deen

Aktuelles

Kindergeld: Wohnsitz bei mehrjährigem Auslandsstudium

BFH 25.9.2014, III R 10/14

Für die Bei­be­hal­tung ei­nes In­lands­wohn­sit­zes im Hause der El­tern bei mehrjähri­gen Aus­lands­auf­ent­hal­ten rei­chen nur kurze, übli­cher­weise durch die El­tern-Kind-Be­zie­hung begründete Be­su­che re­gelmäßig nicht aus. Dies ist bei le­dig­lich kurz­zei­ti­gen Auf­ent­hal­ten - zwei bis drei Wo­chen pro Jahr - nach der Le­bens­er­fah­rung der Fall.

Der Sach­ver­halt:
Die Toch­ter des Klägers hatte nach ih­rem im Som­mer 2008 ab­ge­leg­ten Ab­itur ab Au­gust 2008 zunächst ein einjähri­ges Au-Pair-Pro­gramm in den USA ab­sol­viert und stu­diert seit Sep­tem­ber 2009 in New York. Der Ab­schluss ist für das Jahr 2014 ge­plant. Während ih­res Aus­lands­auf­ent­halts stand ihr ehe­ma­li­ges Kin­der­zim­mer im väter­li­chen Wohn­haus zur Verfügung. Im Streit­zeit­raum hielt sie sich vom 18.12.2009 bis zum 4.1.2010, vom 11.2.2011 bis zum 1.4.2011 und vom 1.8.2011 bis zum 4.9.2011 auf (außer­halb des Streit­zeit­raums: 20.12.2011 bis 3.1.2012, 3.2.2012 bis 6.3.2012, 4.4.2012 bis 16.4.2012).

Die Fa­mi­li­en­kasse hob die Fest­set­zung des Kin­der­gel­des ab Ja­nuar 2009 auf und führte zur Begründung an, die Toch­ter habe ab die­sem Zeit­punkt kei­nen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in Deutsch­land ge­habt. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion der Fa­mi­li­en­kasse hob der BFH das FG-Ur­teil auf und wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:
Die Fest­stel­lun­gen des FG reich­ten nicht aus, um ab­schließend be­ur­tei­len zu können, ob die Toch­ter des Klägers im Streit­zeit­raum ih­ren Wohn­sitz im In­land (bei­be­hal­ten) hatte.

Die Grundsätze, nach de­nen sich be­stimmt, ob je­mand einen Wohn­sitz im In­land hat, sind durch langjährige Recht­spre­chung im We­sent­li­chen geklärt. Da­nach behält ein Kind während ei­nes mehrjähri­gen Aus­lands­auf­ent­halts zum Zwecke ei­ner Be­rufs­aus­bil­dung sei­nen Wohn­sitz in der Woh­nung der El­tern im In­land im Re­gel­fall nur dann bei, wenn es diese Woh­nung zu­min­dest über­wie­gend in den aus­bil­dungs­freien Zei­ten nutzt. Für die Bei­be­hal­tung ei­nes In­lands­wohn­sit­zes im Hause der El­tern bei mehrjähri­gen Aus­lands­auf­ent­hal­ten rei­chen aber nur kurze, übli­cher­weise durch die El­tern-Kind-Be­zie­hung begründete Be­su­che re­gelmäßig nicht aus. Dies ist bei le­dig­lich kurz­zei­ti­gen Auf­ent­hal­ten - zwei bis drei Wo­chen pro Jahr - nach der Le­bens­er­fah­rung der Fall.

Ent­ge­gen der An­sicht des FG können feh­lende fi­nan­zi­elle Mit­tel für Heim­rei­sen des Kin­des nicht die feh­len­den we­sent­li­chen In­lands­auf­ent­halte in den aus­bil­dungs­freien Zei­ten kom­pen­sie­ren. Die ge­setz­li­che Re­ge­lung setzt ne­ben dem Vor­han­den­sein ei­ner Woh­nung, das "In­ne­ha­ben" ei­ner sol­chen vor­aus. Da­bei sind die Vor­aus­set­zun­gen für das "In­ne­ha­ben" ei­ner Woh­nung im steu­er­recht­li­chen Sinn ob­jek­ti­viert. Ent­schei­dend sind da­her die tatsäch­li­chen Verhält­nisse ohne Rück­sicht auf sub­jek­tive Mo­mente oder Ab­sich­ten. Die persönli­chen oder fi­nan­zi­el­len Be­weggründe für die feh­len­den In­lands­auf­ent­halte und da­mit für das feh­lende "In­ne­ha­ben" sind für die Frage des Wohn­sit­zes un­er­heb­lich.

Die vom FG vor­ge­nom­mene Würdi­gung war un­ter Berück­sich­ti­gung die­ses ein­ge­schränk­ten Prüfungsmaßstabs zu be­an­stan­den. Es muss im wei­te­ren Ver­fah­ren die feh­len­den tatsäch­li­chen Fest­stel­lun­gen zum Vor­lie­gen ei­nes inländi­schen Wohn­sit­zes nach­ho­len. Da­bei hat es zu berück­sich­ti­gen, dass die Toch­ter zunächst nur einen vorüber­ge­hen­den einjähri­gen Auf­ent­halt in den USA als Au-Pair ge­plant hatte. Bei vor­aus­sicht­li­cher Rück­kehr in­ner­halb ei­nes Jah­res liegt re­gelmäßig keine Auf­gabe des Wohn­sit­zes vor, so dass In­lands­auf­ent­halte für die Bei­be­hal­tung des Wohn­sit­zes nicht er­for­der­lich sind. Wird die Ab­sicht zur Rück­kehr in­ner­halb ei­nes Jah­res auf­ge­ge­ben, so kann in die­sem Mo­ment aber eine Auf­gabe des Wohn­sit­zes er­fol­gen. Ent­schei­dend ist in­so­weit, in wel­chem Zeit­punkt Umstände ein­tre­ten, die nun­mehr Rück­schlüsse auf einen länger­fris­ti­gen Aus­lands­auf­ent­halt zu­las­sen. Ab die­sem Zeit­punkt kommt den In­lands­auf­ent­hal­ten bei der Frage der Bei­be­hal­tung des Wohn­sit­zes im El­tern­haus wie­der er­heb­li­che Be­deu­tung zu.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben