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Klarstellung der Nichtbeanstandungsregelung bei Bauleistungen

BMF 4.02.2015, IV D 3 - S 7279/11/10002-04

Das BMF be­fasst sich aber­mals mit dem Überg­ang der Um­satz­steu­er­schuld­ner­schaft bei Bau­leis­tun­gen und stellt da­bei eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung klar.

Mit Wir­kung zum 1.10.2014 wurde der Überg­ang der Steu­er­schuld­ner­schaft bei Bau­leis­tun­gen ge­setz­lich neu ge­re­gelt. Gemäß der be­reits zur vor­ge­hen­den Recht­spre­chungsände­rung des BFH er­gan­ge­nen Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung ak­zep­tierte die Fi­nanz­ver­wal­tung, dass in den Fällen, in de­nen mit der Ausführung ei­ner Bau­leis­tung vor dem 15.02.2014 be­gon­nen wurde, von der Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­empfängers aus­ge­gan­gen wird, wenn der leis­tende Un­ter­neh­mer und der Leis­tungs­empfänger diese ein­ver­nehm­lich an­neh­men, auch wenn sich aus der BFH-Recht­spre­chung die Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­ten­den er­gibt. Im Schrei­ben vom 26.09.2014 (Az. IV D 3 - S 7279/14/10002) zur ge­setz­li­chen Neu­re­ge­lung hat das BMF die Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung zwar wie­der­holt, aber nicht mehr für An­zah­lungsfälle auf­ge­grif­fen, so dass frag­lich war, ob die Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung auch bei Leis­tungs­er­brin­gung nach dem 1.10.2014 An­wen­dung fin­det.

Das BMF stellt nun mit Schrei­ben vom 4.02.2015 (Az. IV D 3 - S7279/11/10002-04) klar, dass auch dann un­ter den vor­ge­nann­ten Be­din­gun­gen an der Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­empfängers fest­ge­hal­ten wer­den kann, wenn mit der Bau­leis­tung vor dem 15.02.2014 be­gon­nen wurde, diese aber erst nach dem 30.09.2014 er­bracht wor­den ist, auch wenn nach der neuen Ge­set­zes­lage die Steu­er­schuld­ner­schaft nicht auf den Leis­tungs­empfänger über­geht.

hinweis

Da diese Ver­wal­tungs­an­wei­sung den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben wi­der­spricht, bleibt ab­zu­war­ten, ob diese im Fall ei­ner ge­richt­li­chen Überprüfung standhält. Aus Vor­sichtsgründen sollte des­halb nur in Aus­nah­mefällen von die­ser Nicht­an­wen­dungs­re­ge­lung Ge­brauch ge­macht wer­den. Zu­dem ent­fal­tet die Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung dann kei­nen Ver­trau­ens­schutz, wenn zu einem späte­ren Zeit­punkt von der ein­ver­nehm­li­chen Hand­ha­bung ab­ge­wi­chen wird. Zur bestmögli­chen Ab­si­che­rung für den bau­leis­ten­den Un­ter­neh­mer sollte eine ein­ver­nehm­li­che Ei­ni­gung mit dem Leis­tungs­empfänger da­her mit ei­ner sank­tio­nier­ten Ver­pflich­tung ver­bun­den wer­den, von der bis­he­ri­gen Hand­ha­bung nicht ab­zu­wei­chen.

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