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Keine vGA bei mittelbarer Übernahme von Dauerverlusten kommunaler Eigengesellschaften

FG Münster 18.8.2015, 10 K 1712/11 Kap

Die Über­nahme von Ver­lus­ten dau­er­haft de­fi­zitärer Ei­gen­be­triebe durch eine Körper­schaft des öff­ent­li­chen Rechts führt auch dann nicht zu ver­deck­ten Ge­winn­aus­schüttun­gen, wenn an­dere Ge­sell­schaf­ten zwi­schen­ge­schal­tet sind. Maßgeb­lich ist, dass die Körper­schaft die Ver­luste im Er­geb­nis wirt­schaft­lich trägt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Körper­schaft des öff­ent­li­chen Rechts. Sie hält Be­tei­li­gun­gen an ver­schie­de­nen kom­mu­na­len Ei­gen­ge­sell­schaf­ten in Form von Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, die dau­er­haft Ver­luste er­lei­den. Diese Be­tei­li­gun­gen über­trug sie auf eine Or­gan­ge­sell­schaft, an de­ren Or­ganträge­rin die Kläge­rin sämt­li­che An­teile hielt.

Das Fi­nanz­amt sah in der Über­nahme der Ver­luste der kom­mu­na­len Ei­gen­ge­sell­schaf­ten durch die Or­gan­ge­sell­schaft ver­deckte Ge­winn­aus­schüttun­gen der Or­ganträge­rin an die Kläge­rin und zog diese als Gläubi­ge­rin der Ka­pi­tal­erträge zur Ka­pi­tal­er­trag­steuer heran.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläge­rin durfte nicht als Gläubi­ge­rin ei­ner ver­deck­ten Ge­winn­aus­schüttung zur Ka­pi­tal­er­trag­steuer her­an­ge­zo­gen wer­den. Ver­deckte Ge­winn­aus­schüttun­gen lie­gen nicht be­reits des­halb vor, weil die Or­gan­ge­sell­schaft die Kläge­rin von ei­ge­nen Ver­pflich­tun­gen zum Ver­lust­aus­gleich be­freit hat. Mit dem Überg­ang der An­teile hat die neue Ge­sell­schaf­te­rin viel­mehr ihre ei­ge­nen Ver­pflich­tun­gen erfüllt.

Darüber hin­aus ist die An­nahme von ver­deck­ten Ge­winn­aus­schüttun­gen nach § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 KStG (bzw. nach der Be­stands­schutz­re­ge­lung in § 34 Abs. 6 S. 5 KStG) aus­ge­schlos­sen. Hier­nach sol­len die Rechts­fol­gen ei­ner ver­deck­ten Ge­winn­aus­schüttung nicht ge­zo­gen wer­den, wenn eine von der öff­ent­li­chen Hand be­herrschte Ka­pi­tal­ge­sell­schaft - ins­be­son­dere im Be­reich der Da­seins­vor­sorge - Dau­er­ver­lust­ge­schäfte be­treibt.

Da­bei kommt es nicht dar­auf an, dass die Kläge­rin die An­teile an den Ver­lust­ge­sell­schaf­ten nicht un­mit­tel­bar hält. Maßgeb­lich ist viel­mehr, dass sie die Ver­luste im Er­geb­nis wirt­schaft­lich ge­tra­gen hat, da sich in­folge der Ver­lust­aus­gleichs­zah­lun­gen der Or­ganträge­rin de­ren Ge­winn­aus­schüttun­gen an die Kläge­rin min­dern.

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