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Kindergeldanspruch auch während eines mehrjährigen Auslandsstudiums

BFH 23.6.2015, III R 38/14

El­tern können für ein Kind, das sich während ei­nes mehrjähri­gen Stu­di­ums außer­halb der EU und des Eu­ropäischen Wirt­schafts­raums aufhält, wei­ter­hin Kin­der­geld be­zie­hen, wenn das Kind einen Wohn­sitz im Haus­halt der El­tern bei­behält. Un­er­heb­lich ist da­bei, ob die El­tern oder das Kind über ausländi­sche Wur­zeln verfügen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist deut­scher Staats­an­gehöri­ger mit chi­ne­si­scher Her­kunft. Sein 1994 ge­bo­re­ner Sohn ab­sol­vierte nach der schule zunächst einen einjähri­gen Sprach­kurs in China und ent­schied sich dar­auf­hin für ein im Sep­tem­ber 2013 be­gin­nen­des vierjähri­ges Ba­che­lor­stu­dium in China. Während des Stu­di­ums wohnte der Sohn in einem Stu­den­ten­wohn­heim. Ver­wandt­schaft­li­che Be­zie­hun­gen be­stan­den am Stu­di­en­ort nicht. In den Som­mer­se­mes­ter­fe­rien 2013 und 2014 kehrte der Sohn für je­weils etwa sechs Wo­chen nach Deutsch­land zurück und wohnte während die­ser Zei­ten in der el­ter­li­chen Woh­nung in sei­nem Kin­der­zim­mer.

Die Fa­mi­li­en­kasse war der An­sicht, dass der Sohn sei­nen Wohn­sitz vom In­land nach China ver­legt habe und hob die Kin­der­geld­fest­set­zung ab Sep­tem­ber 2013 auf. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion der Fa­mi­li­en­kasse blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Vor­aus­set­zung ei­nes Kin­der­geld­an­spruchs ist u.a., dass das Kind einen Wohn­sitz oder sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt im In­land, in einem Mit­glied­staat der EU oder in einem Staat hat, auf den das Ab­kom­men über den Eu­ropäischen Wirt­schafts­raum An­wen­dung fin­det. Diese Vor­aus­set­zun­gen hatte der Sohn des Klägers im Streit­zeit­raum Sep­tem­ber 2013 bis März 2014 erfüllt. In­so­fern war da­von aus­zu­ge­hen, dass der Sohn trotz sei­nes Stu­di­ums in China einen inländi­schen Wohn­sitz bei­be­hal­ten hatte.

Da vorüber­ge­hende, we­ni­ger als einjährige Aus­lands­auf­ent­halte grundsätz­lich nicht zum Weg­fall des In­lands­wohn­sit­zes führen, war der vor dem Stu­dium vom Sohn des Klägers durch­geführte Sprach­kurs als un­pro­ble­ma­ti­sch an­zu­se­hen. Doch selbst im Hin­blick auf das Stu­dium hatte noch keine Wohn­sitz­ver­la­ge­rung nach China statt­ge­fun­den. Maßgeb­lich war in­so­fern, dass der Sohn min­des­tens die Hälfte sei­ner aus­bil­dungs­freien Zeit in Deutsch­land ver­brachte und seine Wohn­verhält­nisse so­wie persönli­chen Bin­dun­gen einen stärke­ren Be­zug zum In­land als zum Stu­di­en­ort auf­wie­sen.

Un­er­heb­lich war, ob der Kläger oder sein Sohn über ausländi­sche Wur­zeln verfügten. Dies ent­spricht der Ein­ord­nung des Merk­mals der Staats­an­gehörig­keit durch die höchstrich­ter­li­che Recht­spre­chung. An­ders als die - ge­ge­be­nen­falls durch die Her­kunft begründe­ten - persönli­chen Be­zie­hun­gen am Aus­bil­dungs­ort, ver­mag die Her­kunft re­gelmäßig nichts darüber aus­zu­sa­gen, ob das Kind sei­nen bis­he­ri­gen In­lands­wohn­sitz auf­ge­ge­ben und an­stelle des­sen einen neuen Wohn­sitz am Aus­bil­dungs­ort begründet hat.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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