Der Sachverhalt:
Die Klägerin war in den Jahren 2011 und 2012 u.a. in den Niederlanden tätig. Sie war dort im Zusammenhang mit dem Bau eines Kraftwerkes Subunternehmerin. Dort begründete sie eine Betriebsstätte und beschäftigte dauerhaft acht in Deutschland wohnende Arbeitnehmer. Die Klägerin meldete auch für diese Arbeitnehmer in Deutschland Lohnsteuern an und führte die Lohnsteuer ab. Im Nachhinein stellten die niederländischen Steuerbehörden zutreffend fest, dass aufgrund des DBA zwischen den Niederlanden und Deutschland für diese acht Arbeitnehmer in den Niederlanden und nicht in Deutschland Lohnsteuer abzuführen war.
Daraufhin stellte die Klägerin unter dem Betreff "Lohnsteuerfestsetzungen" den Antrag, die in Deutschland zu viel gezahlten Beträge zu erstatten bzw. die "holländische Steuer anzurechnen". Das Finanzamt lehnte den Antrag allerdings ab. Die Behörde war der Ansicht, eine Erstattung sei nur noch im Wege der Einkommensteuerveranlagungen der Arbeitnehmer möglich. Die Vorschriften der §§ 41c Abs. 3 u. 42 b Abs. 3 EStG stünden einer Änderung der Lohnsteueranmeldung nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung entgegen.
Das FG verpflichtete das Finanzamt dazu, die Lohnsteueranmeldung der Klägerin für 2012 um insgesamt 46.357 € zu mindern. Allerdings wurde diesbezüglich die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die Lohnsteueranmeldung für das Jahr 2012 ist entsprechend dem Antrag der Klägerin zu berichtigen.
Das Begehren der Klägerin war erkennbar von Anfang an auf eine Berichtigung der Lohnsteueranmeldungen durch den Beklagten gerichtet. Da auf Seiten der Arbeitnehmer, sichergestellt durch die berichtigten Lohnsteuerbescheinigungen, eine Anrechnung nicht erfolgt war, hatte die Klägerin als Arbeitgeberin ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Berichtigung, mit der Folge der Erstattung der zu viel gezahlten (und auch im Rahmen der Veranlagungen der Arbeitnehmer nicht angerechneten) Lohnsteuern an die Klägerin. Dass es durch die lohnsteuerliche Erfassung im Inland und in den Niederlanden zu einer "Doppelbesteuerung" gekommen war und damit weniger inländische Lohnsteuer in der bezifferten Höhe zu erheben war, stand dabei außer Frage. Hierbei drohte, anders als für das Streitjahr 2011, kein Widerspruch zwischen der im Ergebnis durchzuführenden Erstattung an die Arbeitgeberin und den Anrechnungsansprüchen der Arbeitnehmer, die wirtschaftlich einer Erstattung geleisteter Lohnsteuer gleichkommen.
Anders verhielt es sich in Bezug auf das Jahr 2011. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war davon auszugehen, dass die Lohnsteueranrechnungen auf Grund der materiell-rechtlich unzutreffenden, aber den tatsächlichen Lohnsteuerabzug zutreffend dokumentierenden Lohnsteuerbescheinigungen bei den Arbeitnehmern, also den Steuerschuldnern, zumindest zum Teil bereits erfolgt waren. Dabei konnten Fehler beim Lohnsteuerabzug noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen berichtigt werden; insofern bestand keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung. Diese Tatsache der wirtschaftlich gesehen inzwischen (möglicherweise) erfolgten Erstattung der überhöhten Lohnsteuern ließ das Rechtsschutzbedürfnis der Arbeitgeberin als Entrichtungsschuldnerin auf eine Erstattung an sie im Gefolge einer Änderung der Lohnsteueranmeldung entfallen. Anderenfalls käme es oder bestünde zumindest die naheliegende Gefahr einer doppelten Erstattung.
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