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Keine unterschiedlichen Maßstäbe bei der Beurteilung des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft für Waren- und Dienstleistungsmarken

BGH 15.5.2014, I ZB 29/13

Bei der Be­ur­tei­lung des Feh­lens jeg­li­cher Un­ter­schei­dungs­kraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar­kenG sind die Maßstäbe für Wa­ren- und Dienst­leis­tungs­mar­ken gleich. Für den Fall, dass sich in ei­ner Bran­che die Kenn­zeich­nungs­ge­wohn­heit her­aus­ge­bil­det hat, Un­ter­neh­men mit dem Na­men ei­ner Re­gion und dem Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand zu be­zeich­nen, kann dies dazu führen, dass der Ver­kehr der­ar­tige Be­zeich­nun­gen auch als Pro­dukt­kenn­zei­chen an­sieht.

Der Sach­ver­halt:
Die Mar­ken­stelle des Deut­schen Pa­tent- und Mar­ken­am­tes hatte die An­mel­dung der Wort-Bild-Marke "Düssel­dorf­Con­gress" für ver­schie­dene Dienst­leis­tun­gen wie z.B. "Pla­nen, Ver­an­stal­ten und Durchführen von Mes­sen", aber auch "Zu­sam­men­stel­len von Da­ten in Da­ten­ban­ken; Sys­te­ma­ti­sie­rung von Da­ten in Com­pu­ter­da­ten­ban­ken" zurück­ge­wie­sen. Die da­ge­gen ge­rich­tete Be­schwerde blieb vor dem BPatG ohne Er­folg. Auch die Vor­in­stanz war der An­sicht, der an­ge­mel­de­ten Marke fehle für die in Rede ste­hen­den Dienst­leis­tun­gen die er­for­der­li­che Un­ter­schei­dungs­kraft.

Ins­be­son­dere führte das BPatG aus, die aus ei­ner Orts­an­gabe und ei­ner Gat­tungs­be­zeich­nung be­ste­hende Wort­kom­bi­na­tion "Düssel­dorf­Con­gress" er­schöpfe sich in dem sach­li­chen Hin­weis auf Ta­gungs­ver­an­stal­tun­gen im wei­tes­ten Sinn, die in der Re­gion Düssel­dorf er­bracht würden oder für diese be­stimmt seien. Da­mit ver­stehe das an­ge­spro­chene Pu­bli­kum die Be­zeich­nung im Zu­sam­men­hang mit den zurück­ge­wie­se­nen Dienst­leis­tun­gen als bloße Sach­be­zeich­nung, die auf den Er­brin­gungs­ort oder die Be­stim­mung der Leis­tun­gen und da­mit auf Merk­male der frag­li­chen Dienst­leis­tun­gen hin­weise. Auch die gra­phi­sche Aus­ge­stal­tung begründe keine Schutzfähig­keit. Die bei ei­ner Be­nut­zung für Wa­ren an­er­kannte großzügige Be­ur­tei­lung der Möglich­keit zur un­ter­schei­dungskräfti­gen Be­nut­zung gelte nicht bei ei­ner Ver­wen­dung im Zu­sam­men­hang mit Dienst­leis­tun­gen.

Auf die Rechts­be­schwerde der An­mel­de­rin hob der BGH den Be­schluss un­ter Zurück­wei­sung des Rechts­mit­tels im Übri­gen auf, so­weit die Be­schwerde ge­gen die Zurück­wei­sung der An­mel­dung bzgl. der Dienst­leis­tun­gen "Zu­sam­men­stel­len von Da­ten in Da­ten­ban­ken; Sys­te­ma­ti­sie­rung von Da­ten in Com­pu­ter­da­ten­ban­ken; Un­ter­neh­mens­be­ra­tung" und "Veröff­ent­li­chun­gen von Tex­ten (aus­ge­nom­men Wer­be­tex­ten), Ta­bel­len und Bil­dern in Da­ten­net­zen" zurück­ge­wie­sen wor­den war.

