Elek­tro­geräte, de­ren Ge­samt­kos­ten die Be­trags­grenze für ge­ring­wer­tige Wirt­schaftsgüter (410 €) nicht über­stie­gen, zum so­for­ti­gen Ab­zug zu. Die Auf­wen­dun­gen für die Ein­baumöbel ver­teilte das Fi­nanz­amt auf die vor­aus­sicht­li­che Nut­zungs­dauer von zehn Jah­ren.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Kläger sind Auf­wen­dun­gen für die kom­plette Er­neue­rung von Ein­bauküchen (Spüle, Ein­baumöbel und Elek­tro­geräte ein­schließlich Herd) in ver­mie­te­ten Im­mo­bi­li­en­ob­jek­ten nicht als Er­hal­tungs­auf­wand so­fort als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ab­zieh­bar. So­weit der Se­nat in sei­ner früheren Recht­spre­chung zu Auf­wen­dun­gen für be­stimmte Ein­rich­tungs­ge­genstände (Spüle, Herd) eine ab­wei­chende Auf­fas­sung ver­tre­ten hat, hält er hieran nicht länger fest.

Die Neu­be­ur­tei­lung in die­ser Frage be­ruht maßgeb­lich auf einem geänder­ten Verständ­nis zum Be­griff der we­sent­li­chen Be­stand­teile bei Wohn­gebäuden. Hierzu gehören die Ge­genstände, ohne die das Wohn­gebäude "un­fer­tig" ist. Der BFH ver­trat bis­lang die Auf­fas­sung, dass die in ei­ner Ein­bauküche ver­baute Spüle als Gebäude­be­stand­teil an­zu­se­hen ist und dass dies nach Maßgabe re­gio­nal ggf. un­ter­schied­li­cher Ver­kehrs­auf­fas­sung auch für den Küchen­herd gilt. Da­nach wa­ren Auf­wen­dun­gen für die Er­neue­rung die­ser Ge­genstände als Er­hal­tungs­auf­wand so­fort ab­zieh­bar.

Dem­ge­genüber ist nun­mehr da­von aus­zu­ge­hen, dass Spüle und Koch­herd keine un­selbständi­gen Gebäude­be­stand­teile mehr sind. Der BFH begründet dies mit der geänder­ten Aus­stat­tungs­pra­xis. Da­nach sind die ein­zel­nen Ele­mente ei­ner Ein­bauküche ein ei­genständi­ges und zu­dem ein­heit­li­ches Wirt­schafts­gut mit ei­ner Nut­zungs­dauer von zehn Jah­ren. Die An­schaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten sind da­her nur im Wege der AfA steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen.

Link­hin­weis:

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