Das BilRUG dient in erster Linie dazu, das deutsche Recht der Rechnungslegung mit den bis zum 20.7.2015 in nationales Recht umzusetzenden Vorgaben der sog. EU-Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) vom 26.6.2013 in Einklang zu bringen. Dazu sollte das bewährte deutsche Bilanzrecht grundsätzlich nur insoweit geändert werden, als dies zur Herstellung der Richtlinienkonformität erforderlich ist. Spielräume, die die Richtlinie den Mitgliedstaaten zur Entlastung kleiner und mittelgroßer Gesellschaften sowie Konzernen gewährt, wurden im höchstmöglichen Umfang ausgenutzt.
Durch das BilRUG werden vornehmlich Vorschriften im HGB, im PublG und im AktG sowie in den zugehörigen Einführungsgesetzen geändert bzw. eingefügt. Von praktischer Bedeutung sind v.a. folgende Neuregelungen:
- Sofern die individuelle voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens oder eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts ausnahmsweise nicht verlässlich geschätzt werden kann, sind dessen Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten künftig planmäßig über einen typisierten Zeitraum von zehn Jahren abzuschreiben.
- Voraussetzung für die Befreiung einer Tochterkapitalgesellschaft von der Pflicht zur Rechnungslegung unter Beachtung der ergänzenden Vorschriften der §§ 264 ff. HGB sowie von der Pflicht zur Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses wird künftig u.a. sein, dass sich das den befreienden Konzernabschluss und den befreienden Konzernlagebericht aufstellende EU-/EWR-Mutterunternehmen bereit erklärt, für die von der Tochterkapitalgesellschaft bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im nachfolgenden Geschäftsjahr einzustehen. In der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Bundestags wird dazu ausgeführt, dass zur Erfüllung dieser Voraussetzung auch weiterhin „eine infolge eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages eintretende gesetzliche Verlustübernahme nach § 302 AktG und eine konzernrechtliche Verbundenheit der Unternehmen […] für diese Einstandspflicht im Regelfall“ ausreicht und „mit der Streichung des Hinweises auf § 302 AktG keine Änderung der bisherigen Praxis notwendig“ ist.
- Die monetären Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen nach § 267 HGB bzw. für die Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht nach § 293 HGB werden zwischen ca. 4 % und 24 % angehoben.
- Finanzholdings können künftig die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nicht mehr in Anspruch nehmen.
- Der Begriff der Umsatzerlöse wird einerseits dadurch erweitert, dass der Ausweis von Erlösen unter den Umsatzerlösen künftig nicht mehr voraussetzt, dass die Erlöse aus dem Verkauf von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen Erzeugnissen und Waren bzw. aus der Erbringung von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typischen Dienstleistungen resultieren. Andererseits sind künftig neben Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer auch sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern (z.B. Energiesteuer) von den Erlösen abzuziehen.
- In der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) dürfen außerordentliche Erträge und Aufwendungen künftig nicht mehr in gesonderten Posten ausgewiesen werden. Kompensierend müssen Gesellschaften, die mindestens mittelgroß sind, im Anhang zu einzelnen Erträgen und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung Angaben machen, soweit deren Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
- Im Zusammenhang mit dem Wegfall des gesonderten Ausweises des außerordentlichen Ergebnisses in der GuV entfällt auch der Ausweis des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Ferner ist künftig nach dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ das „Ergebnis nach Steuern“ auszuweisen.
- Gesellschaften, die mindestens mittelgroß sind, müssen bei Ansatz latenter Steuerschulden künftig im Anhang auch quantitative Angaben zu den Salden der latenten Steuern und zu deren Veränderungen gegenüber dem Vorjahr machen.
- Der bislang im Lagebericht enthaltene Nachtragsbericht ist nun im Anhang darzustellen. Materielle Unterschiede ergeben sich durch den Wegfall des Erfordernisses der Darstellung von Vorgängen von besonderer Bedeutung, welche bereits in der Bilanz oder GuV berücksichtigt sind, sowie der Angabe der finanziellen Auswirkungen der Vorgänge von besonderer Bedeutung.
Einen Überblick über die Änderungen durch das BilRUG entnehmen Sie bitte der Broschüre „Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz“.
Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) - Auswirkungen auf die Rechnungslegung
In dem in Kürze im IDW Verlag erscheinenden Kommentar zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz setzen sich Experten von Ebner Stolz im Detail mit den Änderungen auseinander.