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Kirchensteuerabzug durch Kapitalgesellschaften

Um den ab 2015 durch­zuführen­den Kir­chen­steu­er­ab­zug vor­neh­men zu können, müssen sich ab­zugs­ver­pflich­tete Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) zur Teil­nahme an der elek­tro­ni­schen Ab­frage des Kir­chen­steu­er­ab­zugs­merk­mals re­gis­trie­ren las­sen. Das BZSt ver­tritt of­fen­bar die Auf­fas­sung, dass die Zu­las­sung zum Ab­fra­ge­ver­fah­ren nur für die Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten er­teilt wer­den darf, die im Fol­ge­jahr auch das Er­geb­nis der Ab­frage benöti­gen, weil sie eine Ge­winn­aus­schüttung pla­nen.

Des­halb holt das BZSt den Ver­laut­ba­run­gen zu­folge der­zeit te­le­fo­ni­sch bei den Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten Auskünfte zu De­tails der Ge­sell­schaf­ter­struk­tur und zu de­ren ge­plan­ten Aus­schüttungs­ver­hal­ten ein. Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, die für 2015 keine Ge­winn­aus­schüttun­gen vor­se­hen, wer­den da­mit in 2014 nicht zur Ab­frage zu­ge­las­sen. Ist hin­ge­gen eine Aus­schüttung in 2015 nicht un­wahr­schein­lich, wird die Ab­frage zu­ge­las­sen.

Hinweis

So­fern also noch nicht si­cher ist, ob in 2015 eine Ge­winn­aus­schüttung er­fol­gen wird, sollte vor­sichts­hal­ber ge­genüber dem BZSt an­ge­ge­ben wer­den, dass wahr­schein­lich eine Ge­winn­aus­schüttung vor­ge­nom­men wird.

Das BZSt stellt ne­ben FAQs zum Kir­chen­steu­er­ab­zug auch An­lei­tun­gen zur Re­gis­trie­rung und Zu­las­sung so­wie zur Re­gel­ab­frage auf ih­rer Home­page zum Ab­ruf be­reit.

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