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Steuerberatung

Kind der Lebensgefährtin kann nicht als Zählkind kindergelderhöhend berücksichtigt werden

FG Düsseldorf 6.3.2017, 9 K 2057/16 Kg

Bei der Kin­der­geld­gewährung berück­sich­tigt wer­den Kin­der als "Zahl­kin­der", wenn der Be­trof­fene vor­ran­gig Be­rech­tig­ter i.S.d. § 64 EStG ist, oder (ggf. be­trags­erhöhend) als "Zähl­kin­der", wenn der Be­trof­fene nur nach­ran­gig Be­rech­tig­ter ist oder gem. § 65 Abs. 1 EStG für sie kein Kin­der­geld erhält. Vor­aus­set­zung ist da­bei stets die grundsätz­li­che Berück­sich­ti­gungsfähig­keit des Kin­des nach § 63 Abs. 1 S. 1.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­an­tragte im Ein­verständ­nis mit der Kin­des­mut­ter im Juni 2016 bei der be­klag­ten Fa­mi­li­en­kasse Kin­der­geld für seine Toch­ter M (geb. im März 2016). Er legte die Ge­burts­ur­kunde vor und erläuterte, dass er mit der Mut­ter sei­ner Toch­ter in einem ge­mein­sa­men Haus­halt zu­sam­men­lebe, al­ler­dings nicht mit ihr ver­hei­ra­tet sei. Außer­dem leb­ten in die­sem Haus­halt auch die bei­den ehe­li­chen Kin­der sei­ner Le­bens­gefähr­tin, nämlich der Sohn D (geb. 2009) und die Toch­ter N (geb. 2012), für die die Le­bens­gefähr­tin das Kin­der­geld be­ziehe. Die Fa­mi­li­en­kasse setzte zu Guns­ten des Klägers Kin­der­geld für die Toch­ter M ab März 2016 fest, und zwar i.H.v. mtl. 190 €.

Der Kläger be­an­stan­dete, dass die bei­den Kin­der sei­ner Le­bens­gefähr­tin nicht bei ihm als Zähl­kin­der be­trags­erhöhend berück­sich­tigt wor­den seien. Für M (als drit­tes Kind) stehe ihm Kin­der­geld i.H.v. mtl. 196 € zu. Die Fa­mi­li­en­kasse ver­trat dem­ge­genüber die Auf­fas­sung, das Kin­der­geld sei gem. § 66 Abs. 1 EStG in zu­tref­fen­der Höhe fest­ge­setzt wor­den. Die bei­den Kin­der sei­ner Le­bens­gefähr­tin könn­ten nicht als Zähl­kin­der bei dem Kläger berück­sich­tigt wer­den, weil diese we­der seine leib­li­chen Kin­der noch seine Stief­kin­der seien. Da­ge­gen könnte die Le­bens­gefähr­tin für M ohne wei­te­res Kin­der­geld i.H.v. mtl. 196 € er­hal­ten, weil sie die leib­li­che Mut­ter al­ler drei Kin­der sei.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Fa­mi­li­en­kasse hat zu Recht Kin­der­geld ge­genüber dem Kläger für seine Toch­ter M in ge­setz­li­cher Höhe von 190 € mtl. fest­ge­setzt. Denn M ist sein ers­tes Kind, nicht sein drit­tes.

Die Ge­set­zes­lage ist klar. Bei der Kin­der­geld­gewährung berück­sich­tigt wer­den Kin­der als "Zahl­kin­der", wenn der Be­trof­fene vor­ran­gig Be­rech­tig­ter i.S.d. § 64 EStG ist, oder (ggf. be­trags­erhöhend) als "Zähl­kin­der", wenn der Be­trof­fene nur nach­ran­gig Be­rech­tig­ter ist oder gem. § 65 Abs. 1 EStG für sie kein Kin­der­geld erhält. Vor­aus­set­zung ist da­bei stets die grundsätz­li­che Berück­sich­ti­gungsfähig­keit des Kin­des nach § 63 Abs. 1 S. 1. Die Vor­schrift be­inhal­tet Kin­der i.S.d. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, nämlich leib­li­che Kin­der bzw. Ad­op­tiv­kin­der oder Pfle­ge­kin­der, so­wie Stief­kin­der.

Im Streit­fall sind die bei­den Kin­der der Le­bens­gefähr­tin des Klägers bei ihm of­fen­sicht­lich keine leib­li­chen oder Ad­op­tiv­kin­der. Sie sind auch nicht als Pfle­ge­kin­der an­zu­se­hen, weil das Ob­huts- und Pfle­ge­verhält­nis zu den leib­li­chen El­tern (Mut­ter und ggf. un­ter­halts­ver­pflich­te­ter Va­ter) nicht er­lo­schen ist. Als Stief­kin­der sind sie nicht zu berück­sich­ti­gen, weil der Kläger mit ih­rer Mut­ter nicht ver­hei­ra­tet ist.

Die ge­setz­li­che Re­ge­lung ist ver­fas­sungs­gemäß. Die Un­gleich­be­hand­lung von Ehe­gat­ten bzw. ein­ge­tra­ge­nen Le­bens­part­nern ei­ner­seits und le­dig­lich in ei­ner Haus­halts­ge­mein­schaft zu­sam­men­le­ben­den Per­so­nen an­de­rer­seits bei der Frage ei­ner steu­er­li­chen und kin­der­geld­recht­li­chen Berück­sich­ti­gung von Kin­dern des an­de­ren Part­ners ist im Hin­blick auf den in Art. 6 Abs. 1 GG ver­an­ker­ten be­son­de­ren Schutz der Ehe und die im Steu­er­recht be­ste­hende Ty­pi­sie­rungs­be­fug­nis des Ge­setz­ge­bers ge­recht­fer­tigt.

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