Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, die 2008 gegründet wurde. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist der M. Die Klägerin hat keine weiteren festen Mitarbeiter, sondern allenfalls Aushilfskräfte beschäftigt. Im Februar 2012 schloss sie bei der T. eine Betriebsunterbrechungsversicherung für Freiberufler und selbständig Tätige ab. Versicherungsnehmerin war allein die Gesellschaft, die versicherte Person sollte der Gesellschaftergeschäftsführer sein. Die Klägerin zog die Beiträge als Betriebsausgaben ab.
Das FG wies die gegen den Körperschaftsteuerbescheid gerichtete Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Recht die Versicherungsleistung als gewinnerhöhende Betriebseinnahme erfasst.
Bei einer Kapitalgesellschaft sind alle Einnahmen Betriebseinnahmen und als solche steuerpflichtig, es sei denn, die Einnahme ist steuerfrei oder es liegt eine (verdeckte) Einlage vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelte es sich bei der Versicherungsleistung im vorliegenden Fall nicht um eine verdeckte Einlage. Denn nach BFH-Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, liegt eine verdeckte Einlage vor, wenn der Gesellschaft ein bilanzierungsfähiger Vermögensvorteil aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten zugewendet wird (BFH-Urt. v. 15.10.1997, Az.: I R 80/96).
Aus dem BFH-Urteil vom 11.3.2015 (Az.: I R 16/13) ergibt sich, dass eine Versicherungsleistung, die für eine Erkrankung des Gesellschaftergeschäftsführers gezahlt wird, nicht als verdeckte Einlage zu qualifizieren ist, wenn die GmbH im Versicherungsfall alleinige Bezugsberechtigte ist. Im vorliegenden Fall war die Klägerin alleinige Versicherungsnehmerin und damit allein bezugsberechtigt. Es gab keine abweichenden Vereinbarungen, wonach eine andere Person als die Versicherungsnehmerin bezugsberechtigt wäre. Es lag insbesondere keine Versicherung für fremde Rechnung i.S.v. § 43 VVG vor.
Unerheblich war letztlich, dass der BFH bei Einzelpersonen bzw. Personengesellschaften Praxisausfallversicherungen, bei denen das Risiko der Erkrankung des Unternehmers bzw. eines Mitunternehmers versichert ist, als privat veranlasst angesehen hat. Die Besteuerung von Kapitalgesellschaften folgt nämlich anderen Regeln, da bei diesen kein privater Bereich existiert. Es spielte auch keine Rolle, dass der Auszahlungsbeleg seitens der Versicherung hinsichtlich des Empfängers der Versicherungsleistung nicht vorausgefüllt war. Dies konnte er bereits deshalb nicht sein, da die Versicherung nicht darüber befinden konnte, auf welches Konto die Versicherungsleistung gezahlt wird.
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