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Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen

FG Hamburg 21.5.2015, 2 K 197/14

Kurs­ver­luste und höhere Til­gungs­leis­tun­gen auf­grund wech­sel­kurs­be­ding­ter Schwan­kun­gen von Fremdwährungs­dar­le­hen sind keine Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Bei wech­sel­kurs­be­ding­ten Erhöhun­gen der Dar­le­hensstände zum Jah­res­ende nebst den er­brach­ten Til­gungs­leis­tun­gen han­delt es sich um (noch nicht rea­li­sierte) Vermögens­ver­luste in der nicht steu­er­ba­ren Pri­vat­sphäre, nicht je­doch um Wer­bungs­kos­ten.

Der Sach­ver­halt:
Das Ver­fah­ren be­trifft die An­er­ken­nung von Wer­bungs­kos­ten in Form von Fremdwährungs­ver­lus­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Die kla­gende KG ist Ei­gentüme­rin ei­nes be­bau­ten Grundstücks. Die Kläge­rin ver­mie­tet die dort be­find­li­chen Gebäude und er­zielt so Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung.

Zur Fi­nan­zie­rung der Im­mo­bi­lie hatte die Kläge­rin ein Dar­le­hen über Schwei­zer Fran­ken auf­ge­nom­men. Der Kauf­preis war in Euro zu zah­len und auch der Schul­den­dienst in Euro zu er­brin­gen. In den Streit­jah­ren änderte sich der Wech­sel­kurs; dies führte dazu, dass trotz der Til­gungs­leis­tun­gen die Dar­le­hens­va­luta nicht sank, son­dern so­gar an­stieg. Mit ih­rer Klage ver­langt die Kläge­rin, ihre wech­sel­kurs­be­ding­ten Währungs­ver­luste als Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen. Ge­gen das Ur­teil wurde al­ler­dings Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde ein­ge­legt, die beim BFH un­ter dem Az. IX B 85/15 geführt wird.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt geht zu­tref­fend da­von aus, dass die von der Kläge­rin gel­tend ge­mach­ten Fremdwährungs­ver­luste nicht als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten der Kläge­rin aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung an­zu­er­ken­nen sind. We­der die vor­ran­gig gel­tend ge­mach­ten wech­sel­kurs­be­ding­ten Erhöhun­gen der Dar­le­hensstände zum Jah­res­ende nebst Til­gungs­leis­tun­gen noch die hilfs­weise be­an­spruch­ten (in Euro be­trach­tet fehl­ge­schla­ge­nen) Til­gungs­leis­tun­gen sind als Wer­bungs­kos­ten ab­zugsfähig.

Fremdwährungs­ver­luste, die sich aus dem Kurs­ver­lust des Euro ge­genüber dem Schwei­zer Fran­ken er­ge­ben, sind auch dann nicht als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung zu berück­sich­ti­gen, wenn die den Ver­lus­ten zu Grunde lie­gen­den Dar­le­hen - wie hier - zur Fi­nan­zie­rung des Er­werbs, der Er­rich­tung oder der Sa­nie­rung ei­nes Gebäudes zu die­nen be­stimmt sind. Bei den von der Kläge­rin in ers­ter Li­nie gel­tend ge­mach­ten wech­sel­kurs­be­ding­ten Erhöhun­gen der Dar­le­hensstände zum Jah­res­ende nebst er­brach­ter Til­gungs­leis­tun­gen han­delt es sich um (noch nicht rea­li­sierte) Vermögens­ver­luste in der nicht steu­er­ba­ren Pri­vat­sphäre, nicht je­doch um Wer­bungs­kos­ten.

An­ders als bei den Ge­winn­einkünf­ten blei­ben bei den Über­schuss­einkünf­ten - hierzu gehören auch Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung - Wert­verände­run­gen des Vermögens des Steu­er­pflich­ti­gen außer Be­tracht, selbst wenn es der Einkünf­te­er­zie­lung dient. Aus der ak­tu­el­len Recht­spre­chung des BFH zur Berück­sich­ti­gung von nachträgli­chen Schuld­zin­sen bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung er­gibt sich nichts an­de­res. Diese er­wei­tert le­dig­lich das Tat­be­stands­merk­mal des Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hangs, der Einkünf­te­dua­lis­mus wird da­durch nicht in Frage ge­stellt.

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