Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Anerkennung von Werbungskosten in Form von Fremdwährungsverlusten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die klagende KG ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks. Die Klägerin vermietet die dort befindlichen Gebäude und erzielt so Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen. Gegen das Urteil wurde allerdings Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim BFH unter dem Az. IX B 85/15 geführt wird.
Die Gründe:
Das Finanzamt geht zutreffend davon aus, dass die von der Klägerin geltend gemachten Fremdwährungsverluste nicht als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen sind. Weder die vorrangig geltend gemachten wechselkursbedingten Erhöhungen der Darlehensstände zum Jahresende nebst Tilgungsleistungen noch die hilfsweise beanspruchten (in Euro betrachtet fehlgeschlagenen) Tilgungsleistungen sind als Werbungskosten abzugsfähig.
Fremdwährungsverluste, die sich aus dem Kursverlust des Euro gegenüber dem Schweizer Franken ergeben, sind auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn die den Verlusten zu Grunde liegenden Darlehen - wie hier - zur Finanzierung des Erwerbs, der Errichtung oder der Sanierung eines Gebäudes zu dienen bestimmt sind. Bei den von der Klägerin in erster Linie geltend gemachten wechselkursbedingten Erhöhungen der Darlehensstände zum Jahresende nebst erbrachter Tilgungsleistungen handelt es sich um (noch nicht realisierte) Vermögensverluste in der nicht steuerbaren Privatsphäre, nicht jedoch um Werbungskosten.
Anders als bei den Gewinneinkünften bleiben bei den Überschusseinkünften - hierzu gehören auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Wertveränderungen des Vermögens des Steuerpflichtigen außer Betracht, selbst wenn es der Einkünfteerzielung dient. Aus der aktuellen Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung von nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergibt sich nichts anderes. Diese erweitert lediglich das Tatbestandsmerkmal des Veranlassungszusammenhangs, der Einkünftedualismus wird dadurch nicht in Frage gestellt.
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