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Kindergeld: Konsekutives Masterstudium ist als Teil der Erstausbildung

BFH 3.9.2015, VI R 9/15

Ein Mas­ter­stu­dium stellt je­den­falls dann Teil ei­ner ein­heit­li­chen Erst­aus­bil­dung dar, wenn es zeit­lich und in­halt­lich auf den vor­an­ge­gan­ge­nen Ba­che­lor­stu­di­en­gang ab­ge­stimmt ist (sog. kon­se­ku­ti­ves Mas­ter­stu­dium). Da­mit be­steht un­ter die­sen Vor­aus­set­zun­gen auch nach Ab­schluss ei­nes Ba­che­lor­stu­di­en­gan­ges ein An­spruch auf Kin­der­geld.

Der Sach­ver­halt:
Der Sohn der Kläge­rin hatte im April 2013 den Stu­di­en­gang Wirt­schafts­ma­the­ma­tik an ei­ner Uni­ver­sität mit dem Ba­che­lor-Ab­schluss be­en­det. Für das Win­ter­se­mes­ter 2012/2013 schrieb er sich dort für den Mas­ter­stu­di­en­gang eben­falls im Be­reich Wirt­schafts­ma­the­ma­tik ein und führte den Stu­di­en­gang nach Er­lan­gung des Ba­che­lor-Ab­schlus­ses fort. Da­ne­ben war er 21,5 Stun­den wöchent­lich als stu­den­ti­sche Hilfs­kraft und als Nach­hil­fe­leh­rer tätig.

Die Fa­mi­li­en­kasse hob die zu­guns­ten der Kläge­rin er­folgte Kin­der­geld­fest­set­zung ab dem Er­rei­chen des Ba­che­lor-Ab­schlus­ses auf. Sie war der An­sicht, dass die Erst­aus­bil­dung des Soh­nes mit dem Ba­che­lor-Ab­schluss be­en­det war. Eine grundsätz­lich mögli­che Wei­ter­gewährung bis zum Ab­schluss des Mas­ter­stu­di­ums sei zu­dem nicht möglich, da das Kind während des Stu­di­ums mehr als 20 Stun­den pro Wo­che ge­ar­bei­tet habe.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Der Sohn der Kläge­rin hatte im Streit­zeit­raum eine erst­ma­lige Be­rufs­aus­bil­dung noch nicht ab­ge­schlos­sen. Da­mit kam es auf die Frage der Er­werbstätig­keit nicht an. Für Kin­der­geld­zwe­cke war der Sohn als Kind nach § 63 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG zu berück­sich­ti­gen. Dem­nach hat die Kläge­rin gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a EStG im Streit­zeit­raum einen An­spruch auf Kin­der­geld für ih­ren Sohn.

Zwar ist nach der ab 2012 gel­ten­den Fas­sung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG Kin­der­geld auch wei­ter­hin für ein in Aus­bil­dung be­find­li­ches Kind zu gewähren, so­lange das Kind nicht das 25. Le­bens­jahr voll­en­det hat. Es kommt da­bei grundsätz­lich nicht dar­auf an, ob es sich um eine Erst-, Zweit- oder Drit­taus­bil­dung han­delt. Al­ler­dings entfällt der Kin­der­geld­an­spruch, wenn das Kind nach sei­ner Erst­aus­bil­dung ne­ben ei­ner wei­te­ren Aus­bil­dung re­gelmäßig mehr als 20 Stun­den pro Wo­che ar­bei­tet.

Das Mas­ter­stu­dium war noch als Teil ei­ner ein­heit­li­chen Erst­aus­bil­dung zu wer­ten. Ba­che­lor- und Mas­ter­stu­dium ste­hen in einem en­gen sach­li­chen und zeit­li­chen Zu­sam­men­hang (sog. kon­se­ku­ti­ves Mas­ter­stu­dium) und sind da­her als in­te­gra­tive Teile ei­ner ein­heit­li­chen Erst­aus­bil­dung zu be­trach­ten. Da die Erst­aus­bil­dung im vor­lie­gen­den Fall mit der Er­lan­gung des Ba­che­lor-Ab­schlus­ses noch nicht be­en­det war, kam es nicht dar­auf an, dass der Sohn der Kläge­rin bis zur Er­lan­gung des Mas­ter­ab­schlus­ses mehr als 20 Stun­den pro Wo­che ge­ar­bei­tet hatte.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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