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Mittelbare Grundstücksschenkung: Inanspruchnahme der AfA nach fortgeführten Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers

Niedersächsisches FG 17.3.2015, 13 K 156/13

Im Falle ei­ner mit­tel­ba­ren Grundstücks­schen­kung kann der Be­schenkte die Ab­set­zun­gen für Ab­nut­zung i.S.d. § 11d Abs. 1 EStDV nach den fort­geführ­ten An­schaf­fungs­kos­ten des Rechts­vorgängers in An­spruch neh­men. Da­bei ist es un­er­heb­lich, ob der Schen­kende selbst keine Ab­set­zun­gen gel­tend ge­macht hat, die der Be­schenkte an­schließend fortführen kann, denn § 11d Abs. 1 EStDV knüpft nur an die Be­rech­ti­gung des Rechts­nach­fol­gers zum Ab­zug der Ab­set­zun­gen an.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist die Berück­sich­ti­gung von Ab­set­zun­gen für Ab­nut­zung (AfA) für ein er­wor­be­nes Grundstück. Im Au­gust 2011 er­warb die Kläge­rin eine Ei­gen­tums­woh­nung nebst Tief­ga­ra­gen­stell­platz zum Kauf­preis von 421.500 € so­wie In­ven­tar zum Kauf­preis von 53.500 €. Der Be­sitzüberg­ang auf die Kläge­rin er­folgte am 1.9.2011. Der Veräußerer nutzte die Woh­nung noch bis zum 30.6.2012 zur Miete wei­ter.

Mit Ver­trag vom 8.8.2011 schenkte die Mut­ter der Kläge­rin die­ser einen Geld­be­trag i.H.v. 200.000 €. Der Va­ter der Kläge­rin schenkte ihr mit Ver­trag vom sel­ben Tag einen Geld­be­trag i.H.v. 400.000 €. Beide Schen­kun­gen er­folg­ten mit der Auf­lage der Ver­wen­dung der Geld­beträge für den Er­werb und die Re­no­vie­rung der Ei­gen­tums­woh­nung.

In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2011 erklärte die Kläge­rin im Rah­men der Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung eine AfA für die Ei­gen­tums­woh­nung so­wie das er­wor­bene In­ven­tar i.H.v. ins­ge­samt 4.306 €. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die AfA im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid nicht.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts ist beim BFH un­ter dem Az. IX R 26/15 anhängig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat AfA der Ei­gen­tums­woh­nung so­wie des mit­er­wor­be­nen In­ven­tars i.H.v. un­strei­tig 4.306 € zu Un­recht un­berück­sich­tigt ge­las­sen. Die Kläge­rin kann von den fort­geführ­ten An­schaf­fungs­kos­ten ih­rer El­tern, die vor­lie­gend den An­schaf­fungs­kos­ten der Kläge­rin ent­spre­chen, AfA gem. § 11d Abs. 1 EStDV i.V.m. § 7 Abs. 4 EStG vor­neh­men.

Eine Aus­nahme vom Grund­satz der Nicht­ab­zieh­bar­keit von Dritt­auf­wand stellt § 11d Abs. 1 EStDV dar, nach dem der Steu­er­pflich­tige für Wirt­schaftsgüter des Pri­vat­vermögens, die er un­ent­gelt­lich er­wor­ben hat, AfA nach den An­schaf­fungs­kos­ten des Rechts­vorgängers vor­neh­men kann. § 11d Abs. 1 EStDV ist da­bei auch im Falle - der hier vor­lie­gen­den - mit­tel­ba­ren Grundstücks­schen­kung an­wend­bar. Denn bei wirt­schaft­li­cher Be­trach­tungs­weise wen­de­ten die El­tern der Kläge­rin die­ser das Grundstück zu, so dass die El­tern der Kläge­rin als Rechts­vorgänger i.S.d. § 11d Abs. 1 EStDV an­zu­se­hen sind.

Die El­tern der Kläge­rin wa­ren nach den Grundsätzen der mit­tel­ba­ren Grundstücks­schen­kung zu­min­dest in ei­ner ju­ris­ti­schen Se­kunde - wenn­gleich nicht zi­vil­recht­li­che Ei­gentümer - so doch wirt­schaft­li­che Ei­gentümer der Ei­gen­tums­woh­nung, um sie so­dann an die Kläge­rin zu über­tra­gen. Die AfA rich­ten sich nach den fort­geführ­ten An­schaf­fungs­kos­ten der El­tern der Kläge­rin als Rechts­vorgänger. Da die El­tern der Kläge­rin le­dig­lich in ei­ner ju­ris­ti­schen Se­kunde wirt­schaft­li­cher Ei­gentümer der Ei­gen­tums­woh­nung wa­ren, ent­spre­chen die fort­geführ­ten An­schaf­fungs­kos­ten der Kläge­rin den An­schaf­fungs­kos­ten der El­tern.

Es ist auch un­er­heb­lich, dass die El­tern der Kläge­rin selbst keine Ab­set­zun­gen gel­tend ge­macht ha­ben, wel­che die Kläge­rin nun fortführen kann, denn § 11d Abs. 1 EStDV knüpft nur an die Be­rech­ti­gung des Rechts­nach­fol­gers zum Ab­zug der Ab­set­zun­gen an. Im Übri­gen wa­ren die El­tern der Kläge­rin auch be­rech­tigt auf die ver­mie­tete und erst im Fol­ge­jahr ei­gen ge­nutzte Woh­nung Ab­schrei­bun­gen vor­zu­neh­men. Der Rechts­fol­gen­sprung, der sich bei ab­wei­chen­der Auf­fas­sung er­gebe, wäre darüber hin­aus nicht hin­zu­neh­men. Denn es be­steht kein er­sicht­li­cher Grund, bei un­mit­tel­ba­rer Schen­kung Ab­set­zun­gen gem. § 11d Abs. 1 EStDV nach den fort­geführ­ten An­schaf­fungs­kos­ten und bei ori­ginärem Er­werb mit ge­schenk­ten Mit­teln Ab­set­zun­gen gem. § 7 Abs. 4 EStG nach den An­schaf­fungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen, je­doch bei mit­tel­ba­rer Schen­kung keine Ab­set­zun­gen zu­zu­las­sen.

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