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Kopfstimmprinzip auch im Sachbereich des § 16 Abs. 3 WEG abdingbar

BGH 10.7.2015, V ZR 198/14

Bei der woh­nungs­ei­gen­tums­recht­li­chen Be­schlussmängel­klage kann die Re­vi­si­ons­zu­las­sung auf ein­zelne Be­schlussmängelgründe be­schränkt wer­den. Das Kopf­stimm­prin­zip nach § 25 Abs. 2 WEG ist auch im Sach­be­reich des § 16 Abs. 3 WEG ab­ding­bar.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien bil­den eine Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft. Der Kläger ist Ei­gentümer der im 2. Ober­ge­schoss ge­le­ge­nen Ei­gen­tums­woh­nung mit einem Mit­ei­gen­tums­an­teil von 223/1000. Den Be­klag­ten gehört so­wohl die im 1. Ober­ge­schoss (Mit­ei­gen­tums­an­teil von 267/1000) als auch die im Erd­ge­schoss und im Sou­ter­rain be­find­li­che Woh­nung (Mit­ei­gen­tums­an­teil von 510/1000). Nach § 9 Nr. 1 der Tei­lungs­erklärung (TE) wer­den die Kos­ten und Las­ten der Ge­mein­schaft nach Mit­ei­gen­tums­an­tei­len auf­ge­teilt. Be­schlussfähig ist die Ver­samm­lung, wenn zwei der drei Woh­nungs­ei­gentümer an­we­send oder durch den Ver­wal­ter oder eine Per­son ih­res Ver­trau­ens mit schrift­li­cher Voll­macht ver­tre­ten sind; jede Woh­nungs­ein­heit gewährt eine Stimme (§ 11 Nr. 4 TE).

Auf der Ei­gentümer­ver­samm­lung vom 22.4.2013 war der Kläger persönlich zu­ge­gen. Die Be­klag­ten ließen sich von dem Ver­wal­ter ver­tre­ten. Auf der Ta­ges­ord­nung stand u.a. die Be­schluss­fas­sung über die Ta­ges­ord­nungs­punkte (TOP) 3 bis 5, wo­nach die Um­le­gung der Kos­ten für die Trep­pen­haus-rei­ni­gung, die Müll­ab­fuhr und "Was­ser all­ge­mein" nun­mehr nach Wohn­ein­hei­ten vor­ge­schla­gen wor­den war. Die Ände­rung des Kos­ten­ver­tei­lungs­schlüssels wurde mit je­weils zwei für die Be­klag­ten ab­ge­ge­be­nen Stim­men ge­gen die Stimme des Klägers "ge­neh­migt".

Ge­gen diese Ände­rung wen­det sich der Kläger mit der Be­schlussmängel­klage. In­ner­halb der zwei­mo­na­ti­gen Begründungs­frist nach § 46 Abs. 1 S. 2 WEG wandte er ein, eine Mehr­heit für die An­nahme der Be­schlüsse sei nicht zu­stande ge­kom­men, weil den Be­klag­ten nach § 25 Abs. 2 WEG zwin­gend nur eine Stimme zu­ge­stan­den habe. Erst mit Schrift­satz vom 25.6.2013 machte er gel­tend, die Be­schlüsse seien un­be­stimmt, weil un­klar bleibe, ab wel­chem Zeit­punkt die Ände­rung gel­ten soll. Da­von ab­ge­se­hen ent­spre­che die Ände­rung nicht bil­li­gem Er­mes­sen.

AG und LG wie­sen die Klage ab. Das LG ließ die Re­vi­sion be­schränkt auf die Frage zu, ob der Be­griff "Stim­men­mehr­heit" in § 16 Abs. 3 WEG zwin­gend i.S.d. Stimm­rechts gem. § 25 Abs. 2 WEG (Kopf­stimm­recht) aus­zu­le­gen sei. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die Re­vi­sion ist ins­ge­samt zulässig. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers liegt zwar eine wirk­same Be­schränkung der Rechts­mit­tel­zu­las­sung vor. Das ist je­doch un­schädlich, weil das ein­ge­legte Rechts­mit­tel darüber nicht hin­aus­geht.

