Zwar sieht der BFH in seinem Urteil vom 12.3.2014 (Az. II R 51/12) nicht bereits dadurch eine unmittelbare Anteilsvereinigung für gegeben an, weil der verbleibende Kommanditist alleiniger Kommanditist ist. Auch die nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligte Komplementär-GmbH ist zivilrechtlich gesamthänderischer Mitinhaber, so dass der einzelne Gesellschafter nur Mitberechtigter ist.
Hinzu kommt im Streitfall aber eine mittelbare Anteilsvereinigung, weil alle Anteile an der Komplementär-GmbH von der KG gehalten werden. Es ist somit davon auszugehen, dass der Kommanditist unmittelbar durch seine Kommanditbeteiligung und mittelbar über die Komplementär-GmbH in grunderwerbsteuerlich erheblicher Weise seinen Willen in der KG durchsetzen kann.