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Lohnsteuererstattung (Arbeitgeber) aufgrund geänderter Lohnsteuer-Anmeldung und -Bescheinigung

FG Düsseldorf 21.8.2015, 16 K 461/14 L

Die Tat­sa­che der wirt­schaft­lich ge­se­hen in­zwi­schen (mögli­cher­weise) er­folg­ten Er­stat­tung der überhöhten Lohn­steu­ern lässt das Rechts­schutz­bedürf­nis der Ar­beit­ge­be­rin als Ent­rich­tungs­schuld­ne­rin auf eine Er­stat­tung an sie im Ge­folge ei­ner Ände­rung der Lohn­steu­er­an­mel­dung ent­fal­len. An­de­ren­falls käme es oder bestünde zu­min­dest die na­he­lie­gende Ge­fahr ei­ner dop­pel­ten Er­stat­tung.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war in den Jah­ren 2011 und 2012 u.a. in den Nie­der­lan­den tätig. Sie war dort im Zu­sam­men­hang mit dem Bau ei­nes Kraft­wer­kes Sub­un­ter­neh­me­rin. Dort begründete sie eine Be­triebsstätte und be­schäftigte dau­er­haft acht in Deutsch­land woh­nende Ar­beit­neh­mer. Die Kläge­rin mel­dete auch für diese Ar­beit­neh­mer in Deutsch­land Lohn­steu­ern an und führte die Lohn­steuer ab. Im Nach­hin­ein stell­ten die nie­derländi­schen Steu­er­behörden zu­tref­fend fest, dass auf­grund des DBA zwi­schen den Nie­der­lan­den und Deutsch­land für diese acht Ar­beit­neh­mer in den Nie­der­lan­den und nicht in Deutsch­land Lohn­steuer ab­zuführen war.

Für das Jahr 2011 hatte die Kläge­rin zunächst die deut­sche Lohn­ver­steue­rung be­schei­nigt. Eine Ände­rung der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen war später nicht mehr möglich, so dass es trotz zwi­schen­zeit­li­cher Zah­lung der nie­derländi­schen Lohn­steuer bei den ein­mal er­teil­ten Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen ver­blieb und die Ar­beit­neh­mer im Rah­men ih­rer Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gun­gen da­von Ge­brauch mach­ten, so­fern sie Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen ab­ge­ge­ben ha­ben. Die für 2012 er­teil­ten Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen wur­den hin­ge­gen noch im elek­tro­ni­schen Ver­fah­ren geändert, mit der Folge, dass die Ar­beit­neh­mer für 2012 keine höheren als die "rich­ti­gen" Lohn­steu­er­beträge bei ih­rer deut­schen Ein­kom­men­steuer zur An­rech­nung brin­gen konn­ten.

Dar­auf­hin stellte die Kläge­rin un­ter dem Be­treff "Lohn­steu­er­fest­set­zun­gen" den An­trag, die in Deutsch­land zu viel ge­zahl­ten Beträge zu er­stat­ten bzw. die "holländi­sche Steuer an­zu­rech­nen". Das Fi­nanz­amt lehnte den An­trag al­ler­dings ab. Die Behörde war der An­sicht, eine Er­stat­tung sei nur noch im Wege der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gun­gen der Ar­beit­neh­mer möglich. Die Vor­schrif­ten der §§ 41c Abs. 3 u. 42 b Abs. 3 EStG stünden ei­ner Ände­rung der Lohn­steu­er­an­mel­dung nach Aus­stel­lung der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung ent­ge­gen.

Das FG ver­pflich­tete das Fi­nanz­amt dazu, die Lohn­steu­er­an­mel­dung der Kläge­rin für 2012 um ins­ge­samt 46.357 € zu min­dern. Al­ler­dings wurde dies­bezüglich die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Lohn­steu­er­an­mel­dung für das Jahr 2012 ist ent­spre­chend dem An­trag der Kläge­rin zu be­rich­ti­gen.

Das Be­geh­ren der Kläge­rin war er­kenn­bar von An­fang an auf eine Be­rich­ti­gung der Lohn­steu­er­an­mel­dun­gen durch den Be­klag­ten ge­rich­tet. Da auf Sei­ten der Ar­beit­neh­mer, si­cher­ge­stellt durch die be­rich­tig­ten Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen, eine An­rech­nung nicht er­folgt war, hatte die Kläge­rin als Ar­beit­ge­be­rin ein ei­ge­nes Rechts­schutz­in­ter­esse an der Be­rich­ti­gung, mit der Folge der Er­stat­tung der zu viel ge­zahl­ten (und auch im Rah­men der Ver­an­la­gun­gen der Ar­beit­neh­mer nicht an­ge­rech­ne­ten) Lohn­steu­ern an die Kläge­rin. Dass es durch die lohn­steu­er­li­che Er­fas­sung im In­land und in den Nie­der­lan­den zu ei­ner "Dop­pel­be­steue­rung" ge­kom­men war und da­mit we­ni­ger inländi­sche Lohn­steuer in der be­zif­fer­ten Höhe zu er­he­ben war, stand da­bei außer Frage. Hier­bei drohte, an­ders als für das Streit­jahr 2011, kein Wi­der­spruch zwi­schen der im Er­geb­nis durch­zuführen­den Er­stat­tung an die Ar­beit­ge­be­rin und den An­rech­nungs­an­sprüchen der Ar­beit­neh­mer, die wirt­schaft­lich ei­ner Er­stat­tung ge­leis­te­ter Lohn­steuer gleich­kom­men.

An­ders ver­hielt es sich in Be­zug auf das Jahr 2011. Zum Zeit­punkt der An­trag­stel­lung war da­von aus­zu­ge­hen, dass die Lohn­steu­er­an­rech­nun­gen auf Grund der ma­te­ri­ell-recht­lich un­zu­tref­fen­den, aber den tatsäch­li­chen Lohn­steu­er­ab­zug zu­tref­fend do­ku­men­tie­ren­den Lohn­steu­er­be­schei­ni­gun­gen bei den Ar­beit­neh­mern, also den Steu­er­schuld­nern, zu­min­dest zum Teil be­reits er­folgt wa­ren. Da­bei konn­ten Feh­ler beim Lohn­steu­er­ab­zug noch im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gun­gen be­rich­tigt wer­den; in­so­fern be­stand keine Bin­dung an den In­halt der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung. Diese Tat­sa­che der wirt­schaft­lich ge­se­hen in­zwi­schen (mögli­cher­weise) er­folg­ten Er­stat­tung der überhöhten Lohn­steu­ern ließ das Rechts­schutz­bedürf­nis der Ar­beit­ge­be­rin als Ent­rich­tungs­schuld­ne­rin auf eine Er­stat­tung an sie im Ge­folge ei­ner Ände­rung der Lohn­steu­er­an­mel­dung ent­fal­len. An­de­ren­falls käme es oder bestünde zu­min­dest die na­he­lie­gende Ge­fahr ei­ner dop­pel­ten Er­stat­tung.

Link­hin­weis:

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