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Steuerberatung

Kosten einer Sensibilisierungswoche zur Vermittlung eines gesunden Lebensstils sind Arbeitslohn

FG Düsseldorf 26.1.2017, 9 K 3682/15 L

Nur dann, wenn die Würdi­gung der Umstände des Ein­zel­fal­les er­gibt, dass sich ein nen­nens­wer­tes In­ter­esse des Ar­beit­neh­mers an der Zu­wen­dung fest­stel­len lässt, liegt ins­ge­samt, auch wenn die Zu­wen­dung für den Ar­beit­neh­mer mit an­ge­neh­men Be­gleit­umständen ver­bun­den ist, kein steu­er­pflich­ti­ger Ar­beits­lohn vor. Dies ist bei ei­ner sog. "Sen­si­bi­li­sie­rungs­wo­che" zur Ver­mitt­lung grund­le­gen­der Er­kennt­nisse über einen ge­sun­den Le­bens­stil nicht der Fall.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob die Teil­nahme von Ar­beit­neh­mern der Kläge­rin an einwöchi­gen Se­mi­na­ren ("Sen­si­bi­li­sie­rungs­wo­che") als Zu­wen­dung mit Ent­loh­nungs­cha­rak­ter zu qua­li­fi­zie­ren ist. Das An­ge­bot rich­tete sich an sämt­li­che Mit­ar­bei­ter der Kläge­rin und be­inhal­tet eine Ver­mitt­lung grund­le­gen­der Er­kennt­nisse über einen ge­sun­den Le­bens­stil. Eine Ver­pflich­tung zur Teil­nahme war zwar be­ab­sich­tigt, aber ge­gen den Be­triebs­rat nicht durch­setz­bar ge­we­sen. Bei ei­ner zu­ge­sag­ten Teil­nahme be­stand eine An­we­sen­heits­pflicht un­ter An­dro­hung von Sank­tio­nen. Die Kos­ten für die Teil­nahme, die von der Kläge­rin auf ca. 1.300 € pro Mit­ar­bei­ter be­zif­fert wur­den, trug, mit Aus­nahme der Fahrt­kos­ten, die Kläge­rin. Der je­wei­lige Mit­ar­bei­ter hatte für die Teil­nah­me­wo­che ein Zeit­gut­ha­ben oder Ur­laubs­tage auf­zu­wen­den.

In den Jah­ren 2008 bis 2010 hat­ten 16,5 % der Mit­ar­bei­ter an ei­ner sol­chen "Sen­si­bi­li­sie­rungs­wo­che" teil­ge­nom­men. Zwei Kran­ken­kas­sen be­tei­lig­ten sich mit Zu­schüssen gem. § 20 a SGB V an den Kos­ten. Die Kläge­rin wurde als Un­ter­neh­men, das sich in be­son­ders vor­teil­haf­ter Weise für die Ge­sund­heit und Leis­tungsfähig­keit sei­ner Mit­ar­bei­ter ein­setze, aus­ge­zeich­net. Die Kläge­rin hatte be­an­tragt, den Lohn­steu­er­nach­for­de­rungs­be­scheid in­so­weit auf­zu­he­ben, als die­ser Steu­er­for­de­run­gen auf­grund des "De­mo­gra­fie­pro­jek­tes" be­inhal­tete. Das FG wies die Klage und da­mit den An­trag ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu Recht den der Sen­si­bi­li­sie­rungs­wo­che zu­zu­mes­sen­den Wert als Ar­beits­lohn in Form ei­nes geld­wer­ten Vor­teils qua­li­fi­ziert, der le­dig­lich im in § 3 Nr. 34 EStG be­schrie­be­nen Um­fang steu­er­frei zu be­las­sen ist.

