Das BMF erläutert mit Schreiben vom 14.10.2015 u. a., welche Kosten bei der Prüfung dieser 110-Euro-Freigrenze zu berücksichtigen sind. Auch geht das BMF darauf ein, in welchen Fällen Reisekosten vorliegen, die nicht den Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltungen zuzuordnen sind, sondern ggf. steuerfrei erstattet werden können.
Umsatzsteuerlich haben die gesetzlichen Änderungen zum 1.1.2015 grundsätzlich keine Auswirkungen. Es kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Zuwendungen anlässlich der Betriebsveranstaltung um überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlasste übliche Zuwendungen handelt, wenn diese je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreiten. Die Zuwendungen führen in diesem Fall weder zu einer Umsatzbesteuerung noch zur Nichtabziehbarkeit der dabei angefallenen Vorsteuerbeträge. Es ist somit umsatzsteuerlich unbeachtlich, dass für lohnsteuerliche Zwecke statt einer Freigrenze nun ein Freibetrag von 110 Euro zu berücksichtigen ist.