(Quelle: Europäische Kommission, hier in verkürzter Fassung)
Diese sind insb. für Unternehmer von Interesse, die elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer im Ausland erbringen, deren Leistungsort seit 1.1.2015 an dem Ort ist, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Nutzt der Unternehmer das Verfahren des Mini One Stop Shop (MOSS), hat er die in anderen EU-Mitgliedstaaten erbrachten Umsätze unter Anwendung des jeweiligen Umsatzsteuersatzes gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern zu deklarieren.