Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger für seinen an einem 1. November geborenen Sohn A Kindergeld für einen bestimmten Monat zu gewähren ist. Dem Kläger wurde ab Geburt des Kindes Kindergeld bewilligt. Im November 2013 hob die beklagte Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab dem 1. November auf. Zur Begründung führte sie aus, dass das Kind am 31. Oktober sein 25. Lebensjahr vollendet und damit die gesetzliche Altersgrenze für den Anspruch auf Kindergeld erreicht habe.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zur nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Familienkasse hat zu Recht den Kindergeldanspruch für den Monat November aufgehoben, denn dem Kläger steht Kindergeld für seinen Sohn A für diesen Monat nicht zu.
Gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Gem. § 32 Abs. 6 S. 5, § 66 Abs. 2 EStG ist Kindergeld nur für die Monate zu gewähren, in denen die Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung für die Auszahlung von Kindergeld ist somit, dass das Kind an wenigstens einem Tag in dem betroffenen Monat zu berücksichtigen ist. Für die Berechnung des zugrunde zu legenden Alters eines Kindes sind gem. § 108 Abs. 1 AO die §§ 187, 188 BGB maßgeblich. Nach § 187 Abs. 2 S. 2 BGB wird der Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters bereits mitgerechnet. Daher richtet sich das Ende nach § 188 Abs. 2 BGB: Das Lebensjahr endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, der seiner Benennung nach dem Tag der Geburt vorangeht.
Angewendet auf den Streitfall bedeutet dies, dass das Kind A am 31. Oktober sein 25. Lebensjahr vollendet hat; die Berücksichtigungsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG lagen somit für den Monat November nicht mehr vor. Soweit hierdurch der Kläger für seinen Sohn A - wie vom Kläger zutreffend dargelegt - einen Monat weniger Kindergeld erhält, liegt eine planwidrige Regelungslücke im Sinne einer Unvollständigkeit des Gesetzes, die nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen durch eine analoge Anwendung einer anderen Rechtsnorm zu schließen wäre, nicht vor. Dieses Ergebnis ist vielmehr Folge der in §§ 187, 188 BGB allgemein vorgesehenen Fristenberechnung und des vom Gesetzgeber für den Bezug von Kindergeld als maßgeblich erachteten Monatsprinzips (§ 66 Abs. 2 EStG), nach dem Kindergeld vom Beginn des Monats an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen, gezahlt wird.
Das FG folgt insoweit nicht der vereinzelt in der Literatur vertretenen Ansicht, dass eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliegt. § 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187 und 188 BGB bzw. § 66 Abs. 2 EStG verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und begegnen insoweit keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit danach ein Anspruch auf Kindergeld an mindestens einem Tag des Lebensmonats erforderlich ist, um einen Anspruch auf Kindergeld zu begründen. Die Nichtberücksichtigung des Kindes A im Monat November resultiert aus der Anwendung der für alle Rechtsgebiete geltenden allgemeinen Fristenberechnung der §§ 187, 188 BGB.
Der Rechtsverkehr braucht für die Berechnung der in Gesetzen enthaltenen Zeitbestimmungen klare Regeln. Diesem Bedürfnis tragen die genannten Vorschriften Rechnung. Sie enthalten Auslegungsvorschriften. Soweit hierdurch Kindergeldberechtigte, bei denen das Kind am 1. eines Monats geboren ist, gegenüber Kindergeldberechtigten, bei denen das Kind an einem anderen Tag des Monats geboren ist, hinsichtlich der Höhe des insgesamt zustehenden Kindergeldes ungleich behandelt werden (301 statt 300 Monate Kindergeld), ist diese ungleiche Ausgestaltung durch hinreichend gewichtige Gründe sachlich gerechtfertigt, jedenfalls nicht willkürlich.
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