Die Über­nahme der Kos­ten für die Teil­nahme an der Sen­si­bi­li­sie­rungs­wo­che durch die Kläge­rin hatte Ar­beits­lohn­cha­rak­ter. Der den Ar­beit­neh­mern zu­ge­wen­dete geld­werte Vor­teil wurde nicht in ganz über­wie­gen­dem be­trieb­li­chen In­ter­esse gewährt. Nur dann, wenn die Würdi­gung der Umstände des Ein­zel­fal­les er­gibt, dass sich ein nen­nens­wer­tes In­ter­esse des Ar­beit­neh­mers an der Zu­wen­dung fest­stel­len lässt, liegt ins­ge­samt, auch wenn die Zu­wen­dung für den Ar­beit­neh­mer mit an­ge­neh­men Be­gleit­umständen ver­bun­den ist, kein steu­er­pflich­ti­ger Ar­beits­lohn vor.

Nach die­sen Grundsätzen ist auch zu ent­schei­den, ob Leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers zur Ver­bes­se­rung des Ge­sund­heits­zu­stan­des sei­ner Ar­beit­neh­mer und der be­trieb­li­chen Ge­sund­heitsförde­rung zu Ar­beits­lohn führen. Ins­be­son­dere bei Maßnah­men zur Ver­mei­dung be­rufs­be­ding­ter Krank­hei­ten wird in der Re­gel das ei­gen­be­trieb­li­che In­ter­esse er­heb­lich über­wie­gen. Im Fall der Kläge­rin han­delte es sich nach den Ge­samt­umständen bei der of­fe­rier­ten Teil­nahme an der Sen­si­bi­li­sie­rungs­wo­che um eine ge­sund­heitspräven­tive Maßnahme, die kei­nen Be­zug zu be­rufs­spe­zi­fi­sch be­ding­ten ge­sund­heit­li­chen Be­einträch­ti­gun­gen hat.

Die Be­zeich­nung "De­mo­gra­fie­pro­jekt" und der Hin­weis auf eine De­mo­gra­fie-Ana­lyse 2004, die zum Aus­druck ge­brachte Ziel­set­zung der Ver­mitt­lung von Er­kennt­nis­sen über einen ge­sun­den Le­bens­stil, die Be­nen­nung in den Verträgen als "Präven­ti­onsmaßnahme" nach § 20 SGB V und die dies­bezügli­che Förde­rung durch zwei Kran­ken­kas­sen so­wie der In­halt des Wo­chen­pla­nes be­leg­ten, dass zuvörderst die Ge­sund­heits­vor­sorge Ge­gen­stand der Sen­si­bi­li­sie­rungs­wo­che ge­we­sen war. Diese all­ge­meine Ge­sund­heits­vor­sorge lag zwar auch im In­ter­esse des Ar­beit­ge­bers, aber vor al­lem auch im persönli­chen In­ter­esse der Ar­beit­neh­mer.

Die Maßnahme war auch nicht mit "nor­ma­len" Fort­bil­dungs- oder Team­bil­dungs­se­mi­na­ren ver­gleich­bar. Zum einen fehlte es an be­rufs­spe­zi­fi­schen In­hal­ten und zum an­de­ren be­stand der Teil­neh­mer­kreis nicht aus Teams, son­dern war ge­mischt zu­sam­men­ge­setzt. Die Ein­ord­nung der Sen­si­bi­li­sie­rungs­wo­che als Ar­beits­lohn ent­sprach zu­dem der ge­setz­ge­be­ri­schen Wer­tung in § 3 Nr. 34 EStG für Leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers zur Ver­bes­se­rung des all­ge­mei­nen Ge­sund­heits­zu­stan­des und der be­trieb­li­chen Ge­sund­heitsförde­rung, die hin­sicht­lich Qua­lität, Zweck­bin­dung und Ziel­ge­rich­tetheit den An­for­de­run­gen der §§ 20, 20 a SGB V genügen. Maßnahme nach § 20 SGB V hat der Ge­setz­ge­ber grundsätz­lich als Ar­beits­lohn ein­ge­stuft und nur we­gen der Förde­rungswürdig­keit bis zu einem vom Ge­setz­ge­ber für an­ge­mes­sen ge­hal­te­nen Be­trag steu­er­frei be­las­sen.

Link­hin­weis:

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