Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Hochschule und als solche eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie unterhält einen Betrieb gewerblicher Art, der der Auftragsforschung nachgeht. Das Finanzamt gelangte nach einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass dieser Betrieb die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht erfülle. Mangels Jahresüberschusses erließ es Körperschaftsteuerbescheide über 0 €.
Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Allerdings wurde die Revision zugelassen, da das FG von Entscheidungen des BFH abgewichen ist. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az.: I R 6/15 anhängig.
Die Gründe:
Die Klägerin ist durch Körperschaftsteuerfestsetzungen auf 0 € nicht beschwert. Nach § 40 Abs. 2 FGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Maßgebend für die objektive Klagebefugnis ist bei Steuerbescheiden die in dem Ausspruch enthaltene Steuerfestsetzung. Eine auf 0 € lautende Steuerfestsetzung belastet den Steuerpflichtigen regelmäßig nicht.
Eine Klagebefugnis ergab sich hier auch nicht daraus, dass die Bescheide einen über die bloße Steuerfestsetzung hinausgehenden Regelungsgehalt enthielten. Denn die möglicherweise unzutreffende Beurteilung der Gemeinnützigkeit konnte im vorliegenden Fall nicht zu einer Rechtsverletzung der Klägerin führen. Zwar konnte sich die Anerkennung der Gemeinnützigkeit auf die Befugnis auswirken, Spendenbescheinigungen auszustellen. Hierzu war die Klägerin als Hochschule jedoch ohnehin berechtigt. Überdies hatte sie nicht hinreichend dargelegt, für den Bereich der Auftragsforschung überhaupt Spenden erhalten oder eingeworben zu haben.
Im Übrigen waren die Körperschaftsteuerbescheide im Hinblick auf die Entscheidung über die Gemeinnützigkeit nicht bindend für andere Steuerarten (etwa für die Umsatzsteuer). Eine Vorprägung für Folgejahre bestand ebenfalls nicht, weil die Beurteilung der Gemeinnützigkeit von der Art der dann durchgeführten Projekte abhängen wird. Ein bloß abstraktes Klärungsbedürfnis bezüglich der Frage der Steuerbefreiung ist für eine Beschwer grundsätzlich nicht ausreichend.
Die vorliegende Entscheidung weicht allerdings (zumindest) von den BFH-Urteilen v. 21.10.1999 (Az.: I R 14/98 und v. 15.3.1995 (Az.: II R 24/91) ab.
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