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Löschungsantrag setzt Angabe konkreten absoluten Schutzhindernisses i.S.v. § 8 MarkenG voraus

BGH 11.2.2016, I ZB 87/14

Die Zulässig­keit ei­nes Löschungs­an­trags gem. § 54 Abs. 1, §§ 50, 8 Mar­kenG setzt die An­gabe ei­nes kon­kre­ten ab­so­lu­ten Schutz­hin­der­nis­ses i.S.v. § 8 Mar­kenG vor­aus. Die Frist des § 54 Abs. 2 S. 2 Mar­kenG wird durch einen un­zulässi­gen Löschungs­an­trag nicht in Gang ge­setzt.

Der Sach­ver­halt:
Für die Mar­ken­in­ha­be­rin ist seit dem 19.3.1992 die Bild­marke Nr. DD 650 007 (Sport­schuh mit fünf par­al­le­len Dia­go­nal­strei­fen an der Seite) für die Wa­ren "Ath­le­tik­schuhe, nämlich Ten­nis­schuhe, Bas­ket­ball­schuhe, Spe­zi­al­wan­der­schuhe und Jog­ging­schuhe, Boots­schuhe und Frei­zeit­schuhe" ein­ge­tra­gen.

Die An­trag­stel­le­rin stellte am 17.11.2011 beim Deut­schen Pa­tent- und Mar­ken­amt (DPMA) un­ter Ver­wen­dung des vom Amt her­aus­ge­ge­be­nen Form­blatts An­trag auf vollständige Löschung der Marke "we­gen ab­so­lu­ter Schutz­hin­der­nisse". Als Löschungs­grund war auf dem For­mu­lar an­ge­kreuzt: "Die Marke ist ent­ge­gen § 8 Mar­kenG ein­ge­tra­gen wor­den (§ 50 Abs. 1 i.V.m. § 8 Mar­kenG)". Eine wei­tere Begründung ent­hielt der An­trag nicht.

Die Mar­ken­ab­tei­lung des DPMA wies den Löschungs­an­trag als un­zulässig zurück. Die da­ge­gen ein­ge­legte Be­schwerde der An­trag­stel­le­rin blieb vor dem BPatG ohne Er­folg. Auf die Rechts­be­schwerde der An­trag­stel­le­rin hob der BGH den Be­schluss des BPatG auf und ver­wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung dort­hin zurück.

Die Gründe:
Das BPatG ist zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die Zulässig­keit ei­nes Löschungs­an­trags gem. § 54 Abs. 1 Mar­kenG die An­gabe ei­nes kon­kre­ten ab­so­lu­ten Schutz­hin­der­nis­ses i.S.v. §§ 8, 50 Abs. 1 Mar­kenG vor­aus­setzt.

Das Er­for­der­nis der An­gabe ei­nes kon­kre­ten ab­so­lu­ten Schutz­hin­der­nis­ses lässt sich al­ler­dings dem Ge­set­zes­wort­laut nicht ent­neh­men. Dass ein zulässi­ger Löschungs­an­trag die An­gabe ei­nes kon­kre­ten Löschungs­grun­des vor­aus­setzt, folgt je­doch aus ei­ner ent­spre­chen­den An­wen­dung von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wo­nach die Kla­ge­schrift ne­ben dem An­trag die be­stimmte An­gabe des Ge­gen­stan­des und des Grun­des des er­ho­be­nen An­spruchs ent­hal­ten muss. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist ent­spre­chend an­wend­bar auf das Löschungs­ver­fah­ren gem. §§ 54, 50, 8 Mar­kenG.

Ent­ge­gen der An­sicht der Rechts­be­schwerde er­gibt sich eine hin­rei­chend be­stimmte An­gabe des kon­kre­ten Löschungs­grun­des im Streit­fall nicht durch eine Aus­le­gung des Löschungs­an­trags in Ver­bin­dung mit den von der An­trag­stel­le­rin im Ver­fah­ren vor­ge­leg­ten An­la­gen. Die Rechts­be­schwerde hat je­doch Er­folg, so­weit sie gel­tend macht, das DPMA habe den An­trag rechts­feh­ler­haft als un­zulässig zurück­ge­wie­sen, weil es der An­trag­stel­le­rin zu­vor keine Ge­le­gen­heit ge­ge­ben habe, den be­ste­hen­den Begründungs­man­gel zu be­he­ben.

Die Ent­schei­dung des BPatG be­ruht auf dem Ver­sa­gen des recht­li­chen Gehörs. Ein Gehörs­ver­stoß i.S.v. § 59 Abs. 2 Mar­kenG setzt vor­aus, dass die an­ge­foch­tene Ent­schei­dung auf dem Ver­sa­gen des recht­li­chen Gehörs be­ruht oder be­ru­hen kann. Liegt der Gehörs­ver­stoß in der Ver­let­zung ei­ner Hin­weis­pflicht, muss mit der Rüge aus­geführt wer­den, wie die be­tref­fende Par­tei auf einen Hin­weis rea­giert hätte, weil nur so das Rechts­be­schwer­de­ge­richt be­ur­tei­len kann, ob die an­ge­foch­tene Ent­schei­dung auf dem Gehörver­stoß be­ruht. Die­sen An­for­de­run­gen genügt die Rechts­be­schwerde.

Für das wei­tere Ver­fah­ren ist auf Fol­gen­des hin­zu­wei­sen: Das BPatG ist zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass es vor­lie­gend nicht dar­auf an­kommt, ob die Mar­ken­in­ha­be­rin dem Löschungs­an­trag recht­zei­tig wi­der­spro­chen hat oder ob ihr in­so­weit Wie­der­ein­set­zung in den vo­ri­gen Stand gem. § 91 Mar­kenG zu gewähren ist, weil der Löschungs­an­trag zunächst un­zulässig war. Die Löschung ei­ner Marke we­gen des Aus­blei­bens ei­nes Wi­der­spruchs ge­gen den Löschungs­an­trag gem. § 54 Abs. 2 S. 2 Mar­kenG setzt zu­min­dest vor­aus, dass der Löschungs­an­trag zulässig ist. Hier fehlt es be­reits an einem zulässi­gen Löschungs­an­trag, weil die An­trag­stel­le­rin kein kon­kre­tes ab­so­lu­tes Schutz­hin­der­nis i.S.v. § 8, 50 Abs. 1 Mar­kenG an­ge­ge­ben hat. Durch einen un­zulässi­gen Löschungs­an­trag wird die Frist des § 54 Abs. 2 S. 2 Mar­kenG nicht in Gang ge­setzt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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