Ab 1.1.2015 hat die Kapitalerträge auszahlende Stelle zwingend mit der Abgeltungsteuer auch die Kirchensteuer einzubehalten. Die hierzu erforderlichen Angaben zur Kirchenzugehörigkeit und damit zum anzuwendenden Kirchensteuersatz werden in Form des Kirchensteuerabzugsmerkmals online durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zum Abruf zur Verfügung gestellt.
Hiervon betroffen sind auch Kapitalgesellschaften, die ab 1.1.2015 neben der Kapitalertragsteuer auch die Kirchensteuer auf Dividenden oder Gewinnanteile an stille Beteiligte einbehalten müssen. Dazu ist einmalig der Antrag auf Zulassung zum Datenabruf beim BZSt zu stellen, der zwingend von der Kapitalgesellschaft selbst vorzunehmen ist. Jeweils vom 1.9. bis 31.10. sind dann die Kirchensteuerabzugsmerkmale der Anteilseigner und still Beteiligten abzurufen, die für den Kirchensteuerabzug des Folgejahres maßgeblich sind. Der Abruf ist erstmals zwischen 1.9. und 31.10.2014 vorzunehmen und kann auch durch einen Vertreter erfolgen.
Allerdings hat der Anteilseigner oder der still Beteiligte die Möglichkeit, erstmals bis 30.6.2014 der Weitergabe des Kirchensteuermerkmals gegenüber dem BZSt zu widersprechen, so dass in 2015 kein automatischer Kirchensteuerabzug erfolgt. Der Widersprechende ist dann zur Nacherklärung der Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung verpflichtet.