In seinem Beschluss vom 27.1.2016 (Az. V B 87/15) äußerte der BFH ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG. Nach dieser Vorschrift kann eine Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber einem Bauleistenden für vor dem 15.2.2014 erbrachte Bauleistungen an einen Bauträger ungeachtet der Vertrauensschutzregel nach § 176 AO geändert werden. Der BFH führt in seinem Beschluss weiter aus, dass Änderungen der Umsatzsteuerfestsetzungen des Bauleistenden und des Bauträgers in analoger Anwendung des § 17 UStG ggf. erst möglich sein könnten, wenn der Bauträger die Umsatzsteuer an den Bauleistenden gezahlt habe. Dies würde dazu führen, dass dem Bauträger kein Zinsvorteil entstünde.
Laut Verlautbarungen diverser Steuerberaterverbände werden auf Grund dieses BFH-Beschlusses derzeit Bauträgerfälle von der Finanzverwaltung nicht mehr durchgehend bearbeitet.
Nach Aussage der Steuerberaterverbände interpretiert die Finanzverwaltung den Beschluss des BFH wie folgt:
- Die vom Bauträger und Subunternehmer im Leistungszeitpunkt übereinstimmend angenommene Steuerschuldumkehr entfällt gemäß § 17 UStG erst, wenn der Bauträger die Umsatzsteuer an den Bauleistenden bezahlt.
- Der Bauleistende hat die Leistung erst zu versteuern, wenn er den Umsatzsteuer-Betrag vereinnahmt.
Hinweis
Zu der Thematik sei ein BMF-Schreiben in Arbeit. Die Finanzverwaltung wolle damit eine Zinserstattung beim Bauträger vermeiden und – soweit der Bauleistende, z.B. auf Grund einer Insolvenz, nicht mehr in Anspruch genommen werden kann – auch die Auszahlung der Umsatzsteuer. Die Finanzverwaltung versucht durch dieses Vorgehen wohl einmal mehr, die Bauträger dazu zu bewegen, die Anträge auf Erstattung der Umsatzsteuer zurückzunehmen und damit Steuerausfälle zu vermeiden.