Die Zu­las­sung der Re­vi­sion kann zwar nicht auf ein­zelne Rechts­fra­gen oder An­spruchs­ele­mente be­schränkt wer­den kann. Zulässig ist aber eine Be­schränkung auf einen tatsäch­lich und recht­lich selbständi­gen und da­mit ab­trenn­ba­ren Teil des Ge­samt­streitstoffs, auf den auch die Par­tei selbst ihre Re­vi­sion be­schränken könnte. Dass Be­schlussmängelgründe ab­trenn­bare Teile des Streitstoffs sein können, hat der BGH be­reits für die ak­ti­en­recht­li­che An­fech­tungs­klage ent­schie­den. Für die Be­schlussmängel­klage nach dem WEG gilt nichts an­de­res. Auch hier wird der Streit­ge­gen­stand durch die je­weils gel­tend ge­mach­ten Be­schlussmängelgründe als Teil des zu­grunde lie­gen­den Le­bens­sach­ver­halts be­stimmt. Schon des­halb kann die Klage auf ein­zelne Be­schlussmängel mit der Folge be­grenzt wer­den, dass nach Ab­lauf der Frist des § 46 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 WEG nach­ge­scho­bene An­fech­tungsgründe nicht mehr berück­sich­tigt wer­den. Erst recht ist eine sol­che Be­schränkung im Ver­lauf des Rechts­streits möglich.

In der Sa­che bleibt der Re­vi­sion je­doch der Er­folg ver­sagt. Das LG geht zu­tref­fend da­von aus, dass der Ver­wal­ter eine Stim­men­mehr­heit mit Recht an­ge­nom­men hat. Das nach § 25 Abs. 2 S. 1, Abs. 2 WEG an­ge­ord­nete Kopf­prin­zip ist durch die in § 11 Nr. 4 TE an­ge­ord­nete Gel­tung des Ob­jekt­prin­zips wirk­sam ab­be­dun­gen wor­den. Al­ler­dings ist um­strit­ten, ob die grundsätz­lich gem. § 10 Abs. 2 S. 2 WEG ge­ge­bene Ab­ding­bar­keit des Kopf­prin­zips auch im Sach­be­reich des § 16 Abs. 3 WEG Gel­tung be­an­sprucht. Der Se­nat hat zu der Kon­tro­verse bis­lang nicht Stel­lung be­zo­gen. Für die rechtsähn­li­che Pro­ble­ma­tik bei § 26 WEG hat er al­ler­dings die Ab­ding­bar­keit des Kopf­prin­zips durch das Ob­jekt- oder Wert­prin­zip be­reits be­jaht. Nichts an­de­res gilt für die Ände­rung von Kos­ten­ver­tei­lungs­schlüsseln nach § 16 Abs. 3 WEG.

Die Erwägung der Ge­gen­auf­fas­sung, nur durch eine strikte Gel­tung des Kopf­prin­zips könne der Ge­fahr der Ma­jo­ri­sie­rung wirk­sam be­geg­net wer­den, trägt schon des­halb nicht, weil die­ser Ein­wand nicht nur den Sach­be­reich des § 16 Abs. 3 WEG be­trifft, son­dern sich ge­gen jed­wede Mehr­heits­ent­schei­dung rich­tet, die nach dem Ob­jekt- oder An­teil­sprin­zip ge­trof­fen wird und da­mit kon­se­quen­ter­weise die Ab­ding­bar­keit des § 25 Abs. 2 WEG ins­ge­samt in Frage stellt. Das aber er­scheint schon des­halb nicht ak­zep­ta­bel, weil da­mit ohne Not der pri­vat­au­to­nome Ge­stal­tungs­spiel­raum der Woh­nungs­ei­gentümer - das Woh­nungs­ei­gen­tums­recht lässt die­sen und dem tei­len­den Ei­gentümer bei der Ord­nung des Ge­mein­schafts­verhält­nis­ses weit­ge­hend freie Hand - ohne zu­rei­chen­den Grund be­schnit­ten würde.

Link­hin­weis:

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