Der Sachverhalt:
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger ist Eigentümer der im 2. Obergeschoss gelegenen Eigentumswohnung mit einem Miteigentumsanteil von 223/1000. Den Beklagten gehört sowohl die im 1. Obergeschoss (Miteigentumsanteil von 267/1000) als auch die im Erdgeschoss und im Souterrain befindliche Wohnung (Miteigentumsanteil von 510/1000). Nach § 9 Nr. 1 der Teilungserklärung (TE) werden die Kosten und Lasten der Gemeinschaft nach Miteigentumsanteilen aufgeteilt. Beschlussfähig ist die Versammlung, wenn zwei der drei Wohnungseigentümer anwesend oder durch den Verwalter oder eine Person ihres Vertrauens mit schriftlicher Vollmacht vertreten sind; jede Wohnungseinheit gewährt eine Stimme (§ 11 Nr. 4 TE).
Gegen diese Änderung wendet sich der Kläger mit der Beschlussmängelklage. Innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 WEG wandte er ein, eine Mehrheit für die Annahme der Beschlüsse sei nicht zustande gekommen, weil den Beklagten nach § 25 Abs. 2 WEG zwingend nur eine Stimme zugestanden habe. Erst mit Schriftsatz vom 25.6.2013 machte er geltend, die Beschlüsse seien unbestimmt, weil unklar bleibe, ab welchem Zeitpunkt die Änderung gelten soll. Davon abgesehen entspreche die Änderung nicht billigem Ermessen.
AG und LG wiesen die Klage ab. Das LG ließ die Revision beschränkt auf die Frage zu, ob der Begriff "Stimmenmehrheit" in § 16 Abs. 3 WEG zwingend i.S.d. Stimmrechts gem. § 25 Abs. 2 WEG (Kopfstimmrecht) auszulegen sei. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Revision ist insgesamt zulässig. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt zwar eine wirksame Beschränkung der Rechtsmittelzulassung vor. Das ist jedoch unschädlich, weil das eingelegte Rechtsmittel darüber nicht hinausgeht.
Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden kann. Zulässig ist aber eine Beschränkung auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Dass Beschlussmängelgründe abtrennbare Teile des Streitstoffs sein können, hat der BGH bereits für die aktienrechtliche Anfechtungsklage entschieden. Für die Beschlussmängelklage nach dem WEG gilt nichts anderes. Auch hier wird der Streitgegenstand durch die jeweils geltend gemachten Beschlussmängelgründe als Teil des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts bestimmt. Schon deshalb kann die Klage auf einzelne Beschlussmängel mit der Folge begrenzt werden, dass nach Ablauf der Frist des § 46 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 WEG nachgeschobene Anfechtungsgründe nicht mehr berücksichtigt werden. Erst recht ist eine solche Beschränkung im Verlauf des Rechtsstreits möglich.
In der Sache bleibt der Revision jedoch der Erfolg versagt. Das LG geht zutreffend davon aus, dass der Verwalter eine Stimmenmehrheit mit Recht angenommen hat. Das nach § 25 Abs. 2 S. 1, Abs. 2 WEG angeordnete Kopfprinzip ist durch die in § 11 Nr. 4 TE angeordnete Geltung des Objektprinzips wirksam abbedungen worden. Allerdings ist umstritten, ob die grundsätzlich gem. § 10 Abs. 2 S. 2 WEG gegebene Abdingbarkeit des Kopfprinzips auch im Sachbereich des § 16 Abs. 3 WEG Geltung beansprucht. Der Senat hat zu der Kontroverse bislang nicht Stellung bezogen. Für die rechtsähnliche Problematik bei § 26 WEG hat er allerdings die Abdingbarkeit des Kopfprinzips durch das Objekt- oder Wertprinzip bereits bejaht. Nichts anderes gilt für die Änderung von Kostenverteilungsschlüsseln nach § 16 Abs. 3 WEG.
Die Erwägung der Gegenauffassung, nur durch eine strikte Geltung des Kopfprinzips könne der Gefahr der Majorisierung wirksam begegnet werden, trägt schon deshalb nicht, weil dieser Einwand nicht nur den Sachbereich des § 16 Abs. 3 WEG betrifft, sondern sich gegen jedwede Mehrheitsentscheidung richtet, die nach dem Objekt- oder Anteilsprinzip getroffen wird und damit konsequenterweise die Abdingbarkeit des § 25 Abs. 2 WEG insgesamt in Frage stellt. Das aber erscheint schon deshalb nicht akzeptabel, weil damit ohne Not der privatautonome Gestaltungsspielraum der Wohnungseigentümer - das Wohnungseigentumsrecht lässt diesen und dem teilenden Eigentümer bei der Ordnung des Gemeinschaftsverhältnisses weitgehend freie Hand - ohne zureichenden Grund beschnitten würde.
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