Mit Schreiben vom 11.12.2014 (Az. IV D 3 - S7340/14/10002) äußert sich das BMF zur Bestimmung des Leistungsortes bei Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen (kurz: E-Dienstleistungen) insb. an Nichtunternehmer in der EU (B2C) ab 1.1.2015 und ändert zugleich Auslegungsvorschriften zur Leistungsortbestimmung bei bestimmten sonstigen Leistungen.
Zudem geht das BMF in seinem Schreiben auf die Leistungsortbestimmung von sonstigen Leistungen, wie z. B. die Verwaltung von Grundstücken und Grundstücksteilen, ein.