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Aktuelles

Leistungsortbestimmung bei E-Dienstleistungen und sonstigen Leistungen

Aus um­satz­steu­er­li­cher Sicht wer­den an einen Nicht­un­ter­neh­mer er­brachte E-Dienst­leis­tun­gen seit 1.1.2015 an dem Ort aus­geführt, an dem der Leis­tungs­empfänger sei­nen Wohn­sitz, sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt oder sei­nen Sitz hat. Wie in die­sen Fällen der Leis­tungs­ort zu be­stim­men ist, erläutert das BMF mit einem ak­tu­el­len Schrei­ben.

Mit Schrei­ben vom 11.12.2014 (Az. IV D 3 - S7340/14/10002) äußert sich das BMF zur Be­stim­mung des Leis­tungs­or­tes bei Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst­leis­tun­gen, Rund­funk- und Fern­seh­dienst­leis­tun­gen und auf elek­tro­ni­schem Weg er­brach­ten Dienst­leis­tun­gen (kurz: E-Dienst­leis­tun­gen) insb. an Nicht­un­ter­neh­mer in der EU (B2C) ab 1.1.2015 und ändert zu­gleich Aus­le­gungs­vor­schrif­ten zur Leis­tungs­ort­be­stim­mung bei be­stimm­ten sons­ti­gen Leis­tun­gen.

Zu­dem geht das BMF in sei­nem Schrei­ben auf die Leis­tungs­ort­be­stim­mung von sons­ti­gen Leis­tun­gen, wie z. B. die Ver­wal­tung von Grundstücken und Grundstück­stei­len, ein.

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