Gründe:
Un­ter­schei­dungs­kraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar­kenG ist die ei­ner Marke in­ne­woh­nende (kon­krete) Eig­nung, vom Ver­kehr als Un­ter­schei­dungs­mit­tel auf­ge­fasst zu wer­den, das die in Rede ste­hen­den Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen als von einem be­stimm­ten Un­ter­neh­men stam­mend kenn­zeich­net und sie da­mit von den­je­ni­gen an­de­rer Un­ter­neh­men un­ter­schei­det. Dies gilt un­ter­schieds­los für Mar­ken, die für Wa­ren ein­ge­tra­gen wer­den sol­len, wie für sol­che, de­ren An­mel­dung sich auf Dienst­leis­tun­gen be­zieht. Das MarkG geht ebenso wie das Ge­mein­schafts­mar­ken­recht grundsätz­lich von ei­ner recht­li­chen Gleich­be­hand­lung von Wa­ren- und Dienst­leis­tungs­mar­ken aus.

Al­ler­dings un­ter­schei­den sich die Möglich­kei­ten zur Be­nut­zung von Wa­ren- und Dienst­leis­tungs­mar­ken, weil eine Be­nut­zung in Form ei­ner körper­li­chen Ver­bin­dung zwi­schen Zei­chen und Pro­dukt bei Dienst­leis­tungs­mar­ken nicht in Be­tracht kommt. In­so­fern hatte das BPatG ohne Rechts­feh­ler an­ge­nom­men, dass der an­ge­mel­de­ten Marke "Düssel­dorf­Con­gress" für die Dienst­leis­tun­gen wie etwa "Pla­nen, Ver­an­stal­ten und Durchführen von Mes­sen" die Un­ter­schei­dungs­kraft fehlte. Trotz des an­zu­wen­den­den großzügi­gen Maßstabs fehlt den Wort­be­stand­tei­len ei­ner Marke jeg­li­che Un­ter­schei­dungs­kraft, wenn sie einen be­schrei­ben­den Be­griff­sin­halt ent­hal­ten, der für die in Frage ste­hen­den Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen ohne wei­te­res und ohne Un­klar­hei­ten als sol­cher er­fasst wird. Bei der­ar­ti­gen be­schrei­ben­den An­ga­ben gibt es kei­nen tatsäch­li­chen An­halts­punkt, dass der Ver­kehr sie als Un­ter­schei­dungs­mit­tel ver­steht.

Die Frage des Feh­lens jeg­li­cher Un­ter­schei­dungs­kraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar­kenG rich­tet sich aus­schließlich nach mar­ken­recht­li­chen Grundsätzen und nicht nach den Maßstäben, die etwa an die ori­ginäre Kenn­zeich­nungs­kraft von Ver­eins­na­men zu stel­len sind. Al­ler­dings ist nicht aus­ge­schlos­sen, dass die in ei­ner be­stimm­ten Bran­che be­ste­hen­den Kenn­zeich­nungs­ge­wohn­hei­ten das Ver­kehrs­verständ­nis des Pu­bli­kums in einem Maße be­stim­men, dass der Durch­schnitts­ver­brau­cher der­ar­tige Be­zeich­nun­gen auch als Pro­dukt­kenn­zei­chen an­sieht und sie des­halb über ori­ginäre Un­ter­schei­dungs­kraft verfügen. Doch war hier ein ent­spre­chen­des Ver­kehrs­verständ­nis nicht fest­ge­stellt wor­den. Es lag kein Hin­weis auf ein be­stimm­tes Un­ter­neh­men vor.

So­fern die Be­zeich­nung "Düssel­dorf­Con­gress" im Zu­sam­men­hang mit den be­an­spruch­ten EDV-Dienst­leis­tun­gen und Veröff­ent­li­chun­gen oder all­ge­mein mit Un­ter­neh­mens­be­ra­tung ver­wen­det wird, be­steht kein An­halts­punkt, dass der Ver­kehr das Zei­chen al­lein als Hin­weis auf eine Ta­gungs­ver­an­stal­tung in Düssel­dorf, die Be­stim­mung der Leis­tun­gen oder ih­ren Er­brin­gungs­ort ver­steht. Es kann in­so­weit nicht von ei­ner en­gen Ver­bin­dung die­ser Dienst­leis­tun­gen zur Pla­nung und Durchführung von Kon­gres­sen aus­ge­gan­gen wer­den. Der Ver­kehr hat des­halb kei­nen An­lass, das an­ge­mel­dete Zei­chen bei die­sen Dienst­leis­tun­gen nicht als Un­ter­schei­dungs­mit­tel auf­zu­fas­sen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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