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Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung

OLG Frankfurt a.M. 4.12.2014, 6 U 141/14

In der Ver­wen­dung ei­nes Vor­na­mens als Mo­dell­be­zeich­nung für ein Klei­dungsstück liegt in der Re­gel auch eine mar­kenmäßige Be­nut­zung; et­was an­de­res kann al­len­falls dann gel­ten, wenn der Ver­kehr auf Grund ent­spre­chen­der Bran­chenübung daran gewöhnt ist, in sol­chen Vor­na­men reine Be­stell­zei­chen zu se­hen.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin ist In­ha­be­rin der na­tio­na­len Wort­marke "SAM", die seit 1991 für Wa­ren der Klasse 25, u.a. "Be­klei­dungsstücke", ein­ge­tra­gen ist. Die An­trags­geg­ne­rin be­treibt ein On­line-Ver­kauf­spor­tal für Mode. Sie bie­tet u.a. Klei­dung der Marke "X" an. So bot sie auch einen Man­tel un­ter der Be­zeich­nung "WOLL­MAN­TEL SAM" und eine Ja­cke un­ter der Be­zeich­nung "WOLL­BLA­ZER SAM" an. Die Be­zeich­nun­gen be­fan­den sich je­weils ne­ben einem Foto des be­tref­fen­den Klei­dungsstücks.

Die An­trag­stel­le­rin er­wirkte ge­gen die An­trags­geg­ne­rin eine einst­wei­lige Verfügung beim LG, mit der der An­trags­geg­ne­rin un­ter­sagt wurde, im ge­schäft­li­chen Ver­kehr Be­klei­dung un­ter den ge­nann­ten Be­zeich­nun­gen an­zu­bie­ten. Im Wi­der­spruchs­ver­fah­ren be­an­tragte die An­trags­geg­ne­rin die Ab­gabe des Ver­fah­rens an die Kam­mer für Han­dels­sa­chen. Diese hob die einst­wei­lige Verfügung auf und wies den An­trag auf ih­ren Er­lass zurück.

Auf die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung der An­trag­stel­le­rin änderte das OLG das Ur­teil der Kam­mer für Han­dels­sa­chen wie­der ab und un­ter­sagte es der An­trags­geg­ne­rin die oben ge­nannte Be­klei­dung un­ter der streit­ge­genständ­li­chen Be­zeich­nung im ge­schäft­li­chen Ver­kehr an­zu­bie­ten. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der An­trag­stel­le­rin steht ge­gen die An­trags­geg­ne­rin ein Un­ter­las­sungs­an­spruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Mar­kenG zu.

In der Ver­wen­dung ei­nes Vor­na­mens als Mo­dell­be­zeich­nung für ein Klei­dungsstück liegt in der Re­gel auch eine mar­kenmäßige Be­nut­zung; et­was an­de­res kann al­len­falls dann gel­ten, wenn der Ver­kehr auf Grund ent­spre­chen­der Bran­chenübung daran gewöhnt ist, in sol­chen Vor­na­men reine Be­stell­zei­chen zu se­hen. Sol­che Umstände la­gen hier aber nicht vor. Der Ver­kehr sieht in der an­ge­grif­fe­nen Ver­wen­dungs­form des Zei­chens "SAM" nicht al­lein ein Be­stell­zei­chen, son­dern zu­gleich auch einen Hin­weis auf die Her­kunft aus einem be­stimm­ten Un­ter­neh­men. Der Ver­brau­cher geht da­von aus, dass der "Woll­man­tel SAM" stets einem be­stimm­ten Her­stel­lungs­un­ter­neh­men zu­zu­ord­nen ist. Er nimmt nicht ohne wei­te­res an, dass auch an­dere Her­stel­ler ihre Mäntel mit "SAM" kenn­zeich­nen.

Zwi­schen der Wort­marke "SAM" und dem an­ge­grif­fen Zei­chen "SAM" be­stand auch eine Ver­wechs­lungs­ge­fahr i.S.v. § 14 Abs. Nr. 2 Mar­kenG. Die Be­ur­tei­lung der Ver­wechs­lungs­ge­fahr war un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Umstände des Ein­zel­falls vor­zu­neh­men. Da­bei be­stand eine Wech­sel­wir­kung zwi­schen den in Be­tracht zu zie­hen­den Fak­to­ren, ins­be­son­dere der Ähn­lich­keit der Zei­chen und der Ähn­lich­keit der mit ih­nen ge­kenn­zeich­ne­ten Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen so­wie der Kenn­zeich­nungs­kraft der älte­ren Marke, so dass ein ge­rin­ge­rer Grad der Ähn­lich­keit der Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen durch einen höheren Grad der Ähn­lich­keit der Zei­chen oder durch eine erhöhte Kenn­zeich­nungs­kraft der älte­ren Marke aus­ge­gli­chen wer­den konnte und um­ge­kehrt.

Der Kla­ge­marke war von Haus aus durch­schnitt­li­che Kenn­zeich­nungs­kraft zu­zu­mes­sen. Der Be­griff "SAM" wies keine be­schrei­ben­den Bezüge zu "Be­klei­dungsstücken" auf. Ob die Kenn­zeich­nungs­kraft durch Be­nut­zung ge­stei­gert wurde, war un­er­heb­lich. Es be­stand viel­mehr Zei­chen­iden­tität. Dem Zei­chen­ver­gleich war da­bei nur die gleich­lau­tende Be­zeich­nung "SAM" und nicht der kom­plette Text "X - WOLL­MAN­TEL SAM" bzw. "X - WOLL­BLA­ZER SAM" zu­grunde zu le­gen. Es be­stand auch hoch­gra­dige Wa­renähn­lich­keit, denn die Marke war seit 1991 für "Be­klei­dung" ein­ge­tra­gen. Die Be­nut­zungs­schon­frist war so­mit ab­ge­lau­fen. Es spielte für die hoch­gra­dige Wa­renähn­lich­keit auch keine Rolle, dass die Marke an­geb­lich nur für Wa­ren im Nied­rig­preis­seg­ment be­nutzt wurde, während das an­ge­grif­fene Zei­chen für Wa­ren im Lu­xus­seg­ment ver­wen­det wird.

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