Der Sachverhalt:
Streitig ist die Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzung (AfA) für ein erworbenes Grundstück. Im August 2011 erwarb die Klägerin eine Eigentumswohnung nebst Tiefgaragenstellplatz zum Kaufpreis von 421.500 € sowie Inventar zum Kaufpreis von 53.500 €. Der Besitzübergang auf die Klägerin erfolgte am 1.9.2011. Der Veräußerer nutzte die Wohnung noch bis zum 30.6.2012 zur Miete weiter.
In ihrer Einkommensteuererklärung 2011 erklärte die Klägerin im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eine AfA für die Eigentumswohnung sowie das erworbene Inventar i.H.v. insgesamt 4.306 €. Das Finanzamt berücksichtigte die AfA im Einkommensteuerbescheid nicht.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision des Finanzamts ist beim BFH unter dem Az. IX R 26/15 anhängig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat AfA der Eigentumswohnung sowie des miterworbenen Inventars i.H.v. unstreitig 4.306 € zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Die Klägerin kann von den fortgeführten Anschaffungskosten ihrer Eltern, die vorliegend den Anschaffungskosten der Klägerin entsprechen, AfA gem. § 11d Abs. 1 EStDV i.V.m. § 7 Abs. 4 EStG vornehmen.
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtabziehbarkeit von Drittaufwand stellt § 11d Abs. 1 EStDV dar, nach dem der Steuerpflichtige für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die er unentgeltlich erworben hat, AfA nach den Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers vornehmen kann. § 11d Abs. 1 EStDV ist dabei auch im Falle - der hier vorliegenden - mittelbaren Grundstücksschenkung anwendbar. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wendeten die Eltern der Klägerin dieser das Grundstück zu, so dass die Eltern der Klägerin als Rechtsvorgänger i.S.d. § 11d Abs. 1 EStDV anzusehen sind.
Die Eltern der Klägerin waren nach den Grundsätzen der mittelbaren Grundstücksschenkung zumindest in einer juristischen Sekunde - wenngleich nicht zivilrechtliche Eigentümer - so doch wirtschaftliche Eigentümer der Eigentumswohnung, um sie sodann an die Klägerin zu übertragen. Die AfA richten sich nach den fortgeführten Anschaffungskosten der Eltern der Klägerin als Rechtsvorgänger. Da die Eltern der Klägerin lediglich in einer juristischen Sekunde wirtschaftlicher Eigentümer der Eigentumswohnung waren, entsprechen die fortgeführten Anschaffungskosten der Klägerin den Anschaffungskosten der Eltern.
Es ist auch unerheblich, dass die Eltern der Klägerin selbst keine Absetzungen geltend gemacht haben, welche die Klägerin nun fortführen kann, denn § 11d Abs. 1 EStDV knüpft nur an die Berechtigung des Rechtsnachfolgers zum Abzug der Absetzungen an. Im Übrigen waren die Eltern der Klägerin auch berechtigt auf die vermietete und erst im Folgejahr eigen genutzte Wohnung Abschreibungen vorzunehmen. Der Rechtsfolgensprung, der sich bei abweichender Auffassung ergebe, wäre darüber hinaus nicht hinzunehmen. Denn es besteht kein ersichtlicher Grund, bei unmittelbarer Schenkung Absetzungen gem. § 11d Abs. 1 EStDV nach den fortgeführten Anschaffungskosten und bei originärem Erwerb mit geschenkten Mitteln Absetzungen gem. § 7 Abs. 4 EStG nach den Anschaffungskosten zu berücksichtigen, jedoch bei mittelbarer Schenkung keine Absetzungen zuzulassen.
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