Der Sachverhalt:
Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers hatte im Jahr 1994 für diesen bei der Beklagten eine Lebensversicherung als Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Der Kläger wurde unwiderruflich als Bezugsberechtigter bestimmt, als Versicherungsablauf wurde November 2017 vereinbart.
Die Arbeitgeberin erklärte zum Jahreswechsel 2013/2014 erneut die Kündigung des Versicherungsvertrages. Durch Urteil des ArbG Lübeck wurde sie schließlich im Januar 2014 auf Antrag des Klägers zur Kündigung des Lebensversicherungsvertrages verurteilt. Kurz darauf kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis fristlos. Nachdem die Arbeitgeberin die Beklagte über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses informiert hatte, verweigerte diese die Auszahlung des Rückkaufswerts.
Das LG wies die Klage auf Zahlung des Rückkaufswerts ab; das OLG gab ihr statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Zwar war das Berufungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass § 2 Abs. 2 S. 5 BetrAVG einer Auszahlung des Rückkaufswerts aufgrund dieser Kündigung nicht entgegensteht. Die Vorschrift schließt eine Inanspruchnahme des Rückkaufswerts jedoch dann aus, wenn die Kündigungserklärung dem Versicherer erst nach dem Ausscheiden des versicherten Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis zugeht. Erhält der Versicherer die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer erklärte Kündigung dagegen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses, steht die Vorschrift einer späteren Auszahlung des Rückkaufswerts auch an den inzwischen ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht im Wege. Dieses Verständnis folgt aus einer Auslegung des Gesetzes.
Die Kündigung des Versicherungsvertrages wäre allerdings dann unwirksam und der Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Rückkaufswerts ausgeschlossen, wenn sie auf einer nach § 3 Abs. 1 BetrAVG unzulässigen Abfindungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Arbeitgeberin beruhte. Denn nach § 3 Abs. 1 BetrAVG darf eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft nur unter den Voraussetzungen der vorliegend nicht einschlägigen weiteren Absätze dieser Vorschrift abgefunden werden. Eine hiervon abweichende Abfindungsregelung ist gem. § 134 BGB nichtig. Das Verbot erfasst nicht nur die Vereinbarung der Abfindung als Grundgeschäft, sondern auch das Erfüllungsgeschäft. Bei der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktversicherung ist daher der Versicherer zur Auszahlung des Rückkaufswerts nicht verpflichtet, wenn die Inanspruchnahme der Leistung auf einer verbotswidrigen Abfindungsvereinbarung beruht.
Das Berufungsgericht hatte sich nicht damit befasst, ob die Kündigung des Versicherungsvertrages auf einer Abfindungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber, die im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stand, beruhte. Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen der Kündigung des Versicherungsvertrages und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kam dies aber zumindest in Betracht. Dies muss das Gericht nun nachholen.
Linkhinweise:
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