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Kindergeldbezug - Pflicht zur Angabe der Steuer-Identifikationsnummern

Ab 1.1.2016 ist die An­gabe der Steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des An­trag­stel­lers als auch des Kin­des ge­genüber der Fa­mi­li­en­kasse Vor­aus­set­zung für den Be­zug von Kin­der­geld. Das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern gibt je­doch Ent­war­nung: eine Mel­dung der noch feh­len­den Steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern bis zum Jah­res­wech­sel ist nicht zwin­gend not­wen­dig, um den Kin­der­geld­be­zug ab Ja­nuar 2016 si­cher zu stel­len.

Laut ei­ner Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­zen­tral­amts für Steu­ern vom 16.11.2015 wird das Kin­der­geld für Kin­der, für die be­reits vor dem 1.1.2016 Kin­der­geld be­zo­gen wurde, nicht in 2016 ein­ge­stellt, wenn die An­ga­ben der Steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern feh­len bzw. un­vollständig sind. Viel­mehr wer­den es die Fa­mi­li­en­kas­sen nicht be­an­stan­den, wenn die An­ga­ben im Laufe des Jah­res 2016 nach­ge­reicht wer­den. Es be­steht so­mit kein An­lass, so­fort tätig zu wer­den. Nichts­des­to­trotz dürfte es sich, um der Erklärungs­pflicht nach­zu­kom­men, emp­feh­len, die An­ga­ben zu­min­dest beim nächs­ten Kon­takt mit der zuständi­gen Fa­mi­li­en­kasse zu ver­vollständi­gen.

Bei Neu­anträgen sind je­den­falls die Steuer-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern vollständig auf dem An­trags­for­mu­lar an­zu­ge­ben.

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